{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-10-08_4_StR_462_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-10-08","aktenzeichen":"4 StR 462/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_462/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Karl-Heinz x HD u: irn. ,\ngeboren am EEE 1955 ir DW zur Zeit in anderer\n\nSache in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten schweren Diebstahls.\n\n—.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. END. EEE.\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter wu\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der\nStrafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom\n18. Juni 1965\n\n1. dahin geändert, daß der Angeklagte wegen fortgesetzten schweren Diebstahls und wegen Diebstahls in\nzwei Fällen verurteilt wird,\n\n2. mit den Feststellungen in den Strafaussprüchen zu\nden Fällen 3 und 4 und im Ausspruch üpcr die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kleve zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3_\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten schweren Diebstahls\nund wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe\nvon einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n‚Seine das Verfahren beanstandende und die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision ist zum Teil begründet.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht in gesetzmäßiger Form ausgeführt (§§ 344 Abs. 2 Satz 2, 345 Abs. 2° StPO) und daher unzulässig.\n\nDie Darlegungen zum Schuldspruch sind rechtlich nur insoweit zu beanstanden, als das Landgericht die Diebstähle\nin den Fällen 3 und 4 als selbständige Handlungen und nicht\nals eine fortgesetzte Handlung angesehen hat.\n\nNach den Urteilsfeststellungen entschloß sich der Angeklagte Schlüssel zu stehlen, um mit diesen den vom Metzgergesellen SEE enutzten Schrank zu öffnen und aus ihm nach\nund nach verschiedene Sachen zu entwenden. Demgemäß zog er\nvon Sicherungskästen in den Kellerräumen der landwirtschaftlichen Kreisberufsschule zwei Schlüssel ab, nahm sie mit\nsich, öffnete später mit einem von ihnen den von IB penutzten Schrank, entwendete aus diesem einen Ib .schörigen\nFotoapparat, ließ die Schranktür offen, um, wie von vornherein\ngeplant, bei passender Gelegenheit weitere Sachen zu stehlen,\nund tat das auch, indem er ein Fernglas mit dazu gehörender\nTasche später aus dem Schrank entwendete.,\n\nDer Diebstahl der Schlüssel und der Diebstahl der\ngehörigen Gegenstände beruhten mithin auf demselben, zur\nZeit der Begehung der ersten Tat schon gefaßten Entschluß,\nwaren von gleicher Begehungsart und richteten sich gegen\n\n-h-\n\ngleichartige Rechtsgüter (BGHSt 1, 313, 315). Der Annahme\neiner einheitlichen fortgesetzten Handlung in allen drei\nFällen steht nicht entgegen, daß der Angeklagte sich zu dem\nDiebstahl zum Nachteil des WlWBerst endgültig entschlossen\nhat, als die Schlüssel entwendet waren. Der Entschluß, den von\nSB} nutzten Schrank zu öffnen und Sachen aus ihm zu\nstehlen, war nur insoweit bedingt, als seine Durchführung davon abhing, daß der Diebstahl der Schlüssel gelang. Das hindert\ndie Annahme eines Gesamtvorsatzes aber nicht. Der Gesamtvorsatz kann auch bedingt sein (vgl. RGSt 68, 356, 357). Es\nreichte mithin aus, wenn der Angeklagte an ihm für den Fall\nfesthalten wollte, daß er Nachschlüssel entwendet hatte.\n\nDas steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (vgl. 2 StR 117/65 vom 24. Mai 1965,\n5 StR 322/64 vom 29. September 1964, 4 StR 135/57 vom 23. Mai\n1957 und 1 StR 38/53 vom 3. März 1953, die. letzten beiden\nbei Dallinger MDR 1957, 526). .\n\nDer Senat konnte das Urteil im Schuldspruch selbst ändern,\nda es weiterer Feststellungen nicht bedarf. Aufzuheben waren\njedoch die in den Fällen 3 und 4 verhängten Einzelstrafen so-\n\nwie die Gesamtstrafe. Die in den Fällen 1 und 2 erkannten\nEinzelstrafen konnten dagegen bestehen bleiben. Nichts\nspricht dafür, daß ihre Höhe infolge der rechtsirrigen Beurteilung der Fälle 3 und 4 beeinflußt sein könnte.\n\nKrumme Willms Fiitner\n\nMayr Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-08/4-str-462-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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