{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-10-08_4_StR_435_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-10-08","aktenzeichen":"4 StR 435/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Manfred H c EB :.:\ndort geboren am EB : 937,\n\n2. den Arbeiter Gerhard N) aus HB zeboren\ner :936 :: Tun\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Hefe ira das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 29. März 1965 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte\nund der Mitangeklagte Thomas in den Fällen A I 6 und\n\nA I 7 verurteilt sind. Auch die gegen diese Angeklagten\nausgesprochenen Gesamtstrafen fallen fort.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten Hoi\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nzen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Ho csen\nschweren Diebstahls in vier Fällen, wegen Diebstahls in\nsechs Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist nur zum Teil begründet.\n\nDie Nachprüfung des Urteils ergibt - bis auf die Verurteilung wegen Diebstahls in den Fällen AI6wudAIT7-\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Annahme eines Diebstahlsversuchs und nicht nur einer straf-\n| losen Vorbereitungshandlung im Falle A13 ist bedenkenfrei.\nDie Feststellungen sind zwar knapp, jedoch im Zusammenhang\nausreichend und dahin zu verstehen, daß der Angeklagte\n| und der Mitangeklagte TB das Fabrikgelände\n\nGcr NG ?erierwerke in KB detreten hatten und\n\nbereits im Begriff waren, sich ihrer \"Beute\" zu bemächtigen,\nals sie sich von zwei Arbeitern beobachtet fühlten und sich\nunter Zurücklassen ihrer \"Beute\" wieder entfernten. Die Würdigung des Diebstahls von Kupferkabelenden von den Nasten\neiner stillgelegten Straßenbahnlinie (Fall AI 8), von für\nden Anschluß in einem Hochspannungsraum der Bundesbahn bestimmten und bereitliegenden Kabelenden (Fall A I 10),\n\nsowie von Kupferrohren aus abgestellten Lokomotiven der\nBundesbahn (Fall A I 12) als schwerer Diebstahl nach § 243\nStGB in Verbindung mit § 17 Abs. 1 UnedMetG entspricht der\nRechtsprechung (RGSt 58, 91; BGH Urteil vom 12. Februar 1953\n- 3 StR 372/52 - bei Herlan in GA 1953, 76; Urteile vom\n\n10. April 1953 - 1 StR 105/53 -, 13. August 1953 - 1 StR\n257/53 - und 20. November 1953 - 1 StR 383/53).\n\nIn den auch den Mitangeklagten Ti betreffenden\nFällen A I 6 und A I 7 reichen dagegen die Feststellungen\nzur Verurteilung wegen Diebstahls nicht aus. Festgestellt\nist lediglich, daß die Angeklagten in der Nähe eines Eisenbahngeländes einen alten Ofen und einige kleinere. Eisenteile weggenommen (Fall A I 6) und in der Nähe ‚eines Strand-\n. badces mehrere am Straßenrand lagernde alte Eisenringe entwendet (Fall A I 7) und für 25.-- DM und 13, -- DM verkauft\nhaben. Das Urteil enthält indessen keine Feststellungen\ndarüber, wem diese Sachen gehörten und ob bei der Wegnahme\nfremder Gewahrsam gebrochen worden ist. Das ‚ergibt sich\nauch nicht aus dem Zusammenhang. Die Art der mitgenommenen\nSachen und ihr Fundort sprechen cher. dafür, daß diese Sachen\nvon ihren Eigentünern mit dem Willen, sich ihrer endgültig\nzu entledigen, fortgeworfen oder liegengelassen worden sind\nund herrenlos waren. Der Sachverhalt insoweit hätte deshalb,\nauch in Richtung auf gie innere Tatseite, näherer Darlegung\nbedurft.\n\nDieser sachlichrechtliche Mangel zwingt zur Aufhebung\nder Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls in den\n‚Fällen A I 6 und A I 7. Da er auch den Mitangeklagten iM ]\nbetrifft, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, muß sich\ndie Aufhebung auch auf ihn erstrecken (§ 357 StPO). Eine\nAuswirkung auf den Strafausspruch in den übrigen Fällen\nscheidet nach Lage der Sache aus.\n\nDie teilweise Aufhebung des Urteils gegen die Ange-\n\nklagten He und That den Wegfail der gegen\nsie erkannten Gesamtstrafen zur Folge.\n\nKrumme Willms Flitner\n\nMayr Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-08/4-str-435-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-08/4-str-435-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:12.830053+00:00"}}