{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-10-08_4_StR_415_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-10-08","aktenzeichen":"4 StR 415/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nnn ru a er er ba er nn\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsrangieraufseher Hilarius WB aus\n\nSEE, Kreis DEM, geboren an EEE 1305 in\nED, Kreis DE.\n\nwegen fahrlässiger Tötung.\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 8. Oktober 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\n- Bundesrichter Ärumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Flitner\n Bundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende kichter,\n\nOberstaatsanwalt (EHEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschatt,\n\nJustizangestellter ii |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf vie Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandserichts in Trier vom 26. Mai 1965 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nnn nn\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Kevision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt,\nhat ärfolg.\n\n- 3.\n\nDer Angeklagte ist beim Bahnhof Gerolstein der Deutschen Bundesbahn im nangierdienst beschäftigt. Er ist\nauch im Bedienen von Kleinlokomotiven ausgebildet. Am\nVormittag des 15. Dezember 1964 beauftragte ihn der diensttuende Rangiermeister, mit einer Kleindiesellokomotive\neinen Güterwagen zu dem 2 km entfernten Bahnhof Pelm an\nder Nebenstrecke Gerolstein-Daun zu schieben und dort in\ndas Ladegleis zu stellen. Der Zugführer dieser Fahr+ war\naus dienstlichen Gründen mit einem anderen Zug nach Pelm\nvorausgefahren. Vorher hatte er dem Überschaffner Tg\ndie Zugführung und damit die Aufsicht beim Kangieren übertragen. Die Abteilung, bestehend aus der Kieinlokomotive\nund dem Güterwagen war 19 m lang. Aus technischen Gründen\nnußte der tagen von der Lokomotive geschoben werden. us\nlagen etwa 25ca Schnee. Bei der Einfahrt in den Bahnhof\nPB uhr der Angeklagte auftragsgemäß über die noch verriegelte Weicke zum Ladegleis hinweg geradeauß in das\nHauptgleis bis in die Höhe der Gleissperre auf dem Ladegleis. Nahl schloß mit dem Zugführerschlüssel die Gleissperre auf und entnahm ihr den Schlüssel für das Weichenschloß. Lahn ließ er sich vom Angeklagten einen Besen geben, mit dem er die Weiche zum Ladegleis vom Schnee säubern\nwollte, um sie umlegen zu können. Auf sein Zeichen fuhr\nsodann der Angeklagte mit der Abteilung zurück über die\nWeiche hinaus vis- zu einem Schild ungeführ 32'm vor der\nweiche in äichtung Gerolstein. Während Ngpnrit dem Freimachen der Weiche begann, verließ der Angeklagte den Führerstand der Lokomotive um auszutreten. Als er zurückkehrte,\nsah er > noch an der Weiche arbeiten. Nachden er auf\nden Führerstand gestiegen war, sah er nach seinen Angaben\ndurch das in Richtung Bahnhof Pelm linke Fenster der Kleinlokomotive den Oberschaffner Bor dem Güterwagen von\n‚Iinks ins Gleis treten; unter dem Wagen hindurch sah er\nnoch die Beine des N bis zur Mitte des Wagens. Dann\n\n-4A-\n\nglaubte er ein Ra-2-Signal, ein zweinaliges, mäßig langes\nPfeifsienal zu hören, das nach dem Signalbuch der Deutschen Bundesbahn \"Herkommen!!\" bedeutet. Hierauf fuhr er\nin.Richtung Bahnhof an. Sodann ging er an das rechte\nFenster der Lokomotive, um nach dem Zugeführer Ausschau\n\nzu halten, konnte ihn aber nicht sehen. Er fuhr trotzdem\nweiter, weil er annahm, daß N auf äas Trittbrett an\nder Stirnseite des Güterwagens gestiegen sei. Auch als er\nmerkte, daß die Abteilung nicht in das Ladegleis sondern\nins Hauptgleis fuhr, hieit er nicht an. Er vermutete, daß\nNED zun Bahnnofsgebäude fahren wollte, um weiteres Werkzeug zum Säubern der Weiche zu holen. Erst als er Rufe\nvon zwei in der Nähe arbeitenden Männern hörte, brachte\n\ner den Zug mittels Schnellbremsung zun Stillstand. Nachdem er die Abteilung zurückgesetzt hatte, lag der Oberschafiner N |) nit zertrümnmertem Schädel tot zwischen den\nSchienen, Er war von dem Güterwagen erfaßt und zu Boden\ngestoßen und sodann von der niedrig gebauten Lokomotive\nzwischen den Schienen mitgeschleift worden, nachdem er\nvergeblich versucht hatte, sich dem Angeklagten durch Rufe bemerkbar zu machen und sich unter dem fahrenden Güterwagen herauszuwälzen. 11 m hinter dem Weichenstoß in Richtung Bahnhofgebäude begann eine von seinem Körper herrührende Schleifspur im Schnee, an der entlang Kleidungsstücke,\nser Besen, Blutspuren und Teile des Schädels und Gehirns\ndes Getöteten verstreut waren. Den Weichenschlüssel hatte\nder Tote in der Hand. Die Weiche war noch versperrt und\nließ sich nach dem Aufschließen nicht umlegen.\n\nDas Landgericht sieht das für den Tod des N ursächlictie schuidhafte Verhalten des Angeklagten darin, daß\ner den ihm bekannten Fahrdienst- und Sienalvorschriften\nder Bundesbahn zuwider auf das Pfeifsignal, das er gehört\n“hatte, angefahren ist, ohne ein sichtbares Zeichen (lang=-\n\nsames Bewegen des Armes hin und her) des Zugführers Tg»\nabzuwarten und ohne auf die seinem ursprünglichen Auftrag\nwidersprechende Stellung der Weiche zu achten. Infolgedessen sei N: während er noch mit den Säubern der\nWeiche beschäftigt gewesen. sei, überfahren worden.\n\nHiergegen erhebt: der Beschwerdeführer durchgreifende\nrechtliche Bedenken. Die Antiztme, Sf Sg ırch an der\nWeiche arbeitete, als der Angeklagte den Zug in Bewegung\nsetzte, demnach also kein Zeichen zum Alfahren gegeben\nhat, ist nicht ohne weiteres mit .den:Feststellungeh ünd der\nvom Landgericht als unwiderlegt erachteten Einlassung\ndes Angeklagten zu vereinen. Hiernach hatte der Angeklagte die 19 m lange Abteilung bis zu einer 32 m vor der\nWeiche stebkenden Tafel zurückgefahren. Die der Weiche\nzugekehrte Stirnseite des Güterwagens war somit etwa 13m\nvon dem dem Güterwagen zugekehrten Ende der Weiche, dem\nWeichenstoß entfernt, Die Schleifspur vom Körper des\nN] begann erst 11m hinter dem Weichenstoß (innerhalb\nder Weiche), in dessen Nähe N@9 gearbeitet haben soll,\nals er erfaßt wurde, also etwa 24 m von dem Punkt entfernt,\nan dem sich die Stirnseite des Güterwagens vor dem Anfahren befunden hatte. Ist NP unwittelbar an der Weiche ins\nGleis getreten, um seine Säuberungsarbeit fortzusetzen,\nso ist es erfahrungswidrig, daß der Angeklagte vor dem Anfahren von seinem erhöhten Stand auf der Lokomotive aus\nunter dem Güterwagen hindurch die Beine des W8schen\nkonnte, wie er bisher unwiderlegt behauptet hat. &s beaarf ferner näherer Erläuterung, warum die \"Schleifspur\"\nerst 11 m hinter dem Weichenstoß, in dessen Nähe N»\nnach der Annahme des Landgerichts doch arbeitete, begann.\nkbine frühere vom Körper des gta während seiner Lage unter dem üüterwagen herrührende Spur ist nicht festgestellt. Ist N@Pnäher beim Güterwagen ins Gleis getreten, sodaß der Angeklagte seine Beine unter diesem hin-\n\n-6 -\n\naurch sehen konnte, so ist schwer verständlich, wie er an\neiner weit davon entfernten Stelle von dem Wagen erfaßt\nwerden konnte. Diese Unklarheiten und Widersprüche nöti-\n\ngen zur.:Aufbhebung des Urteils.\n\nDie kEinlassung des Angeklagten, er habe N von\nlinks vor dem Güterwagen ins Gleis treten, ihn aber auf\nder anderen Seite nicht ankommen sehen, ist zwar nicht\nwiderlegt, aber auch nicht als richtig festgestellt.\nTrotzdem hat üas Landgericht aus ihr einen dem Angeklagten’ nachteiligen Schluß gezogen, inden es ihm vorwirft,\nangefahren zu sein, ohne sich überzeugt zu haben, daß die\nStrecke vor ihm frei sei (UA Bl. 9). Auch hierin liegt\nein Verstoß gegen dassachliche ÄKecht, der zur Aufhebung\nführen muß (BöH NJW 1957, 1643 Nr. 14).\n\nDas Landgericht wird zunächst zu prüften haben, ob\n\n„nit hinreichender Sicherheit auszuschiießen ist, daß N]\n\ndus Ra-2-Signal gegeben hat, was gegen die Annahme spräche,\ndaß er während der Arbeit an der Weiche von dem Güterwa-:\ngen erfaßt wurde. Die iatsache, daß die Weiche nach den\nUnfall noch verschlossen war, steht dem nicht unbedingt\nentgegen. Es könnte sein, daß N@@nach einem vergeblichen\nVersuch, die #eiche umzulegen, mit der Abteilung noch einmal ins Hauptgleis fahren wollte. Zu diesem Zweck mußte\ndie Weiche gegen die Spitze befahren werden. Für diesen\nFall bestimmt } 21 Abs. 7 der Fehrdienstvorschriften, daß\ndie Weiche unter bestimmten Voraussetzungen durch Verschluß zu sichern ist. Waren diese hier gegeben, so liegt\nes nahe, daß NM] die Weiche wieder gesperrt hat, bevor\n\ner dem Angeklagten das Zeichen zum Schieben gab. Hierauf\nkönnte auch der Umstand hindeuten, daß er den Weichenschlüssel noch in der Hand hatte.\n\n- 1 -\n\nLäßt sich nicht ausschließen, daß N das Sienal\ngegeben hat, so würde das freilich nicht bedeuten, daß\nder Angeklagte von jeglicher Schuld frei wäre; vielmehr\nwird dann zu prüfen sein, ob der Angeklagte den Unfall\nGurch vorschriitsmäßiges Abwarten eines sichtbaren Signals des Kangierleiters mit hinreichender Wahrscheinlich-\n\n'-\"keit vermieden hätte. Jedenfalls aber hängt der [ür das\n\n Strafnaß erhepliche Umfang des Schuldvorwurfs davon ab,\nob NP ein Sienal gegeben hat oder nicht. Zu einer ab-\n‚schließenden Beurteilung fenlt es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen. Sollte sich der Unfallhergang\nnicht mehr eindeutig klären lassen, so wird die dem Angeklagten günstigste Möglichkeit zugrundezulegen sein.\n\nDas Landgericht wird schließlich unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung seine Ansicht überprüfen müssen, daß der Angeklagte auch gegen § 51 Abs. #’%er Fahrdienstvorschriften verstoßen habe, indem er nicht auf das\n\nFi\n\nWeichenbild achtete. .*\n\n“rumme Willms Flitner\nMayr Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-08/4-str-415-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-08/4-str-415-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:12.807113+00:00"}}