{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-10-08_4_StR_148_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-10-08","aktenzeichen":"4 StR 148/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_148/65\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Günter Mi E , geboren am\nEEE 935 in 5 » |\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\n+\n\nDer 4. Stirafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt mm\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts in Hanau vom 21. Dezember 1964 mit den\nFeststeilungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil R\n\n@EB in Tateirheit mit Fahren ohne Führerschein un\nfahrlässiger Körperverletzung sowie wegen gefährlicher\nKörperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau verurteilt ist. Tamit f#llt auch die Gesamtstrafe weg.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte, der keine Fahrerlaubnis besitzt, fuhr\nin der Nacht zum 17. April 1964 mit einem Fersonenkraftwagen von Essen nach Hanau, um seine Ehefrau, die ihr mit der\nkleinen Tochter Marion verlassen hatte und mit dem griechischen Gastarbeiter RB zusannenlebte, zur Rückkehr\nzu bewegen. Die frau erbat sich nach mehreren Aussprachen\nam Abend des 17. April 1965 eine Bedenkzeit von einer \\cche und verließ mit Fl und dem Kind den Wagen. Als\n\n-3 - I.\n\nRB sanach den Arm um ihre Schultern legte, verlor der\nAngeklagte jegliche Selbstbeherrschung. Er gab Gas, fuhr\nauf die auf dem linken Bürgersteig gehenden drei Personen\nzu und streifte und verletzte Rp \"it dem Fahrzeus,\nUnmittelbar danach stieß er mit dem ihm entgegenkommenden\nPersonenkraftwagen der Frau (WB :usamnen und verletzte\nauch diese und ihre Tochter, Dann entnahn er einer Werkzeugkiste einen Hammer, stieg aus, lief auf seine Frau zu\nund versetzte ihr mit dem Stiel einen Schlag auf den Hinterkopf, wodurch side eine stark blutende Wunde erhicTt.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens + .\nohne Führerschein, wegen gefährlicher Körperverletzung in\nTateinheit mit Fahren ohne Führerschein und fahrlässiger\nKörperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten und einer Woche Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten,\ndie nur die Verurteilung wegen Fahrens ohne Führerschein\n‚nicht angreift, beanstandet das Verfahren une rügt die\nVerletzung sachlichen ‚Kechts. Das Rechtsmittel hat Erfola.\n\nDie auf Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO gestützte\nVerfahrensrüge greift durch.\n\n‘Nach den Urteilsfeststellungen ist nicht auszuschliessen, daß sich der Angeklagte von dem Augenblick an, als er\ndie vertraute Geste des Zeugen FE venerkte, die ihn\njeder Selbstbeherrschung beraubte, bis zum Zusammenstoß\nmit dem Personenkraftwagen der Frau EEE seine Handlungen nicht mehr erinnern kann. Er handelte in einem übermäßigen scelischen Erregungszustand, im Affekt, kurzschlüssig (UA 8,9,11,12). Nach dem Gutachten des Sachverständigen\nDr. Meusert war nicht zu klären,\"ob der Angeklagte in seiner Situation noch vernünftig denken konnte\", Der Vertei-\n\n-4-\n\ndiger hat deshalb hilfsweise die Anhörung eines anderen\nSachverständigen darüber beantragt, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB vorlagen, mindestens nicht auszusciließen seien. Diesen Antrag hat das Schwurgericht in den\nUrteilsgründen mit der Begründung abgelehnt, durch das\nGutachten das Dr. Meusert sei bereits erwiesen, daß dem\nAngeklagten entgegen seiner Behauptung der § 51 Abs. 1\nStGB nicht zuzubilligen sei. Weiter führt es aus, die Handlungen des Angeklagten seien gezielt gewesen und hätten\nzweckgerichtete Tendenzen gehabt, er habe seine Ehefrau\nund RÜBrkörverlich schädigen wollen; seine Fähigkeit,\nentsprechend seiner Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns\nzu handeln, sei daher durch den Affekt nicht völlig ausgeschlossen, sondern lediglich erheblich vermindert (§ 51\nAbs. 2 StGB) gewesen. Ein Tötungsvorsatz sei ihm jedoch\nnicht nachzuweisen, weil nicht auszuschließen sei, daß er\nüberhaupt nicht mehr darüber nachgedacht hat, ob er die\nMenschen, auf die er losfuhr, töten wolle oder zumindesten\n. töten könne. u |\n\nMit Recht bernstWändet die Revision, daß das Schwurgericht keinen weiteren Sachverständigen über den Geisteszustand des Angeklarten zur Tatzeit vernommen hat,\n\nDie Sachkunde von Dr. Meusert ist zwar nicht deshalb zweifelhaft, weil er Facharzt für Psychiatrie und\nkein Fachpsychologe ist (BGH NJW 1959, 2315). Bedenken\nergeben sich auch nicht daher, weil er zugleich als Zeuge über das ihm bei der Exploration vom Angeklagten geschilderte Tatgeschehen ausgesagt hat (BGESt 18, 107,\n108). Die Zuziehung eines anderen Sachverständigen erwies sich jedoch als unausweichlich, weil Dr. Meusert\nselbst sich dahin geäußert hatte, daß er nicht zu klä-\n\n- 5.\n\nren vermöge, ob der Angeklagte in seiner Situation noch\nvernünftig denken konnte. Die Fähigkeit zu vernünfigen\nDenken ist aber Voraussetzung für die Fähigkeit, das Unerlaubte einer Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu\nhandeln ($. 51 StGB). In der Annahme nur erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) trotz mangelnder Fähigkeit zu vernünftigem Denken liegt daher ein\nWiderspruch, der darauf ':: schließen läßt, daß weder der\nSachverständige noch das Gericht von zutreffenden rechtlichen Vozxststellungen über den Begriff der Zurechnungsfähigkeit ausgegangen ist (vgl. BGHSt 7, 238). Dem steht\ndie Feststellung eines \"gezielten\" Handelns des Angeklagten mit \"zweckgerichteten Tendenzen\" nicht entgegen.\n\nSelbst ein Geisteskranker kann gezielt und zweckgerichtet handeln, und zwar aus natürlichem Vorsatz, der keine,\nwenn auch nur beschränkte, Zurechnungsfähigkeit voraussetzt. Das Schwurgericht hätte deshalb versuchen müssen,\ndie Unklarheiten und Widersprüche durch Vernehmung eines\nweiteren Sachverständigen zu beseitigen; andernfalls mußte\nes von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit ausgehen (BGHSt 8, 113, 124). Daß die Zurechnungsfähigkeit unter besonderen Umständen auch bei hochgradigem Affekt, also\nin Fällen ausgeschlossen sein kann, in denen es sich - wie\nhier - nicht um eine Bewußtseinsstörung auf krankhafter\nGrundlage im klinischen Sinne handelt, ist in der Recht=.\n.sprechung anerkannt (BGHSt 11, 20; BGH NJW 1959, 2315,\n2316 unter II mit Nachweisen). \\\n\nDieser Verfahrensfehler hat auch zu einem sachlichrechtlichen Mangel des Urteils geführt, weil das Lindericht sich die Darlegungen des Sachverständigen zu eigen\ngemacht und dadurch die verminderte Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten rechtsfehlerhaft begründet hat (BGFRSt 8,\n113, 118 ff). Beides nötigt zur Aufhebung sämtlicher Verurteilungen wegen Körperverletzungen, zum Teil in Tatein-\n\nheit mit Vergehen gegen $: 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG; denn es\n1äßt sich nicht ausschließen, daß der Angeklagte auch seine Ehefrau im Zustand affektbedingter Bewußtseinsstörung\ni. S. des § 51 Abs. 1 StGB mißhandelt hat. Dafür könnte\n\nes sprechen, daß er auch noch nach dieser Tat auf Frau\nVD sen Eindruck eines völlig geistesabwesenden Menschen gemacht hat.\n\nMit der Aufhebung dieser Verurteilungen fällt auch\ndie Gesamtstrale weg.\n\nFür die. neue Verhandlung und Entscheidung wird auf\nfolgendes hingewiesen;\n\nDie Straftaten der gefährlichen Körperverletzung zum\nNachteil RB und der fahrlässigen Körperverletzung\nkönnen durch das minderschwere Vergehen gegen § 24 Abs. 1\nNr. 1 StVG, das in der zur Tatzeit gültigen Fassung nur\nGeldstrafe oder Gefängnis bis zu zwei Monaten androhte,\nnicht zu einer rechtlichen (Tat-) Einheit zusanmengoläßt\nwerden (BGHSt 3, 165, 166; 18, 66, 69 unter 3a). Fortsetzungszusammenhang zwischen einer vorsätzlichen und\neiner fahrlässigen Straftat scheidet aus (BGH JR 1952,\n445).\n\nDie bei der Findung des Strafrahmens verwerteten Gesichtspunkte können bei der Strafzumessung innerhalb des\ngewählten Strafrahmens nochmals berücksichtigt werden\n(BGHSt 16, 351, 354). Sollte das Schwurgericht wiederum\nzu der Feststellung verminderter Zurechnungsfähigkeit\n(3 51 Abs. 2 StGB) gelangen, ist es nicht gehindert, diesen Umstand sowohl für die Zubilligung mildernder Umstände nach } 228 StGB heranzuziehen, als auch bei der Stmzumessung innerhalb dieser Bestimmung nach den Vorschrif-\n\n- 7 -\n\nten über dir Bestrafung des Versuchs (§ 44 Abs. 1 und Abs,\n3 StGB) strafmildernd zu werten (BGHSt 16, 360 = NJW 1962,\n498; RGSt 68, 294, 295). Das Urteil muß erkennen lassen,\ndaß die Möglichkeit einer solchen Strafmilderung erwogen\nworden ist (RG JW 1935, 3379, 3380).\n\n§ 354 Abs. 2 StPO n.F. steht der Zurückweisung an\ndas Schwurgericht beim Landgericht Hanau nicht entgegen\n(BGH 2 StR 210/65 vom 7. Juli 1965).\n\nKrumme willms Flitner\nMayr Hürxthal\n\n\",","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-08/4-str-148-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-08/4-str-148-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:12.781340+00:00"}}