{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-10-01_4_StR_423_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-10-01","aktenzeichen":"4 StR 423/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR_423/6\n1 StR 423/63 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Osvaldo MB zus De:\ngchoren am ED 955 ir vw Ttalien, italicni-\n\nscher Staatsangehöriger, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Beihilfe zum versuchten schweren Raub.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\n‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Duisburg vom 26. April 1965 mit den Feststellungen aufgehoben,\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafksmmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum versuchten schweren Raub zu einer Gefängnisstrafe von\neincm Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des\n\nAngeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nDie auf Verletzung des § 244 Abs. 2 und 3 StPO gestützte Verfahrensrüge greift durch.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger beantragt, den wegen Krankheit nicht erschienenen Zeugen\na ] darüber zu vernehmen, daß er die Tat begangen habe,\nDa der in Italien weilende Zeuge auf Ladung in der Hauptverhandlung nicht erschien, hat das Landgericht den Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, daß die Behauptung,\ndie zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden solle,\nso behandelt werden könne, als wäre die behauptete Tatsache\nvahr, Im Urteil ist es zwar davon ausgegangen, daß Palasciano\ndie Tat begangen habe, hat jedoch aus anderen Umstünden gefolgert, daß der Angeklagte ihm durch Überlassung seines\nFahrzeugs Hilfe geleistet habe.\n\nMit Recht wendet sich die Revision gegen dieses Verfahren.\n\nDas Landgericht hat den Inhalt des Beweisamtrages verkannt. Es hat sich fehlerhaftervweise an:seinen äußeren Wortlaut und nicht an seinen Sinn gehalten (BGH NJW 1959, 396).\nDer Verteidiger wollte ersichtlich die Unschuld des Angcklagten nachweisen. Sinngemäß beschränkte sich daher die\nunter Beweis gestellte Behauptung nicht auf die Tatsache;\naaß I — die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat begangen habe; sie ging vielmehr im Kern dahin, daß dies Jedenfalls auch ohne wissentliche Mitwirkung des Angeklagten\ngeschehen sei. Diese Tatsache hätte das Landgericht ebenfall?\n\nals wahr unterstellen, mithin als erwiesen behandeln und\nwie das übrige Ergebnis der Hauptverhandlung würdigen\nmüssen (BGHSt 1, 137, 139), wenn es sich des Ablehnungsgrundes der Wahrunterstellung bedienen wollte. Das ist\nnicht geschehen. Dadurch ist § 244 Abs. 3 StPO verletzt.\n\nIm übrigen verstieß hier die Wahrunterstellung auch\ngegen die richterliche Aufklärungspflicht (8 244 Abs. 2 StPO).\nSie verschaffte dem Gericht kein ausreichendes Tatbild, weil\nwesentliche Einzelheiten der Beihilfe, namentlich auch zur\ninneren Tatscite, ungeklärt blieben. Insbesondere konnten\ndic Planung der Tat, die Art und Weise, wie der Angeklagte\nin sic verstrickt wurde und wie er seinen Beitrag geleistet\nhat, nur durch Vernehmung des Zeugen Po a1s aes angeblichen Täters hinreichend erforscht werden. Nur der so\naufgeklärte wirkliche Hergang der Tat gab Aufschluß über\ndas Schuldmaß des Angeklagten, das die Strafzumessung mitbestimmt (BGHSt 1, 137).\n\nDie Verurteilung des Angeklagten beruht auf diesen\nVerfahrensfehlern. Seine Revision führt daher zur Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der\n\nad\n\nSache, ohne daß es der Erörterung der weiteren Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde bedarf.\n\nKrumme Willms Flitner\n\nMayr . Hürxthal\n\n”, j","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-01/4-str-423-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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