{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-10-01_4_StR_406_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-10-01","aktenzeichen":"4 StR 406/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_ 406/65 URTEIL\n\nIct\nja\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Lackierer Albert H ED zu: vo\ngeboren am EEE 9:5 ir. To |\n\nwegen Unzucht mit einen Kinde.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Flitner\n Bundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Hagen vom 14. April 1965 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Münster/Westfalen (Jugendschutzkammer) zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB\nwegen Unzucht mit einem Kinde zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Verletzung sachlichen Rechts rügende\nRevision ist begründet.\n\n-3-\n\n1. Rechtlichen Bedenken unterliegen allein die Ausführungen\nder Strafkammer zu § 51 Abs. 1 StGB. Diese beschränken sich\nauf folgendes: Bei dem Angeklagten hätten sich \"auch zum Zeit.\npunkt der Tat keinerlei Anzeichen für ein völliges Unvermögen\nin Bezug auf seine Einsichts- und Hemmungsfähigkeit\" ergeben,\nDie Strafkammer folge \"dem überzeugenden mündlichen Gutachten\ndes Sachverständigen, daß eine Zurechnungsunfähigkeit auch\nunter Berücksichtigung der zur Tatzeit vorhandenen Blutalkoholkonzentration\" auszuschließen sei. |\n\nSchließt sich der Richter, wie es hier geschehen ist, den\nsachlichen Äußerungen des Sachverständigen über die Verantwortlichkeit des Angeklagten zur Tatzeit einfach an, So müssen die\nGründe des Sachverständigengutachtens im Urteil wiedergegeben\nwerden und erkennen lassen, daß es von zutreffenden rechtlichen\nVorstellungen ausgeht (BGHSt 7, 238, 240). Daran fehlt es\nhier, Aus den oben wiedergegebenen Sätzen läßt, sich nicht einmal: entnehmen, woraus der Sachverständige seihe Überzeugung\ngeschöpft hat, der Angeklagte sei trotz des im Jahre 1946 erlittenen. schweren Schädeltraunas und des genossenen Alkohols\nzur Tatzeitnicht zurechnungsunfähig gewesen, obwohl dieses\nTrauma nach. den Urteilsfeststellungen zu einer \"erheblichen\n, substantiellen Hirnschädigung der rechten Hemisphäre\" führte\n. und ursächlich für \"gravierende Wesens- und Charakterveränderungen! sowie nachdrückliche Hirnleistungsschwäche, Labilität, Schwächung der Kritikfühigkeit und Alkoholintoleranz wurde.\n\nDie Beurteilung der Folgen schwerer traumatischer Hirnschäden ist schwierig (Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie\n1959, S. 3105 Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 19575\n5. 358). Hirnverletzungen können zum Ausschluß der Zurechnung®“\nfähigkeit führen (Langelüddeke a.a.0. S. 311 mit Hinweisen):\nBesondere Veranlassung zu ins einzelne gehenden Darlegungen\ninsoweit lag hier vor, weil die abgeurteilte Tat ein Sexualverbrechen ist, Sexualdelikte auch zu den Verbrechen gehören»\n\n-4-\n\ndie Hirnverletzte vorwiegend begehen (Langelüddeke a.a.0.\n\nS. 310; Ponsold a.a.0. S. 358; Kretschmer, Diagnostik des\ntriebhaften Verbrechens, kriminalpolitische Gegenwartsfragen,\n‚Mitteilung der Kriminalbiologischen Gesellschaft Band VII\n\nS. 8), der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen vorzeitig\n‚gealtert wirkt und ihm Sexualverbrechen bisher persönlichkeitsfremd waren. _\n\nIst danach das angefochtene Urteil wegen unzureichender\n‚Erörterung der Voraussetzungen für.die Anwendung des § 51\nAbs. 1 StGB, aber auch nur deswegen, aufzuheben, so können\ndie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten\nbleiben (BGHSt 14, 30, 34 ff).\n\n2. Das Landgericht der Universitätsstadt Münster, an das\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen\nwird, wird einen neurologisch geschulten Psychiater mit besonderen Erfahrungen in der Beurteilung von Hirnschäden und\nihren Folgen zuzuziehen haben (vgl. dazu Seelig, Triebkoppelung,\nTriebkampensation und Ambivalenz bei Notzuchten der Nachkriegszeit in Beiträge zur Sexualforschung 1952 Heft 2 S. 47, 53;\nLangelüddeke a.a.0. S. 310). Er wird, weil der Angeklagte, wie\nschon erwähnt, nach den Urteilsfeststellungen vorgealtert\nwirkt, auch in Betracht zu ziehen haben, ob beim Angeklagten\neine an einen vorzeitigen Alterungsprozeß gebundene spezifische\nbiologische Bedingtheit mit einer Erlebnissphäre ausschließbar\nist, in der sich vom jugendlichen Opfer der Sittlichkeitsstraftat ausgehende \"Provokationen\" - wie hier festgestellt - ganz\nbesonders anregend auswirken (vgl. Bürger-Prinz und Lewrenz,\nDie Alterskriminalität 1961, S. 37, 39, 46). Bei der umfassenden Begutachtung wird auch die Krankheitsgeschichte des Angcklagten zu berücksichtigen sein. Nötigenfalls wird der Begutachtung eine Beobachtung des Angeklagten in einer geeigneten\nAnstalt voranzugehen haben, in der eine hirnelektrische Untersuchung und eine Luftfüllung der Hirnhohlräume des Angeklagten\nmöglich sind (vgl. BVerfG NJW 196%, 2368 Nr. 1).\n\n-5 -\n\n3. In seinen Strafzumessungserwägungen hat das Landgericht\ndie erhebliche Haltlosigkeit des Angeklagten auf geschlechtlichem Gebiet strafschärfend gewertet. Dies durfte nur im\nRahmen des Schuldangemessenen geschehen (4 StR 373/61 vom\n17. November 1961). Auch das wird der Tatrichter in der\nneuen Verhandlung zu beachten haben, wenn er die Tat wieder\nmit als Folge einer hirntraumatisch bedingten Wesensänderung\nansehen sollte.\n\n4. Aussetzung zur Bewährung ist von der Strafkammer abgelehnt worden, weil der Angeklagte nicht die \"Gewähr\" biete,\nschon unter der Einwirkung der Aussetzung künftig ein gesetzmäßiges und georänetes Leben zu führen. Dieser Ausgangspunkt\nist rechtsirrig. § 23 Abs. 2 StGB macht die Bewilligung der\nStrafaussetzung nicht davon abhängig, ob Gewähr für ein gesetzmäßiges Leben gegeben ist. Es genügt schon die begründete Erwartung künftigen Wohlverhaltens, ohne daß jeder Zweifel ausgeschlossen sein müßte (BGHSt 7, 6, 10). Bei efneuter Prüfung\n\n‘ wird der Tatrichter auch in Betracht zu ziehen haben, daß der\nAngeklagte sich erstmalig an einem Kinde vergangen hat und von\ndiesem nach den Urteilsfeststellungen in einer für ein Kind\nungeviöhnlichen Weise zu seiner Verfehlung angeregt worden ist.\nDer Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, auf Grund des neuen\nSachverständigengutachtens erneut zu erwägen, ob geschlechtlichen Altersverirrungen des Angeklagten vorgebeugt werden muß\nund dies nicht anders als durch Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe geschehen kann. Bei alternden Männern, deren Sittlichkeitsverbrechen ihre Ursache in dem durch Abbauprozesse bedingten allmählichen Zerfall der Persönlichkeit haben, ist\neine psychotherapeutische Behandlung im allgemeinen zwar\nnicht angezeigt (Hirschmann, Die Indikation zur Psychotherapie\nbei Rechtsbrechern aus der Sicht des Psychiaters in NJW 1961;\n245, 248). Aber eine Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung\n- in Betracht kommen könnte eine Behandlung mit Hormonen -\n\nzu unterziehen, wäre möglicherweise angezeigt. Sie könnte mit\n\n-6-\n\nder Auflage verbunden werden, sich der Leitung und Aufsicht\neines Bewährungshelfers zu unterstellen (§ 24 Abs. 1 Nr. 3\nund 6 StGB).\n\nDie Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung\nerfordert, kann nur nach allseitiger Würdigung von Tat und\nTäter unter Abwägung aller Strafzwecke beantwortet werden.\nAuch hierbei werden die eben erörterten Umstände zu berück-\n\nsichtigen sein.\nKrumme Willms Flitner\n\nMayr Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-01/4-str-406-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-01/4-str-406-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:12.185206+00:00"}}