{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-10-01_4_StR_375_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-10-01","aktenzeichen":"4 StR 375/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n375/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Stofan IEEMEEMED zu: DEE.\ngchoren am EEE 92: ir DEEB/Orerschiesien,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nu als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\n1 als beisitzende Richter,\n_ Oberstaatsanwaltggr .\n“ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n' als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. April 1965 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nm u pt wait una.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit seiner\nleiblichen Tochter (§ 174 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs. 1\nNr. 1 StGB), versuchter Blutschande und versuchter Notzucht\nzu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen\nErfolg.\n\n- 3 -\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, weil die Tatsachen, in\ndenen ein Verfahrensverstoß liegen soll, in der Revisionsbegründung nicht angegeben sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO:.,\n\nDie sachlichrechtliche Nachprüfung ergibt keine Rechtsfehler, durch die der Angeklagte benachteiligt sein könnte.\nDie Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges zwischen den\neinzelnen, sich über die Zeit von Ostern 1963 bis zum\n27. Januar 1965 erstreckenden Tathandlungen beschwert ihn\nnicht. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Verurteilung\nwegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 St6B in Tateinheit mit\nversuchter Notzucht auf Grund der Vorfälle in der Nacht vom\n26. zum 27. Januar 1965. In der Regel besteht zwar zwischen\ndiesen beiden Verbrechen Gesetzeskonkurrenz (BGHSt 1, 152,\n154). Dies gilt jedoch nicht, wenn die gewaltsame Vornahme\nunzüchtiger Handlungen gegenüber dem Notzuchtsversuch scelbständige Bedeutung hat (BGH NW 1965, 1284).. Dies ist hier\nder Fall, da der Angeklagte nach dem mißlungenen Notzuchtsversuch mit Gewalt andgre unzüchtige Handlungen an seiner\nTochter vorgenommen hat. |\n\nAuch der Strafausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Strafe war dem § 174 StGB zu entnehmen, da die\ndort für das vollendete Verbrechen angedrohte Mindeststrafe\nsechs Monate Gefängnis beträgt, also höher ist, als die\n\n-4-\n\nin den §§ 177, 43, 44, 21 StGB für versuchte Notzucht angedrohte Mindeststrafe von vier Monaten um fünfzehn Tagen Gefängnis. Da § 174 StGB wahlweise Zuchthaus oder Gefängnis zuläßt, liegt die ausgesprochene Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens.\n\nKrumme Willms Flitner\n\nMayr Hürxthal\n\npi","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-01/4-str-375-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-01/4-str-375-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:12.161886+00:00"}}