{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-10-01_4_StR_361_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-10-01","aktenzeichen":"4 StR 361/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_361/65 URTEIL\n\nIcH\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Karl Hinz BD ED zu: ram.\ngeboren ar iD 19/5 in vWÜüsterreich,\n\nwegen Nötigung.\n\nN\nof\n\n- 2 _ \\\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. Oktober 1965, ‘an der teilgenommen haben: =\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\n- Bundesrichter Hürxthal or\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,.\n Justizangestellter > we\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Mönchengladbach vom 16. März 1965 mit den\nFeststellungen im Strafausspruch aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht Krefeld (Jugendkammer) zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n——\n\n- Der Angeklagte ist wegen Nötigung zu einer Gefängnisstrafe\nvon fünf Monaten verurteilt worden. Das Landgericht hat ihm\nauch die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von einem Jahr angeordnet.\n\n- 3.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.\n\n1. Die Angriffe auf den Schuldspruch haben keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig. Denn der Beschwerdeführer\nhat den Inhalt des Beweisamtrags, dessen Ablehnung er beanstandet,\nin der Revisionsrechtfertigung nicht genau mitgeteilt.\n\nSachlichrechtlich sind die Darlegungen ges Landgerichts\nrechtsbedenkenfrei. Für die Verurteilung des Angeklagten wegen\nNötigung reicht die auf Zeugenaussagen gegründete Feststellung\naus, der Angeklagte sei \"in dem Bewußtsein nahe an den Bürgersteig herangefahren, daß er dadurch die Zeugen NV\nund IE, die sich noch auf der Fahrbahn - etwa 2 m bis\nı m vom Bürgersteig entfernt - befanden, erschrecken und sie\nveranlassen werde, vor dem Wagen wegzuspringen\". Der Angeklagte\nhabe \"auch schon dadurch, daß. er nahe entlang dem Bürgersteig\ngefahren\" sei, \"in den beiden Zeugen bevußt den Eindruck hervorgerufen, er werde diese - wenn sie nicht wegsprängen - anfahren\".\n\nDie Angriffe der Revision auf die sich von Verstößen gegen\nDenkgesetze und Erfahrungsregeln frei haltende sorgsame Beweiswürdigung des Landgerichts sind unzulässig. Vergeblich versucht der Beschwerdeführer, seine eigene Auslegung an die\nStelle der Überzeugung des Tatrichters zu setzen.\n\n2. Rechtlichen Bedenken begegnen aber die sachlichrechtlichen\nDarlegungen zum Strafausspruch. In ihnen ist nicht erschöpfend\nerörtert worden, ob auf die Verfehlung des Angeklagten, zur\nTatzeit Heranwachsender, Jugendstrafrecht anzuwenden ist\n(§ 105 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JGG).\n\nHierüber führt die Strafkammer in der Urteilsbegründung aus:\nDie Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten ergebe\n\n- 4 - \\\n\nbei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen nicht, daß er\nzur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung\nnoch einem Jugendlichen gleichgestanden habe. Eine verzögerte\n\nEntwicklung sei nicht feststellbar. In geistiger Hinsicht liege\n\nkeine Entwicklungshemmung vor. Der Angeklagte habe die Volksschule glatt durchlaufen und außerdem die kaufmännische Privatschule besucht, diese allerdings verlassen, jedoch nicht we-\n\n. gen \"Leistungsschwierigkeiten\", sondern wegen \"Interesselosigkeit\". Scine Arbeitsstellen habe er zwar mehrfach gewechselt.\nAber seit Beginn seiner Schlosserlehre sei in seiner beruflichen Entwicklung insofern eine einheitliche Linie zu erkennen, als er sich seitdem beruflich mit Kraftfahrzeugen be-\n\n.schäftigt habe. Gerade diese Betätigung habe beim Angeklagten\nmit dazu geführt, daß das Verantwortungsgefühl, das von einem\nKraftfahrer verlangt werden müsse, geschärft worden sei. Wenn\nsich aus dem Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung\nauch charakterliche Yängel ergeben hätten, so seien diese\ndoch nicht geeignet, den Angeklagten einem Jugendlichen ‚gleichzustellen. Bei der Tat handle es sich auch nicht um eine\ntypische Jugendstraftat,\n\nInsbesondere mit dem knappen Hinweis, bei der Tat handle\nes sich \"nicht um eine typische Jugenästraftat\", sind die\nVoraussetzungen für die Anwendung des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG\nunzureichend erörtert worden. Nur auf Grund eingehender Würdigurg der äußeren Tatumstände sowie der Beweggründe kann\nabschließend beurteilt werden, ob die Tat des Angeklagten\nals bloße Jugendverfehlung anzusehen ist (§ 105 Abs. 1 Nr. 2\nJGG). Denn auch Verbrechen, wie schwerer Diebstahl oder\nsonstige schwere Vermögensdelikte, können Jugendverfehlungen\nsein, wenn sie nach den Tatumständen, besonders den Beweggründen zu ihrer Begehung, die Merkmale jugendlicher Unreife aufweisen (vgl. BGH LM Nr. 5 und 6 zu § 105 JGG). In\n“ den Strafzumessungsgründen hat das Landgericht allein Erregung\nüber das Verhalten des auf ihn eindringenden Manfred Ng-EB. von iem der Angeklagte sich zuerst verständigerweise\nzurückziehen wollte, als Beweggrund der Nötigung bezeichnet,\ndiesen bei der Stellungnahme zu § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG:\n\n-5-\n\naber nicht ausgewertet. In diesem Zusammenhang wird auch zu\nerwägen sein, ob es nicht gerade als Ausdruck jugendtümlicher\nVerhaltensweise angesehen werden kann, daß der Angeklagte\n\nmit Vollgas auf seinen Widersacher zufuhr, um ihm einen\nSchrecken einzujagen.\n\nDie Darlegungen des Landgerichts zu § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG\nerwecken Zweifel, ob es bei Beurteilung der seelischen Kräfte\ndes Angeklagten von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Nicht mit Tatsachen belegt ist die Überzeugung\ndes Landgerichts, daß das Verantwortungsgefühl des Angeklagten,\nder 1961 ohne Versicherungsschutz gefahren ist, vor allem\naber sich 1961 einer Unterschlagung schuldig gemacht hat,\ndurch seine berufliche Betätigung geschärft worden ist. Welche in der Hauptverhandlung hervorgetretenen charakterlichen\nMängel des Angeklagten der Strafkammer nicht \"geeignet\" erschienen sind, diesen einem Jugendlichen gleichzustellen, ist\nebenfalls nicht dargelegt. Infolgedessen ist\"dem Revisionsgericht unmöglich gemacht zu überprüfen, ob das Landgericht\nden Lebenserfahrungen-Entsprechende, denkfehlerfreie Schlüsse\nauf den sittlichen Reifegrad des Angeklagten gezogen hat.\nSollte das Landgericht aus dem in den Strafzumessungsgründen\nerwähnten \"selten dreisten und uneinsichtigen\" Verhalten des\nAngeklagten in der Hauptverhandlung gefolgert haben, daß er\neinem Jugendlichen nicht mehr gleichstehe, so wäre das, abgesehen von einer möglichen Überbewertung des’ äußeren Verhaltens des Angeklagten (vgl. dazu BGHSt 1, 105; BGH NW 1955,\n1158 Nr. 15; BGH VRS 26, 22), allerdings dann unbedenklich,\nwenn festgestellt worden wäre, daß der Angeklagte seiner\nWesensart nach rücksichtslos, hart, mit Vorbedacht handelnd\nund von gemeinschaftswidriger Gesinnung erfüllt wäre. Anders\nwäre es aber, wenn der Angeklagte, an sich gutartig, sich in\nder ihm ungewohnten Umgebung des Gerichtssaals lediglich\ninfolge Unüberlegtheit, innerer Unsicherheit und Trotz ungebührlich verhalten haben sollte. Darüber sind Feststellungen,\ndie gerade besondere Bedeutung für die Anwendbarkeit des\n\n-6- “\n\n§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG haben (vgl. BGH IM Nr. 5 zu § 105 JGG),\nbisher nicht getroffen worden. Der Tatrichter muß das nachholen. Er wird dabei nochmals prüfen können, ob die Tatsache, daß der Angeklagte sich seit Beginn der Autoschlosserlehre beruflich lediglich mit Kraftfahrzeugen beschäftigt hat,\nallein schon als Zeichen sittlicher Reifung gewertet werden\nkann, obwohl der Angeklagte bei häufigem Wechsel des Arbeitsplatzes und der Beschäftigungsart nach den bisherigen Feststellungen kein bestimmtes Ziel anstrebte.\n\nSollte das Landgericht, an das die Sache nach § 354 Abs. 2\nStPO zurückzuverweisen ist, nicht feststellen können, ob der\nAngeklagte zur Zeit der Tat noch einem Jugendlichen gleichstand, so ist Jugendstrafrecht (§§ 4 bis 32 JGG) anzuwenden\n(BGHSt 12, 116; LM Anmerkung zu Nr. 9 J6G § 105 Abs. 1 Nr. 1).\n\nBei Versagen der Strafaussetzung zur Bewährung hat die\nStrafkammer - wie in anderem Zusammenhang schon erwähnt -\nmöglicherweise das äußere Verhaiten des Angeklagten in der\nHauptverhandlung überbewertet. Was der Bundesgerichtshof insoweit für die Strafzumessung ausgesprochen hat, gilt entsprechend auch für die Täterprognose nach § 23 Abs. 2 StGB.\nEinsichtslosigkeit in der Hauptverhandlung wird die Befürchtung, der Angeklagte werde alsbald neue Straftaten begehen,\nallein regelmäßig nicht rechtfertigen (VRS 26, 22). Ob das\nöffentliche Interesse die Strafvollstreckung erfordert (§ 23\nAbs. 3 Nr. 1 StGB), kann nur auf Grund einer umfassenden Abwägung der Tat gegen die Täterpersönlichkeit unter den Gesichtspunkten der Sühne, der Wirkung auf die allgemeine Rechts-\n\n- 7 -\n\nüberzeugung und der Belange der Verletzten zuverlässig beurteilt werden (vgl. VRS 28, 423). Dabei kommt es auch auf die\nBedeutung des Rechtsguts an, das der Täter verletzt hat (vgl.\nBGH NJW 1965, 406 Nr. 21).\n\nKrumme Willms Flitner\n\nMayr Hürxthal\n\n“,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-01/4-str-361-65","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-01/4-str-361-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:12.133039+00:00"}}