{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-10-01_4_StR_351_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-10-01","aktenzeichen":"4 StR 351/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Hinweis nach § 258 Abs. 3 StPO muß im Anschluß an\nJeden Wiedereintritt in die Beweisaufnahme und für das\nVerfahren im ganzen gegeben werden. Das gilt auch dann,\nwenn der Wiedereintritt in die Beweisaufnahme nur einem\nvon mäıreren Vorwürfen gilt, die Gegenstand des Verfahrens\nsind.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStPO § 258 Abs. 3\n\nDer Hinweis nach § 258 Abs. 3 StPO muß im Anschluß an\nJeden Wiedereintritt in die Beweisaufnahme und für das\nVerfahren im ganzen gegeben werden. Das gilt auch dann,\nwenn der Wiedereintritt in die Beweisaufnahme nur einem\nvon mäıreren Vorwürfen gilt, die Gegenstand des Verfahrens\nsind.\n\nBGH, Urt. v. 1. Oktober 1965 - 4 StR 351/65 - IG Münster\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 351/65\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann und Müller Fritz PDw zus\nHE, dort geboren ar EEE 1923;\n\nwegen Anstiftung zur Brandstiftung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des bBundesgerichtshofs hat in der\n‚Sitzung vom 1. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt en\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Prof. Dr. BB und\n\nRechtsanwältin EEE. 0)\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter 0)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Münster vom 12. Januar 1965, soweit der\nAngeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nvon weiteren Beschuldigungen wegen Anstiftung zu menschengefährdender Brandstiftung und zum Versicherungsbetrug und\nwegen versuchter Anstiftung zu menschengefährdender Brandstiftung und zum Versicherungsbetrug zur Gesamtstrafe von\neinem Jahr und fünf Monaten Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nI. Verfahrensbeschwerde.\n\n1. Die Mehrzahl der erhobenen Verfahrensrügen ist unbegründet.\n\na) Eine Verletzung des § 60 Nr, 3. StPO durch Vereidigung des Zeugen August KW ist nicht nachgewiesen. Der\nerfolglos Angestiftete ist nicht ohne weiteres der Beteiligung an der dem Anstifter vorgeworfenen Tat verdächtig.\nDies ist vielmehr wie in allen anderen Fällen einer möglichen Anwendbarkeit der Vorschrift von der Tatsachengestaltung im einzelnen abhängig und demgemäß vom Tatrichter\nzu entscheiden. Hier ist die Strafkammer ersichtlich davon\nausgegangen, daß Kp von Anfang an nicht gesonnen war,\nder Anregung des Angeklagten zu folgen. Das ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere kann der Senat\nder Revision nicht darin beitreten, daß der erfolglos Angestiftete sich in aller Regel zunächst einmal zu der ihm angesonnenen Tat bereitfinde und die Ausführung der Tat dann\n\naus anderen Gründen als einer Sinnesänderung untcerbleibe.\nEinen solchen krfahrungssatz gibt es nicht. Unbeachtlich\n\nist auch die Meinung des Beschwerdeführers, der Tatrichter\nhabe gar nicht die rechtliche Möglichkeit ins Auge gefaßt,\ndaß auch ein erfolglos Angestifteter Tatbeteiligter im Sinne\ndes § 60 Nr. 3 StPO sein kann. Auf einc bloße Vermutung kann\naie Verfahrensbeschwerde nicht gestützt werden.\n\nb) Zu Unrecht rügt die Revision Verletzung der 88 52\nAbs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 63 StPO, weil die Zeugin Sc\nnicht über ihr angebliches Aussage- und Eidesverweigerungsrecht belehrt worden sei. Diese Zeugin hätte in dem Verfahren\ngegen den Angeklagten die sich aus § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO\nergebenden Rechte nur dann gehabt, wenn das Verfahren sich\njemals einheitlich auf den Angeklagten und den verstorbenen\nEhemann der Zeugin als Beschuldigte erstreckt hätte (vgl:\nRGSt 27, 270). Das war jedoch nach dem weiteren Vorbringen\nder Revision nicht der Fall. Als das - später eingestellte -\nErmittlungsverfahren gegen Sc lief, war ein Verfahren\ngegen den Angeklagten noch nicht eingeleitet. Zu diesem kam\nes überhaupt erst, nachdem Sc zestorben. war.\n\nc} Die Revision beanstandet weiter, daß die Zeugen\nRosalie SB, August KW una Maria zw als Verletzte oder Angehörige von Verletzten ohne weiteres vereidigt worden seien und das Gericht dabei übersehen habe,\ndaß es gemäß § 61 Nr. 2 StPO von der Vereidigung absehen\nkonnte. Auch diese Rüge geht fehl. Dabei braucht nicht im\neinzelnen untersucht zu werden, ob die Voraussetzungen des\n8 61 Nr. 2 StPO bei den genannten Personen gegeben weren\n(vgl, BGHSt 4, 202; 17, 248:. Es kann auch dahingestellt\nbleiben, ob überhaupt eine Verletzung des Verfahrensrechts\n\ndarin gefunden werden könnte, daß der Tatrichter einen\nZeugen ohne die Vorstellung vereidigt, eine Person vor\n\nsich zu haben, bei der er nach § 61 Nr. 2 StPO von der\nVereidigung abschen könnte; \"im Zweifel ist die Vereidigung\nimmer das Richtige\" (Eb. Schmidt StPO § 61 Rdz. 18}. Denn\nhier fehlt es von vornherein daran, daß der angebliche\nVerfahrensverstoß erwiesen ist. Aus dem Umstand, daß der\nVorsitzende ohne weiteres zur Vereidigung der angegebenen\nZeugen schritt und kein besonderer Gerichtsbeschluß die\nVereidigung anordnete, ergibt sich nicht mit der für das\nRevisionsgericht erforderlichen Sicherheit, daß das Gericht\nden § 61 Nr. 2 StPO übersehen oder seine Voraussetzungen\nmöglicherweise falsch beurteilt hat; denn das Gesetz schreibt\neinc solche Beschlußfassung nicht vor und verlanet für den\nFall der Anordnung der Vereidigung nicht die Anführung von\nGründen (BGEUSt 15, 253}.\n\n2. Zu der von der Revision in zulässiger Weise erhobenen\nAufklärungsrüge ist zu sagen, daß es für das Landgericht\nallerdings nahe gelegen hätte, den Zeugen Sc über den\nInhalt des in seinem Beisein zwischen Kg und Frau\nSCHW sefünrten Gesprächs zu vernehmen, nachdem sich sowohl KB vie Frau Sc im Vorverfanren teilweise anders\nüber den Inhalt dieses Gesprächs geäußert hatten. Doch bedarf es einer abschließenden Prüfung insoweit nicht, da\ndie Revision auf jeden Fall mit der nachfolgend erörterten\nVerfahrensrüge durchgreift.\n\n5. Nach den einhellig auf Freispruch des Angeklagten\nlautenden Schlußvorträgen der Staatsanwaltschaft und des\nVerteidigers und der auf die ausdrückliche Befragung im\nSinne des § 258 Abs. 3 StPO folgenden Schlußerklärung des\n\nAngeklagten selbst fand die Urteilsberatung statt. Danach\nwurde, wie es im Protokoll wörtlich heißt, bezüglich der\ndem Angeklagten vorgeworfenen Urkundenfälschung nochmals in\ndie Beweisaufnahme eingetreten. Es wurden \"die drei Wechsel\nHiltrop zum Gegenstand der Verhandlung gemacht\". Darauf\nerklärte der Vertreter der Staatsanwaltschaft seine Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 StPO,\nsoweit dem Angeklagten Urkundenfälschung zur Last gelegt\nwar. Der Verteidiger stellte im Einverständnis mit dem Angeklagten den entsprechenden Antrag, Anschließend beriet\ndie Strafkammer erneut und verkündete dann nacheinander den\nBeschluß über die teilweise Einstellung des Verfahrens und\ndas Urteil.\n\nDie Revision sieht in diesem Vorgehen des Landgerichts\neine Verletzung der dem Angeklagten und Seinem Verteidiger\ndurch § 258 Abs. 1 und 3 StPO gewährten Rechte, Sie ist\nder Ansicht, das Gericht hätte nach dem nochmaligen Eintritt in die Beweisaufnahme vor der Urteilsverkündung sowohl dem Verteidiger erneut Gelegenheit zu den Schlußvorträgen geben als auch den Angeklagten wiederum fragen müssen, ob er..noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen\nhabe.\n\nDieser Auffassung der Revision kann nicht zugestimmt\nwerden, soweit sie sich auf den Vortrag des Verteidigers bezicht., Dieser hätte, wenn er es wollte, im Zusammenhang nit\nseiner Äußerung zu dem Vorwurf der Urkundenfälschung nochmals umfassend zu allen Anklagevorwürfen oder ergänzend\nzu weiteren Einzelfragen Stellung nehmen können und brauchte\ngarauf vom Gericht nicht besonders hingewiesen zu werden.\nWenn er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte, so\n\nlag das wohl allein daran, daß er eine Wiederholung oder\neine weitere Ergänzung seines früheren Schlußvortrags nicht\n‚für erforderlich hielt, sondern es als ausreichend ansah,\nsich auf den Antrag aus § 153 StPO zu beschränken.\n\nDagegen bemängelt die Revision mit Recht, daß der Vorsitzende den Angeklagten nicht erneut im Sinne des § 258\nAbs. 3 StPO befragt hat. Das wäre nur dann entbehrlich gewesen, wenn der Angeklagte von sich aus erneut das letzte\nWort in Anspruch genommen hätte, indem er entweder neue Erklärungen zu den von ihm erhobenen Vorwürfen abgab oder sich\nwie vorher damit begnügte, sich auf die Darlegungen seines\nVerteidigers zu berufen (BGHSt 18, 84}. Da dies nicht geschah, mußte er auf sein Recht hingewiesen werden (BGHSt 13,\n53, 59;. Dazu bestand gerade hier besonderer Anlaß, weil\ndas Gericht den Wiedereintritt in die Verhandlung nur mit\nRücksicht auf einen der verschiedenen sachlichrechtlich:\nselbständigen Vorwürfe für erforderlich hielt, welche den\nGegenstand des Verfahrens bildeten, und damit leicht die\nirrige Vorstellung aufkommen konnte, als sei damit die\nMöglichkeit der Äußerung von Rechts wegen auf diesen einen\nFunkt beschränkt.\n\nDiese Vorstellung mag den Vorsitzenden der Strafkammer\n\nsogar beherrscht haben, als er die Befragung nach § 258\n\nAbs. 3 StPO unterließ, Sie kann deshalb nicht zutreffen,\nweil das Gesetz mit der Vorschrift über die Schlußvorträge\nund das letzte Wort an das Verfahren im ganzen anknüpft\n\nund jeder Wiedereintritt in die Verhandlung ganz unabhängig\nvon seinem sachlichen Umfang den vorausgegangenen Schlußvorträgen einschließlich der persönlichen Darlegungen des\nAngeklagten ihre rechtliche Bedeutung als Schlußvorträge und\n\nletztes Wort im Sinne des § 258 StPO nimmt und die neuerliche Beachtung dieser Vorschrift unausweichlich macht.\n\nEine \"Zerteilung\" der Schlußvorträge und des letzten Wortes\nwürde nicht nur verfahrensrechtlichen Grundgedanken zuwider.\nlaufen, sondern zu Auslegungsschwierigkeiten darüber führen,\nob die Beschränkung auf die Erörterung eines Einzelvorwurfs\nnach Wiedereintritt in die Verhandlung wirklich eingehalten\nwurde oder ob das dem Einzelvorwurf zugrundeliegende Geschehen nicht so eng mit den den übrigen Vorwürfen zugeordneten Vorgängen verbunden ist, daß eine isolierte Behandlung\ndes einen Vorgangs unter Ausschaltung einer Erörterung der\nübrigen Vorwürfe nicht nur untunlich wäre, sondern sogar\nauf eine ungerechtfertigte Beschränkung der Verteidigung\n\nhinausliefe,\n\nAllerdings ist der Vorsitzende nicht gehindert, eine\nsachliche Beschränkung der Erörterung nach Wiedereintritt in\ndie Verhandlung in freiem Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten herbeizuführen, wenn diese auch von sich aus\nzusätzliche Ausführungen für überflüssig halten. Doch ist\ner demit nicht der ihm durch § 258 Abs, 3 StPO auferlegten\nPflicht ledig, sondern darf nur einen Verzicht annehmen und\ngelten lassen, den der Angeklagte im vollen Bewußtsein seiner\nihm durch den vom Gesetz gebotenen Hinweis unzweifelhaft\nerkennbar gemachten Befugnis zu einer umfassenden Äußerung\nabgibt. Das aber setzt regelmäßig eine Belehrung voraus, wie\nsie § 258 Abs. 3 StPO vorschreibt.\n\nDaß das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruht,\nist nicht mit Sicherheit auszuschließen, Denn der Angeklagte\nhätte durch neue tatsächliche Ausführungen und Beweisamträg®\ndie Lage der Sache vielleicht zu seinen Gunsten verändern\n\nkönnen. Gerade angesichts des Umstands, daß die Erörterung\nder Tatfrage vom Gesetz auf einen Rechtszug beschränkt ist,\nmuß streng darauf geachtet werden, daß dem Angeklagten keine\nvom Gesetz gewährleistete Möglichkeit der Verteidigung und\nder Ergänzung seines sachlichen Vorbringens entzogen wird\n(vgl. hierzu und zur Frage des Beruhens überhaupt RGSt 9,\n69).\n\nII. Auf das Vorbringen der Revision zur Sachrüge brauchte\nhiernach nicht mehr eingegangen zu werden,\n\nKrumme Willms Flitner\n\nMayr Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-01/4-str-351-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-01/4-str-351-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:12.107031+00:00"}}