{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-10-01_4_StR_317_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-10-01","aktenzeichen":"4 StR 317/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\ntR_317/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Heinrich CD zus vB, zeporen am\nEEE ::7 1 u\n\nwegen Diebstahls i.R. u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Duisburg vom 16. Oktober 1964 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte im Falle III 5 der Urteilsgründe\nwegen versuchten Diebstahls im Rückfall verurteilt\n\nworden ist,\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nI. Der wegen verschiedener Straftaten zur Gesamtstrafe von\ndrci Jahren Zuchthaus verurteilte Angeklagte hat das Urteil\ndes Landgerichts mit Verfahrensrügen und der Sachrüge angegriffen. Seine Verfahrensrügen sind sämtlich verspätet und\ndeshalb unzulässig. Seine Sachrüge ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet, soweit er in den Fällen III 1 und III 3\nder Urteilsgründe wegen Diebstahls im Rückfall, in den Fällen\nIII 6 und III 7 wegen Hehlerei und im Falle III 2 wegen Unterschlagung verurteilt worden ist. Auch die Verurteilung wegen\neinfacher vorsätzlicher Körperverletzung im Falle III 2 der\nUrteilsgründe wird von den Feststellungen getragen. Bedenken\nkönnten sich hier nur daraus ergeben, daß das Landgericht, ebenso wie schon die Anklageschrift, irrtümlich davon ausgegangen\nist, der Verletzte habe Strafantrag gestellt, während er in\nWahrheit auf Befragen erklärt hatte, daß er keinen Strafantrag\nstellen wolle (Bl. 191 R. der Akten, 13 Js 1449/63 StA Duisburg). Indessen ist das deshalb möglicherweise bestehende Verfahrenshindernis dadurch ausgeräumt, daß die Staatsanwaltschaft\ninzwischen mitgeteilt hat, sie erachte ein kinschreiten von\nAmts wegen mit Rücksicht auf das besondere öffentliche Interesse für geboten (§ 232 Abs. 1 StGB). Diese für das Gericht\nverbindliche Erklärung konnte sie auch noch im Revisionsrechtszuge abgeben (BGHSt 16, 225, 227).\n\nII. Dagegen kann das angefochtene Urteil auf die Sachrüge\nhin keinen Bestand haben, soweit der Angeklagte im Falle III 5\nder Urteilsgründe wegen versuchten Diebstahls im Rückfall ver-\n\nurteilt worden ist.\n\nDer Verletzte ED er1or den Gewahrsam an seiner Geldbörse nämlich sogleich, als sie ihm von einer der ihn umringenden und ihn festhaltenden Personen abgenommen wurde; in diesen\nAugenblick hatte er trotz der räumlichen Nähe des Gegenstandes\n\n-4-\n\njede Möglichkeit verloren, eine Sachherrschaft über die Geldbörse auszuüben und konnte sie nur noch gewaltsam und unter\nÜberwindung eines bedeutenden Widerstandes zurückgewinnen\n(RGSt 66, 394, 396; BGH LM StGB § 242 Nr. 115 Urt. vom 11. Juni 1965 - 4 StR 276/65). Infolgedessen konnte der Angeklagte\nkeinen fremden Gewahrsam mehr brechen, als die Börse anschließend in seine Hände kam. Faßte er den Entschluß, sich\netwa darin befindliches Geld anzueignen in dem Augenblick, als\nihm die Börse ausgehändigt wurde, so konnte er sich der\nHehlerei schuldig machen, weil er eine mittels einer strafbaren Handlung — nämlich eines Raubes, eines Diebstahls oder\neiner Nötigung - erlangte Sache seines Vorteils wegen an sich\nbrachte, Faßte er einen solchen Entschluß erst, als er die\nBörse schon in der Hand hielt, so kam, wenn sich zu diesen\nZeitpunkt kein Geld mehr darin befand, versuchte Unterschlagung\nin Betracht. Nur wenn, wofür bisher nichts ersichtlich ist,\nder Angeklagte irrig Umstände angenommen hätte, die ein Fortbestehen von I] Gewahrsam begründeten, wäre eine Verurteilung\n‚wegen versuchten Diebstahlg möglich gewesen.\n\nAuch den Aneignungswillen des Angeklagten hat däs Landgericht nicht ausreichend festgestellt. Wer eine fremde Sache\nnicht für sich selbst behalten, sondern einem Dritten - wie\nhier der Angeklagte seinem angeblich von Jgiweeschädigten\nArbeitgeber - zuwenden will, handelt nur dann in der Absicht,\ndie Sache sich zuzueignen, wenn er mit seiner rät für sich\nselbst einen wirtschaftlichen Vorteil oder Nutzen erstrebt\n(BGHSt 17, 87, 92 und BGH Urt, vom 13. Juli 1965 - 5 StR\n265/65 -). Dazu sagt das angefochtene Urteil nichts.\n\nSchließlich hätte das Landgericht angesichts der von ihn\nhingenommenen Einlassung des Angeklagten auch zu der Frage\nStellung nehmen müssen, ob der Angeklagte es rechtsirrig für\nerlaubt hielt, seinem Arbeitgeber im Wege der Selbsthilfe zU\neiner Ersatzleistung für die zertrümmerte Fensterscheibe ZU\nverhelfen (vgl. auch hierzu BGHSt 17, 87).\n\n-5 _\n\nIII. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils im vorstehend\nerörterten Fall macht die Gesamtstrafe nebst den mit ihr\nverknüpften Nebenstrafen und Folgen hinfällig (BGHSt 14, 381).\nDie Gesamtstrafe hätte außerdem auch deshalb nicht bestehen\nbleiben können, weil die Taten, deretwegen der Angeklagte in\nden Fällen III 1 und III 6 der Urteilsgründe verurteilt wurde,\nzeitlich vor dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts\nHamburg-Altona vom 8. März 1963 (24 DLs 1/62) lagen und der\nAngeklagte die gegen ihn in jenem Urteil ausgesprochene Gefängnisstrafe bei der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Sache noch nicht vollständig verbüßt hatte. Die\nhiernach gemäß § 79 StGB gebotene Bildung einer Gesamtstrafe\nmit der früheren Bestrafung wird das Landgericht nachzuholen haben (vgl. BGHSt 4, 366), während für die nach dem\nUrteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona begangenen Taten eine\nzweite Gesamtstrafe nach § 74 StPO zu bilden ist (BGH GA\n1955, 244). Da die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung keinen Mangel bei der Strafzumessung aufgedeckt hat\nund die Höhe der Einzelstrafen bei den zum Schuldspruch un-\n\nbedenklichen Verurteilungen nicht durch die aufgehobene Eing\nstrafe im Falle der Verurteilung wegen versuchten Diebstahls\nim Rückfall beeinflußt sind, konnten diese Einzelstrafen bestehen bleiben.\n\nKrumme Wwillms . Flitne\n\nMayr Hürxthail\n\n“","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-01/4-str-317-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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