{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-09-29_4_StR_446_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-09-29","aktenzeichen":"4 StR 446/65","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n4 StR_ 446/65\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugelektromeister Jürgen V ED aus\n\nEM, geboren an EEE 940 in CE\n\nwegen Unzucht mit Kindern.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n29. September 1965. cinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 26. April 1965 mit den\nPeststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndcs Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter\nVerleitung von Kindern zur Unzucht (Verbrechen nach §§ 176\nAbs. 1 Nr. 3, 43 StGB) ist nicht ausreichend begründet.\n\nEs genügt nicht darzulegen, nach der Überzeugung des Landgerichts habe der Angeklagte den Kindern etwas nicht näher\nfeststellbares Unzüchtiges, sei es ein unzüchtiges Bild,\nsei es seinen entblößten Geschlechtsteil oder einen anderen\nunzüchtigen Gegenstand zeigen wollen. Um beurteilen zu\nkönnen, ob der Angeklagte die Kinder zum nicht nur arglosen\nund. flüchtigen Betrachten eines das allgemeine Scham- und\nSittlichkeitsempfinden in geschlechtlicher Beziehung verletzenden Gegenstandes oder Vorganges verleiten wollte, muß\nfeststehen, was er ihnen zeigen wollte. Die bloß abstrakte\n\"Feststellung\", er habe ihnen etwas Unzüchtiges zeigen\nwollen, enthält bereits eine rechtliche Würdigung. Sie ermöglicht es dem Revisionsgericht nicht, zu prüfen, ob nicht\ndas Landgericht den Begriff des Unzüchtigen verkannt hat.\nEine wahlweise Feststellung ist zwar nicht ausgeschiossen,\n\njedoch müssen die Feststellungen hinsichtlich aller in Betracht kommenden Möglichkeiten eindeutig die Tatbestandsmerkmale des § 176 Abs. 1 Nr. 3 ergeben; ferner muß jede\nweitere Möglichkeit zweifelsfrei ausgeschlossen sein. So\nmüssen insbesondere, falls Bilder in Frage kommen, diese so\ngenau beschricben werden, daß geprüft werden kann, ob sie\nals unzüchtig im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze anzusehen sind. Nicht jede Abbildung des\nnackten menschlichen Körpers ist unzüchtig, sondern die\nAbbildung ist es nur, wenn sie nach Darstellung, Haltung\nund Gebärde des abgebildeten Körpers auf dessen Geschlecht--\nlichkeit oder auf den Geschlechtstrieb hinweisen (BGH,\nUrteile vom 29. Juli 1954, 3 StR 311/54 und vom 23. Septenber 1964, 2 StR 293/64). Freilich ist an das Betrachten\n\nvon Aktbildern durch Kinder ein anderer Maßstab anzulegen,\nals an das Betrachten durch Erwachsene. Will der Täter, daß\nin dem Kind durch gefläissentliches Betrachten solcher Bilder die geschiechtliche Neugier oder geschlechtliche\nEmpfindungen geweckt werden, so verleitet er es zur Verübung einer unzüchtigen Handlung, auch wenn die Bilder an\nsich nicht unzüchtig sind (BGH a.a.0.; BGHSt 1, 288; NJW 1960,\n2250). Ob der Angeklagte aber etwas derartiges beabsichtigte, geht aus den bisherigen Feststellungen nicht zweifelsfrei\nhervor. Zu bemerken ist schließlich, daß das Ländgericht\nauch nicht hinreichend genau den Tatbestand des Verleitens\nzur Verübung unzüchtiger Handlungen vom Tatbestand des Verlcitens zum Dulden solcher Handlungen unterscheidet (siehe\nSchönke/Schröder, 12. Aufl., § 176 StGB, Rdn. 36).\n\n#7\n\nN\n\nDas von dem Angeklagten mit der Rüge der Verletzung\ndes sachlichen Rechts angegriffene Urteil des Landgerichts\nist nach allem aufzuheben.\n\nKrumme Flitner Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-29/4-str-446-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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