{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-09-28_4_StR_655_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-09-28","aktenzeichen":"4 StR 655/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"20\nBUNDESGERICHTSHOF “ ° 060\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nT URTEIL\n\n. in der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch Roıf IC zu: SEE, dcrt geboren\n\nom ED 328: zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten schweren Diebstahls i. R. u.a.\n\nNM\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Februar \"966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident 5 charp: enseel\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr:\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. ‘Dr. Spiegel\n= als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Em\n\non als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt au : >\n\nals Verteidiger R\n\nJustizangestellter u\nnn als Vrkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Detmold vom 28. September 1965\nwird verworfen. Bi .\n\nDer Angeklaste ı het die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 29. September 1965, soweit sie drei Monate übersteigt,\n\nauf die Strafe angerechnet.\n\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\n\nUrteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt\nworden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Tandgericht Paderborn zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n &ründe:\n\nHm. Gr Ihe. Gi rc: Chem mu Me ammer Ihe Mann: Aidter bene\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen als gefährlicher Gevohnheitsverbrecher und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Rechts; die Staatsanwaltschaft beanstandet\nmit der Sachbeschwerde die Nichtäanordnung der Sicherungsverwahrung.\n\nDer Angeklagte hat in Diebstahlsabsicht nachts bei\nder Kasernenwache angegeben, einen Offizier, möglicherweise einen bestimmten, sprechen zu wollen, und ist darau-\n\nNN\n\n‚hin in den Kasernenbereich eingelassen worden. Er betrat\ndas im. Offiziersblock gelegene Zimmer des Angestellten\nSED: Da dieser erwachte und ihn zur Rede stellte,\nverließ er unter einem Vorwand das Zimmer. In gleicher\nWeise - ob vor dem Betreten des Zimmers von Se oicr\nnachher, konnte nicht’ festgestellt werden - hat der Angeklagte bei derselben Gelegenheit in einem anderen Wohngebäude des Kasernenbereichs in Diebstahlsabsicht das\nZimmer eines Offiziers betreten, aus dem er sich eilig\nentfernte, als der Offizier ihn. nach dem Grund seiner An-\n\" wesenheit befragte. \"Zwischendurch!\" hatte der Angeklagte\ndas Kasernengelände verlassen, um einen vor dem Kasernentor wartenden Taxifahrer zu sprechen und hatte die Kaserne\nnach wenigen Minuten wiederum über die Wache betreten.\n\na) Dadurch, daß sich der Angeklagte mittels Täuschung\n.des Wachsoldaten offenen Zutritt in die Kaserne verschaffte, hat er den Tatbestand des Einschleichens im Sinne des\n§ 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB verwirklicht. Das Reichsgericht\nhat das Merkmal des Einschleichens bejaht, wenn sich der\nTäter durch Täuschung eines anderen Hausbewohners Zutritt zu den Räumlichkeiten des Bestohlenen verschafft\nhatto (RGSt 73, 9). Hiernach liegt ein Einschleichen\nnicht nur vor bei einem heimlichen Eintreten in das bewohnte Gebäude, sondern auch dann, wenn der Täter das\n. offene Betreten unter einem listigen Vorwand erwirkt. Gegen diese Auslegung sprechen weder der Sprachgebrauch\nnoch der gesetzgeberische Grund, der dazu geführt hat,\neine derartige Dicbstahlsausführung mit erhöhter Strafe\nzu bedrohen (RGSt a.a.0.).. Auch das Schrifttum ist durchveg derselben Auffassung (vgl. Schönke-Schröder, 12. Aufl.,\nRz. 52; IK 8. Aufl., Anm. I 8 c aa; Schwarz-Drcher,\n\n27. Aufl., Ann. 7 GC; Maurach, Besond. Teil, 4. Aufl.,\n\nSs. 212; Welzel, 8. Aufl., 5. 300; Kohlrausch-Iange, 41,\nAufl., Anm. IV). Der Senat sicht keinen Anlaß, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Auch die in BGHSt 11, 64\naufgestellte Forderung, der Täter müsse mindestens im\nVerhältnis zum Gewahrsamsinhaber heimlich in das ihm\nsonst verschlossene Wohngebäude gelangen, ist hier erfüllt. In den in Bereich einer Kaserne gelegenen Wohngchbäuden behalten die dort wohnenden Offiziere und Angestellten.an den in.ihren Wohnungen befindlichen Sachen\nAlleingewahrsan. Diesen Personen gegenüber, in deren \\Wohnungen der Angeklagte stehlen wollte, war er heimlich in\ndas Wohngebäude gelangt.\n\nb) Auch sonst 1äßt die Verurteilung wegen schweren\nDiebstahls keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten erkennen. Das gilt ebenso für den. Strafausspruch.\n\na) Die Angriffe der Revision sind abwegig. Die Kriminalbeanten waren bei der richterlichen Vernehmung im\nEinvernehmen mit Amtsgerichtsrat Böhmer in dessen Dienstzimmer verblicben, \"un! etuaige Fluchtversuche des Ange-\n‚Klagten zu verhindern. Sie hatten nicht deshalb ihre\nRigenschaft als Vollstreckungsbeante verloren, weil in\ndiesem Raum die Sitzungspolizei durch den Haftrichter\nausgeübt wurde. Sie befanden sich auch in rechtmäßiger\nAusübung ihres Amtes, als sie. dem Angeklagtensdas von\nihm in der Tasche geöffnete Messer abforderten, an dem\ner sich bereite mit der Hand \"zu schaffen machte\". Unter\ndiesen Umständen waren sie berechtigt, das Messer auch\n\nNN\n\ndann herauszuverlangen, wenn, wie die Revision meint,\nder Angeklagte mit der Ausführungshanälung einer strafbaren Handlung noch nicht begonnen haben sollte.\n\ndb) Auch hier begegnet der Strafausspruch keinen Bedenken,\n\nun mar an dr Dr BE er Bern warn di re Dir an nn en be an m m nn Ban zer mn men .—m\n\nDie in zulässiger Weise (BGHSt 7, 101) auf die Nichtanordnung der Sicherungsvervahrung beschränkte und vom\nGeneralbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.\n\nDie knappen Ausführungen, mit denen das lLandgericht\nbei dem bereits zum zweiten Mal als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilten Angeklagten die Sicherungsvervahrung abgelehnt hat, erwecken Bedenken. Soweit das\nLandgericht eigene Überlegungen. anstellt, gehen diese\naehin, daß es glaubt, nicht voraussagen zu können, daß\nder Angeklagte, wenn er die Zuchthausstrafe verbüßt haben\nund dadurch \"weiter\" abgeschreckt sein würde, mit Wahrscheinlichkeit keine neuen Strafen begehen werde. Dies\nist nicht vereinbar mit den Darlegungen zu § 20 a StGB.\nDanach sind die bisherigen, teilweise langen Freiheitsstrafen \"yöllig wirkungslos\" geblieben, und der Angeklagte hat sich durch sie \"nicht beeindrucken und abschrecken\" lassen (UA S. 27), wobei die Rückfallgeschwindigkeit sogar als \"beispiellos\" bezeichnet wird. Angesichts dessen ist nicht zu erkennen, inwiefern die nun zu\nverbüßende Strafe eine \"weitere\"abschreckende Wirkung auf\nden Angeklagten ausüben wird, Deshalb reicht die Erklärung\nder Strafkammer, sich den Ausführungen des Sachverständigen\n\n- 7 -\n\n\"nicht verschließen zu können\", für sich allein nicht aus\nzumal da sich die Ausführungen des Sachverständigen mit\nden Erwägungen zu § 20 a StGB nicht ohnc weiteres in Einklang bringen lassen. Nachdem sich die Straikamner trotz\nder im Urteil mitgeteilten Ansicht des Sachverständigen\nnicht veranlaßt sah, die Voraussetzungen des § 20 a StcB\nzu verneinen, hätte sie Umstände darlegen müssen, die,\nunabhängig von der Person des Angeklagten, dafür hätten\nsprechen können, daß dieser den von ihm behaupteten Besserungsvillen nach Verbüßung der Strafe in die Tat unsetzen werde. Der Ansicht der Revision, bei einem derart unverbesserlichen Gewohnheitsverbrecher könne die Wahrschei\nlichkeit einer Rückfallgefahr nur widerlegt werden, wenn\näußere, von der. Persönlichkeit unabhängige Umstände, die\nGefährlichkeit beim Strafende voraussichtlich ausschliersen, ist zuzustimmen. |\n\nScharpenseel Flitner hayr\n\nSanders 0.7 Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-28/4-str-655-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-28/4-str-655-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:11.841615+00:00"}}