{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-08-24_4_StR_353_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-08-24","aktenzeichen":"4 StR 353/65","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Amtliche Sammlungs ja\n\nStGB § 142\n\nEin Unfallbeteiligter, der sich in Unkenntnis seiner\nBeteiligung vom Unfallort entfernt hatte, aber wieder\nan diesen zurückgekehrt ist und erst jetzt mit seiner\n‚Unfallbeteiligung rechnet, muß dort verbleiben und\nFeststellungen im Sinne von § 142 StGB dulden, wenn\nnoch ein räumlicher und zeitlicher Zusaumenhang mit\ndem Unfallgeschehen besteht. Dieser kann auch noch\nvorhanden sein, wenn der Täter aus einer üntfernung\nvon 25 Kilometern von der Unfallstelle nach 2 Stunden\ndorthin wieder zurückkehrt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlungs ja\n\nStGB § 142\n\nEin Unfallbeteiligter, der sich in Unkenntnis seiner\nBeteiligung vom Unfallort entfernt hatte, aber wieder\nan diesen zurückgekehrt ist und erst jetzt mit seiner\n‚Unfallbeteiligung rechnet, muß dort verbleiben und\nFeststellungen im Sinne von § 142 StGB dulden, wenn\nnoch ein räumlicher und zeitlicher Zusaumenhang mit\ndem Unfallgeschehen besteht. Dieser kann auch noch\nvorhanden sein, wenn der Täter aus einer üntfernung\nvon 25 Kilometern von der Unfallstelle nach 2 Stunden\ndorthin wieder zurückkehrt.\n\nBGH,Beschl.v. 24. August 1965 - 4 StR 353/65 Schüöfft Dorun\nLG Stade\nOLG Celle\n\na\n\npn.\n\nBe\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR_353/65\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fuhrunternehmer Eduard > ED :.:\nEEE, zevoren an EEE 15909 in 2 |\n\nwegen fahrlässiger Tötung usa,\n\nEr\nNK\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nnach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung\nvom 24. August 1965 auf den Vorlegungsbeschluß des\nOberlandesgerichts Celle vom 5. April 1965 - 2 Ss 81/65 -\nbeschlossen;\n\nEin Unfallbeteiligter, der sich in Unkenntnis seiner\nBeteiligung vom Unfallort entfernt hatte, aber\n\nwieder an diesen zurückgekehrt ist und erst jetzt\n\nmit seiner Unfallbeteiligung rechnet, muß dort\nverbleiben und Feststellungen in Sinne von § 142 Stüß\ndulden, wenn noch ein räumlicher und zeitlicker Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen besteht. Dieser\nkann auch noch vorhanden sein, wenn der Täter aus\neiner Entfernung von 25 km von der Unfallstelle nach\nzwei Stunden dorthin wieder zurückkehrt.\n\nDe we\n\nDer Angeklagte fuhr bei Dunkelheit mit seinem Omnibus, mit dem er im Pendelverkehr Arbeitnehmer von ihren\nArbeitsplätzen in ihre Wohnorte beförderte, auf einer\nKreisstraße außerhalb geschlossener Ortschaften. ?Plötzlich verspürte er einen Anstoß an seinem Fahrzeug, hielt\nkurz an und stieg aus. Er wurde sich nicht bewußt, eiren\nFußgänger angefahren zu haben. Dieser war auf die ütrafenböschung geschleudert und dort erst nach etwa 40 Minuten\ntot aufgefunden worden. Der Angeklagte fuhr bis zu den\netwa 25 km von der Unfallstelle entfernten Werkstattgelände seiner Firma weiter. Dort stellte er den bisher\nbenutzten beschädigten Autobus ab und nahm einen anderen,\num weitere Arbeitnehmer von ihren Arbeitsplätzen an ihre\n\nWohnorte zu bringen. hit diesem Fahrzeug kan er wieder an\ndie Unfallstelle. Dort waren Polizeibeamte mit der Aufklärung des Unfalls beschäftigt. Jetzt wurde ihn bewußt,\ndaß dies geschehe, um Feststellungen über einen möglicherweise zwei Stunden zuvor von ihm verursachten Unfall zu\ntreffen. Dennoch hielt er an der Unfallstelle nicht an.\n\nEr wollte verhindern, daß seine mögliche Unfallbeteiligung\naufgeklärt werde.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten u.a. wegen Verkehrsunfallflucht verurteilt. Das vorlegende : Oberlandesgericht Celle möchte den Angeklagten auf dessen revision\nvon diesem Vorwurf freisprechen. Nach seiner Ansicht fehlt\nes an dem von der Rechtsprechung (BGliSt 14, 89; 18, 114)\ngeforderten zeitlichen und räumlichen Zusammenhang. Denn\nder zeitliche Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen habe,\nso führt das Oberlandesgericht aus, zwei Stunden danach\nnicht mehr vorgelegen, sobwohl am Unfallort noch Polizeibeaute mit der Untersuchung des Unfalls befaßt gewesen\nseien. Der örtliche Zusammenhang aber sei beim zrreichen\ndes 25 km von der Unfallstelle entfernten Werkstattgeländes abgebrochen worden. An dieser ıntscheidung sieht\nsich das vorlegende Überlandesgericht durch das Urteil\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 29. April 1957 (VERS 14,34)\ngehindert. Dieses hat in dem dort entschiedenen Fall, in\ndem der Täter 1 1/2 bis 2 Stunden nach dem arglosen Verlassen des Unfallorts auf der Rückfahrt wieder an ihm\nvorbeigekommen war, sich aber nunmehr in Kenntnis seiner\nUnfallbeteiligung entfernt hatte, den Tatbestand des % 142\nAbs. 1 StGB bejaht, weil im Zeitpunkt des zweiten Verlassens der Unfallstelle Feststellungen zum Unfallgeschehen\n\nnoch möglich waren.\n\nDie Vorlegung ist gemäß § 121 Abs. 2 GVG zulässig.\nDas vorlegende Oberlandesgericht hat zwar die Vorlegungsfrage nicht fest umrissen, wie das zur Vermeidung von\nUnklarheiten zweckmäßig gewesen wäre. Aber seine Kechts-\n\nausführungen lassen erkennen, daß es mit seiner beabsichtig-\n\nten Entscheidung von der des Oberlandesgerichts Hann abweichen wolle (BGHSt 13, 241, 243). Der Senat schließt\nsich der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Hann an.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die\ninsoweit mit den früheren Entscheidungen des Reichsgerichts\nübereinstimmt, besteht die Warte- und Duldungspflicht des\nan einem Verkehrsunfall möglicherweise beteiligten oder\neiner solchen Beteiligung verdächtigen (BGHSt 15, 1, 4;\nBGH VRS 20, 58, 67) Verkehrsteilnehmers nur solange, als\nnoch ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit den\nUnfallgeschehen gegeben ist (BGHSt 14, 89; 18, 114). Mit\ndieser Einschränkung wollte schon das Reichsgericht, wie\nsich aus der Entscheidung vom 7. August 1941 (HRR 1942,\n\n39 = DJ 1941, 1096) ergibt, der übermäßigen Ausweitung\n\ndes Straftatbestandes der Unfallflucht begegnen, nachden\nes entgegen seiner ursprünglichen engen Auslegung (RGSt 63,\n18, 19) entschieden hatte, daß Unfallflucht nicht bloß am\nTatort oder in seiner Nähe, sondern auch später an einen\nanderen Ort, der auf der Weiterfahrt von der Unfallstelle\nerreicht worden ist, begangen werden könne, weil der Gesetzeswortlaut \"nach einem Verkehrsunfall\" eine so enge\nBindung an den Unfallort nicht erheische (RG Jii 1937, 2645,\n2646 zu Nr. 3; HRR 1939, 1562 = DR 1939, 1438 Nr. 3 mit\nAnmerkung von Carl). Demgemäß hält der Bundesgerichtshof,\num die Anforderungen des § 142 StGB nicht zu überspannen,\nden notwendigen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang\ndann nicht mehr für gegeben, wenn an dem inzwiscnen er-\n\na\n\nreichten Ort feststellungsbereite Personen nicht mehr ohne\nweiteres zu erwarten sind (BGiiSt 14, 89, 94, 95), ebenso\nwie unter diesen Umständen die Warte- und Duldungsspflicht\nam Unfallort selbst erlischt (BGH GA 1957, 243) und nach\nder Weiterfahrt die sie ergänzende oder an ihre Stelle\ntretende Pflicht zur Rückkehr zum Unfallort nicht entsteht\n(BGuSt 18, 114, 119, 121 Nr. 7). Wenn jener Zusammenhang\n\n- etwa durch so weite Üntfernung, daß der Betroffene nicht\nmehr für feststellungsbereite Personen erreichbar ist (vl.\nRietzsch bei Pfundtner-Neubert, das ileue Deutsche keichsrecht, zur Verordnung vom 2. April 1940 - II c 6 S. 139,\n145, 146 Nr. 5) - verlorengegangen, also auch die sog.\nYnassive Feststellungspflicht\" erloschen ist, kann diese aus\nsina@\"’Infallbeteiligung, die vor diesem Zeitpunkt liegt, nicrt\ndadurch neu begründet werden, daß der räumliche Zusannenhang wieder hergestellt wird, indem der Betroffene aus\nirgend einem Grunde wiederum an der Unfallstelle eintrifft.\nDas würde dem mit dem’Merkmal des \"räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs\" verfolgten Zweck, die Anwendbarkeit\ndes § 142 StGB einzuschränken, zuwiderlaufen. Wird sich\nalso der Betroffene nunmehr beim iiiedereintreffen an der\nUnfallstelle bewußt, daß er hier möglicherweise an einen\nVerkehrsunfall beteiligt gewesen ist, so darf er ungestraft weiterfahren. Darauf weist der Generalbundesanwalt\nzutreffend hin, indem er ausführt; \"Auf das Erfordernis\n\ndes räumlichen Zusammenhangs kann es nach der Rückkehr\n\ndes Angeklagten an den Unfallort im Grunde genommen nur\nnoch unter dem Gesichtspunkt ankommen, ob dieser Zusammenhang etwa schon in einem früheren Zeitpunkt verlorengegangen und damit eine Voraussetzung für die Annahne einer\nstrafbaren Entfernung vom Unfallort entfallen war\". Das\n\nhat ersichtlich auch das vorlegende OÖberlandesgericht nicht\n\nverkannt.\n\nDas Fortbestehen des von der Kechtsprechung gelorderten\nZusamnenhangs mit dem Unfall und seiner Örtlichkeit läßt\nsich jedoch aus den vom Oberlandesgericht angeführten\nGründen nicht ablehnen.\n\nZutreffend bemerkt wohl das vorle;ende Oberlandesgericht, der zeitliche Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen\nsei nicht dem zeitlichen Zusammenhang mit der Unfallautklärung gleichzusetzen. Er habe mit der Wöglichkeit, an\nder Unfallstelle u.U. nach Tagen noch Feststellungen zu\ntreffen, nichts zu tun. In der Tat reicht die bloß gedankliche Möglichkeit, daß Peststellungen über den Unfall\nan der Unfallstelle noch getroffen werden können, nicht\naus, um den zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen\nzu bejahen. Eine derartige Auffassung würde die an den Unfallbeteiligten nach § 142 Abs. 1 StGB zu stellenden Anforderungen überspannen. Andererseits kann die Wartepflicht\ndes Unfallbeteiligten, um dem Zweck der in § 142 Abs. 1 St53\ngetroffenen Regelung zu genügen, nicht durch Ablauf gewisser Zeit seit dem Unfallgeschehen begrenzt werden, wie\ndas das vorlegende Oberlandesgericht anscheinend tun will,\nohne die Höglichkeit der Feststellungen über das Unfallgeschehen im Einzelfalle in Betracht zu ziehen. it dena\nGeneralbundesanwalt ist deshalb der Senat der Auffassung,\ndas liaß für die üntscheidung über das Fortbestehen cines\nzeitlichen Zusammenhangs werde danach bestimmt, ob Feststellungen über den Unfall im Einzelfall nach den\nregelmäßigen Ablauf der Dinge\nin dem für die strafrechtliche Beurteilung in Betracht\nkommenden Zeitpunkt noch erwartet werden konnten.\n\nEine Zeit von zwei Stunden nach einem Verkehrsunfall,\ninnerhalb deren der Unfallbeteiligte von den 25 km von der\nUnfallstelle entfernten Werkstattgelände seiner Firma wieder\n\nan den Unfallort zurückkehren konnte, wird in der Regel\nnoch innerhalb des gekennzeichneten Zusammenhangs liegen,\nwenn sich der Unfall, wie hier, außerhalb der Örtschafit\nauf einer Kreisstraße in der Dunkelheit abgespielt nat.\nAuch dann, wenn dem Angeklagten schon gleich nach den Unfall am Unfallort bewußt geworden wäre, einen Fußgänger\nangefahren zu haben, würde er sich möglicherweise in den\nZeitpunkt, in den hier die Polizei Feststellungen traf,\nnoch oder wieder, wenn er sich um die ärztliche Versorgung\ndes Fußgängers bemüht hätte, an der Unfallstelle befunden\nhaben müssen.\n\nDen Ausführungen des vorlegenden Oberlandesgerichts;\ndaß der örtliche Zusammenhang abgebrochen gewesen sei,\nbevor der Angeklagte den Unfallort wieder erreicht habe,\nkann ebenfalls nicht zugestimmt werden. Das Keichsgericht\nhat in seinem vom OÜberlandesgericht zum Vergleich herangezogenen Urteil vorn 7. August 1941 (VAR 1941, 205\nNr: 263 = HRR 1942, 39 = DJ 1941, 1096) den Tatbestand\nder Unfallflucht verneint, wenn dem Täter \"erst längst\nnach Beendigung seiner den Unfall herbeiführenden Fahrt\"\nzum Bewußtsein kommt, an einem Unfall beteiligt gewesen\nzu sein. Der Angeklagte aber setzte seine Unfallfahrt\nvon dem 25 km von der Unfallstelle entfernten Werkstattgelände, wenn auch mit einem anderen Fahrzeug und in\nentgegengesetzter Richtung, sogleich fort, weil er. noch\nweitere Arbeiter vom Werkstattgelände in ihre vohnorte\nzu bringen hatte. Eine äntfernung von 25 km ist überdies\nunter den gegenwärtigen Verkehrsverhältnissen, den auch\nmit Omnibussen zu erzielenden Geschwindigkeiten und den\nzur Ermittlung und Verfolgung von Unfallbeteilisten zur\nVerfügung stehenden Benachrichtigungsmitteln. (z.B. telefonisches Kerbeirufen von Funkstreifenwagen) nicht so\n\nwesentlich, daß sie allein schon den räunlichen Zusamnenhang mit dem Unfallgeschehen in allen Fällen beseitigen\nkönnte.\n\nDer weitere im Vorlegungsbeschluß zum Vergleich\nherangezogene Fall liegt ebenfalls anders als der zu\nentscheidende. Denn dort hatte der Unfallbeteiligte,\nder am folgenden Tage zufällig mit seinem Fahrzeug an\nder Unfallstelle wieder vorbeikomut und dort sient, dad\npolizeiliche Feststellungen wegen \"seines\" Unfalls im\nGange sind, nicht angehalten, \"nachden er im Anschluß\nan den Unfall an dessen Stelle zunächst pflichtgemäß,\njedoch vergeblich eine angemessen lange Zeit auf feststellungsbereite Personen gewartet und sich dann entfernt hatte\". Hat ein Unfallbeteiligter, wie in dem\nals Beispiel gegebenen Falle, seiner \\artepflicht gemäß § 142 Abs. 1 StGB einmal hinlänglich genügt, so\nlebt seine Verpflichtung selbst dann nicht wieder auf,\nwenn der Unfallbeteiligte bei späterem erneuten Vorbeifahren am Unfallort dort feststellungsbereite Personen\n\nbemerkt.\n\nDaß der Angeklagte den am Unfall beteiligten beschädigten Kraftwagen nicht mehr mit sich führte, beseitigte seine Warte- und Duldungspflicht ebenfalls\nnicht. Denn nach den Feststellungen hätten auch in 3ezug auf die Person des Angeklagten am Unfallort - und\nnicht nur bezüglich des Tatfahrzeugs - Feststellungen\nüber seine Unfallbeteiligung getroffen werden können,\nweil den dort anwesenden Personen bekannt war, daß ein\nFahrzeug der Firma des Angeklagten die ünfallstelle\nschon einmal passiert hatte. Desnalb war seine Befragung\n\nzu erwarten, und damit rechnete der Angeklagte auch.\nDennoch fuhr er weiter.\n\nDie aus dem Leitsatz ersichtliche Entscheidung entspricht dem Antrag und im wesentlichen auch der Begründung\ndes Generalbundesanwalts.\n\nKrumme Flitner\n\nzugleich für den beurlaubten Bundesrichter Loesdau\n\nSanders Spiegel\n\n“,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-08-24/4-str-353-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-08-24/4-str-353-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:11.081839+00:00"}}