{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-08-20_4_StR_405_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-08-20","aktenzeichen":"4 StR 405/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_405/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gerüstbauer Manfred D EEE zu: :\nCE, sevorcn a EEE 1945 in zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen geneinschaftlichen Raubes.\n\nI:\nA\n\nDer 4. Strafscenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 20. August 1965,\nan der teilsenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Sanders\nSundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsonvolt in der Verhandlung,\nOberstaateanwvaltW »ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ggg\nals Urkundsbeanter der Goschäftsstolle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Aängeklagten gegen das Urteil dos\nLandgerichts Essen vom 22. März 1965 wird verworfen.\n\nEr träst die Kosten des Rechtsmittels.\n\nDie seit dem 23. März 1965 erli:tene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Honate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\na\n\nDas Landzericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren\nsechs !lonaten unter Anrechnung der Untersuchunsshaft vor-\n\n- 3 -\n\nurteilt, Die Revision des Angeklagten macht die Verletzung\ndcs § 244 äbs, 2 StPO und des sachlichen Rechts zeltend.\n\nSie bleibt ohne „rfolg.\n\nDie Aufklärungsrüge ist unzulässig. Sie gibt nicht\nan, auf welchen liege sich das Landgericht die von der\nRevision gewünschte weitere Aufklärung hätte verschaffen\nsollen. Sie würde auch nicht zulässig sein, wenn sie danin\nzu verstehen wäre, daß an den Zeugen CB “eitere Tragen\nhätten gerichtet werden müssen. Die Aufklärungsrüge kann\nnicht damit begründet werden, der Tatrichter habe cin\nBeweismittel nicht ausgeschöpft (B6LSt 4, 125, 126; 17,\n351, 352):\n\nDie Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit\nsie sich gegen den Schuldspruch richtet, Daß das Landgericht den Angeklagten nicht auch wegen gemeinschaftlicher\nKörperverletzung nach § 223 a StGB verurteilt hat, beschwert\n\nihn nicht. .\n\nIn Strafausspruch gibt das Urteil in zwei Punkten\n\nzu Krörterungen Anlaß.\n\nDie Strafka mer berücksichtigt straferschwerend, \"daß\nder Angeklagte als junger kräftiger kensch sich nicht scscheut hat, den schwerkriegsbeschädigten Zeugen Ce\nin so übler \\ieise zu mißhandeln, die weit über den Tatbestand des § 249 StGB hinausgeht\" (UA 6). Würde das\nüchwergewicht dieser urwägung auf der Tatsache liegen,\ndaß der Angeklagte einen Schwerkriegsbeschädigten beraubt\nhat, so hätte die Strafkammer, wie der Revision zuzugeben ist, in der Tat die Feststellung treffen müssen,\ndaß er die schwere Kriegsbeschädigung scines Opfers erkannt hat. Der für das Landgericht entscheidende Gesichtspunkt ist jedoch ein anderer. Es macht dem Angeklagten\n\nzum Vorwurf, daß er als junger kräftiger Mann jemanden\n\nin einer über den Tatbestand des § 249 StGB hinausgehenden\nund besonders üblen Weise mißhandelt hat, der ihn körperlich wesentlich unterlegen war. Das aber wußte der ANge-Hlagte, als er auf Grosser einschlug; denn dieser war schon\ninfolge des ersten Schlags des Klaudat die Treppe bis zu\ncinen Absatz hinuntergetörkelt (UA 3). Ob die körperliche\nUnterlegenheit des Opfers gerade auf einer schweren Krie;sbeschädigung oder auf andere Gründe zurückzuführen war,\n\nar für das Landgericht ersichtlich unerheblich,\n\n-\n\nDie Strafkammer hat die Strafe gegen den Angeklagten\nferner \"unter Berücksichtigung des Ansteigens der nächtchen Raubüberfülle in der Innenstadt von Essen und des\nberechtigten Interesses der Bürger an der Aufrechterhaltung\nder öffentlichen Sicherheit\" (UA 6 unten) fostgesetzt.\nHätte das Landgericht hier allgemein das berechtigte\nInteresse der Bevölkerung an der Aufrechterhaltung der\n\nn\n\nöffentlichen Ordnung straferschwerend berücksichtigt, so\nwäre das in der Tat nicht unbedenklich. Es hätte dann\neinen Grund für die schwere Bestrafung des Kaubes als\nerbrechen in unzulässiger Weise noch einmal als Straferschierungsgrund herangezogen. So sind dic Erwägungen\ndes Landgerichts indes nicht zu verstehen. Sie lassen\nvielmehr erkennen, daß es wegen des Ansteigens der nächtlichen Raubüberfälle in der Essener Innenstadt ein besonderes Interessc der Bevölkerung an einer cempfindlichen\nSestrafung gerade solcher Taten anerkennt. Damit hat dio\nStrafkamnmer nicht den gesetzgeberischen Zveck der Bcestrafung des Raubes noch einmal verwertet, sondern sic\nhat in zulässiger Weisc wegen der !läufung gerade solcher\nTaten auch den Abschreckun.,szweck der Strafc betont.\n\nIc\n\nSp\n\nDie Strafzumessungsgzründe sind also in ürgebnis\nnicht zu beanstanden. Die Revision ist daher zu verwerlien.\n\nKrumme Flitner Loesdau\nSanders Spiegel\n\n“","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-08-20/4-str-405-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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