{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-08-20_4_StR_401_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-08-20","aktenzeichen":"4 StR 401/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"NZ\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 401/65\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Günter Gottfried Wilhelm NW aus\n\nHP, dort geboren an EEE 1925,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. U.&.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 20. August 1965,\nan der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumne\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt GW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt$ hei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\ns„ustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bochum vom 10. März 1965 aufgehoben.\nDie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden\naufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht in Münster zurück-\n‚verwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon kechts wegen\n\nGründe:\n\nrn\n\nDer Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Rückfalldiebstahls in fünf Fällen\n\nund wegen Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtstrafe von\nsieben Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die Strafkamner\nhat auch die Sicherungsverwahrung des. Angeklagten angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon fünf Jahren aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zun\nPfeil begründet.\n\nDie allein die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nbetreffende Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) kann unerörtert bleiben. Denn die Sachrüge führt zur Aufhebung\ndes Urteils in demselben Umfange, in dem es bei begründeter\nVerfahrensrüge aufzuheben wäre.\n\nDurchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken begegnen\nallein die die Voraussetzungen für die Anwendung des\n§ 51 StGB verneinenden Darlegungen des Landgerichts.\nSie sind nicht erschöpfend.\n\nNach ihnen ist weder \"die Leistungsfähigkeit noch\ndie Merkfähigkeit\" beim Angeklagten irgendwie herabgesetzt. Auch hat er danach \"mit seinen gezielten und\nkonzentrierten Fragen und Antworten nicht den geringsten\nHinweis auf einen Schwachsinn geboten.\" Ebenso sind \"keine\nDenkstörungen aufgetreten.\" Somit ist das Landgericht\nim Anschluß an das Sachverständigengutachten davon über-\n\nzeugt, daß der Angeklagte die Tragweite seines Tuns erkannte. Das aber ist kein Beweisanzeichen dafür, daß der\n\nAngeklagte auch über die zur Unterlassung seines strafbaren Verhaltens erforderlichen Willenskräfte voll verfügte. Auch wenn ein ausreichendes Maß von Linsichtsfähigkeit vorliegt, kann die freie #illensbestimmung\ndadurch ausgeschlossen oder erheblich vermindert sein,\n\ndaß die Hemnungen völlig oder zum Teil fehlen, die den\nTäter von seinen Straftaten abgehalten hätten. Gegen\nfehlendes oder erheblich begrenztes Steuerungsvermögen\nspricht auch nicht schon, daß der Angeklagte, worauf\ndas Landgericht hinweist, einen \"geistigen Defekt\"\nnicht behauptet. Denn im allgemeinen kann kein Mensch\nVerläßliches über seine Zurechnungsfähigkeit aussagen.\nAuch der vom Landgericht angeführte Umstand, daß der\nAngeklagte sich schon vor seinem Betriebsunfall strafbar gemacht hat, kann eine inzwischen eingetretene\nBeeinträchtigung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen.\n\nDa das Urteil allein wegen des erörterten langels\naufzuheben ist und dieser das äußere Tatgeschehen in\nkeinem Punkte berührt, können die hierzu getroffenen\nFeststellungen aufrecht erhalten werden (BGHSt 14, 30).\n\nDas Landgericht in der Universitätsstadt künster,\nan das die Sache im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen wird, wird einen in der Begutachtung von Hirnschäden und ihren Folgen besonders erfahrenen, neurologisch\ngeschulten Psychiater als Sachverständigen heranzuziehen haben (vgl. dazu Seelig, Triebkoppelung, Triebkompensation und Ambiväalenz bei Notzuchten der Nachkriegsazeit, Beiträge zur Sexualforschung 1952 Heft 2,\nSeite 47, 53), dem Forschungsmittel für eine nicht\nbloß äußere Untersuchung und Exploration zur Verfügung\nstehen. Bei der Begutachtung ist es erforderlich, soweit wie möglich, an die äörgebnisse früherer Unter-\n\nKa HERE\n\n- 5 -\n\nsuchungen anzuknüpfen. Bei der Verwertung des Sachverständigengutachtens im Urteil hat das Landgericht die\nin der Entscheidung BGHSt 7, 238 erörterten Grundsätze\nanzuwenden.\n\nFlitner Loesdau\nSanders Spiegel\n\nKrumme","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-08-20/4-str-401-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-08-20/4-str-401-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:11.040326+00:00"}}