{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-08-20_4_StR_380_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-08-20","aktenzeichen":"4 StR 380/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_380/65\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Wilnelm BÜEWB aus ED.\ngeboren am ED 1929 in a,\n\nwegen fahrlässiger Tötung.\n\nA\n\nFrame\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 20. August 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumne\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\n\n© als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Bin der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür echt erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Trier vom 6. Mai 1965 wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsnittels.\n\n‚Von Kechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von vier kHonaten\n\nverurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nDie mit der Verletzung des sachlichen Kechts begründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nl. Der Angeklagte besitzt seit 1952 den Führerschein\nder Klasse II. Er fährt seit dieser Zeit im wesentlichen\nLastwagen. Seit drei Jahren ist er Führer eines 5,50 m\nlangen Tankwagens, mit dem er die Kunden seines Arbeitgebers mit Heizöl beliefert.\n\nAm 23. November 1964 gegen 17.00 Uhr lieferte er\ndem Kunden iin Oberehe Ül. Der Kunde wohnt in einer\n'Seitenstraße, die etwa in Urtsmitte von einer Bundesstraße abzweigt. Diese Seitenstraße war damsls schlecht\nausgebaut und voller Unebenheiten. Zum Anwesen Mg das\nin einer üntfernung von 65 m von der Fahrbahn der Bundesstraße liegt, weist sie ein unterschiedliches leichtes\nbis mäßiges Gefälle auf. kEtwa 10 m vor der.Bundesstraße\nhat die Seitenstraße ihre engste, 4 m breite Stelle. Diese\nwivd in Richtung Bundesstraße gesehen auf der linken Seite\ndurch die Hausecke des Anwesens Nr. 16 und auf der rechten\nSeite durch eine Hauer begrenzt. Hinter der Enge erweitert\nsich die Seitenstraße trichterartig, Die Bundesstraße\nmacht hier eine etwa 90 urad betragende Krümmung. Der\nTrichter der Einmündung der Seitenstraße umfaßt diese\nKrümmung ganz.\n\nAls der Angeklagte das Ül gegen 17.30 Uhr abgeliefert hatte, überzeugte er sich, daß die Seitenstraße\nfrei war, stieg in sein Fahrzeug, schaltete wegen der\nDämmerung das Licht ein und setzte in Richtung Bundesstraße zurück.\n\nEr fuhr langsamer als Schrittgeschwindigkeit und\nschaute nach jeweils 2 bis 4 m Fahrstrecke abwechselnd\nin den rechten Außenspiegel und durch Herausbeugen aus\n\nder geöffneten Wagentür nach links rückwärts. Die Sicht\nin den kaum unmittelbar hinter dem Tankwagen war ihm\näurch den: Ölbehälter versperrt. Dadurch entstand ein\ntoter Winkel, der 16,40 m hinter den Fahrzeug endete.\n\nWährend des Zurücksetzens stieß der Angeklagte mit\nder rückwärtigen Bracke gegen den 89 Jahre alten Fußgänger DEE: Dieser erlitt durch den Anprall Kopfverletzungen, die zu seinem alsbaldigen Tode führten.\n\nDEE var, während der Angeklagte das Öl bei Yin\nanlieferte, von seinem ebenfalls in der Seitenstraße\nliegenden Anwesen in Richtung Bundesstraße gegangen. Er\nhörte schlecht und besaß auf einem Auge nicht mehr die\nvolle Sehkraft. An der Ecke des Anwesens Nr. 16 hatte er\nsich noch kurz mit der dort mit zwei Kindern stehenden\nFrau HB unterhalten. Er verließ die Gruppe, ohne daß\nFrau HGB veiter auf ihn achtete. Der Angeklagte hatte\nbeim Zurücksetzen in seinem rechten Außenspiegel zwar\nFrau Hl und die beiden Kinder, nicht aber den verunglückten DB bemerkt.\n\nDer Unfall ereignete sich, als der Angeklagte beim\nZurücksetzen gerade an Frau He vorbeigefahren war.\nDries lag zunächst unter dem Wagen. Da der Angeklagte\nin gleichen Zeitpunkt sein Fahrzeug nach rechts steuerte\nund der vordere Teil des Tankwagens deshalb nach links\nausbog, lag MP schlieslich außen neben dem linken\nVorderrad. Als Frau fe in diesem Augenblick zum Fahrzeug des Angeklagten hinschaute, sah sie in etwa 10 m\nEntfernung etwas liegen. Sie hielt das wegen der Dämmerung\nzunächst für einen Sack, erkannte aber beim Nähertreten,\ndaß es der verunglückte Dip vwar. Sie gab dem Angeklagten\nein Zeichen anzuhalten, das er sofort befolgte.\n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten zu Recht wegen\nfahrlässiger Tötung verurteilt.\n\nEs ist schon zweifelhaft, ob der Angeklagte vor dem\nRückwärtsfortfahren vom Anwesen Min Richtung Bundesstraße sich überhaupt ausreichend darüber unterrichtet\nhat, daß die von ihm zu befahrende Strecke der Seitenstraße frei war. Das Landgericht nimmt zwar an, er habe\nsich vor Beginn der Fahrt davon überzeugt, daß sich auf\nder Straße keine Hindernisse befanden (UA 5), gibt aber\nauch die als nicht widerlegt angesehene Einlassung des\nAngeklagten wieder, nach der dieser sich nur dadurch von\nder Freiheit der Straße überzeugt hat, daß er um sein\nFahrzeug herumging (UA 4 unten, 5). Das wäre nicht ausreichend. Es herrschte Dämmerung und die Beleuchtung des\nWagens war noch nicht eingeschaltet (UA 3). Frau He\nkonnte nur wenige Augenblicke später auf 10m Entfernung\nden am Boden liegenden Verunglückten nicht erkennen. Nach\nden Feststellungen des Landgerichts kann der Senat indes\ndavon ausgehen, daß der Tod des Dgpricht auf eine unvollkommene Beobachtung der Straße durch den Angeklagten\nvor dem Rückwärtsfahren zurückzuführen ist. Die Frage kann\nalso offen bleiben.\n\nJedoch genügte es unter den besonderen Umständen des\nFalles nicht, daß der Angeklagte sich vor Beginn der Rückwärtsbewegung davon überzeugt hatte, ob die von ihm rückwärts zu befahrende Strecke frei von Hindernissen war\n(dazu BGH VRS 4, 268; 15, 438, 439). Er fuhr langsaner\nals Schrittgeschwindigkeit (UA 3). Für die 65 m lange\nStrecke bis zur Bundesstraße gebrauchte er 1 1/2 Kinuten\n(UA 5). Einen größeren Raun der Straße hinter seinen Wagen,\ndem toten Winkel, konnte er überhaupt nicht einsehen. Er\nsah zwar nach jeweils 2 bis 4 m Fahrstrecke abwechselnd\n\nnach rechts und links rückwärts (UA 3). Dabei konnte er\naber infolge seiner geringen Fahrgeschwindigkeit die\nseinen Blickfeld abgewandte rechte oder linke Seite der\n‚straße für die Dauer von drei bis sechs Sekunden nicht\nbeobachten (UA 6). In dieser Zeit konnte sich die Verkehrslage in dem von dem Angeklagten nicht eingesshenen\nTeil der Straße ändern, insbesondere konnte ungesehen\nvon dem Angeklagten ein Verkehrsteilnehmer hinter den\nTankwagen treten.\n\nEine Straße darf jedoch nur so weit befahren werden,\nwie sie vom Führersitz aus eingesehen werden kann oder\nvon einer Hilfsperson beobachtet wird. Das gilt auch für\ndas Rückwärtsfahren.\n\nDer Angeklagte hätte sich also, da er selbst die\nvon ihm nach rückwärts befahrene Straße nicht in allen\nihren Teilen jederzeit übersehen konnte, einer Hilfsperson bedienen müssen, wie das Landgericht zutreffend\nausführt. Von dieser Hilfsperson hätte er sich bei seinem\nlangsamen Rückwärtsfahren in Richtung auf die Bundesstraße einweisen lassen müssen. Entgegen der Meinung der\nRevision bedeutet das keins Überspannung der Sorgfaltspflicht, sondern ein sich aus der Verkehrslage ergebendes\ndringendes Gebot.\n\nDie Verpflichtung, eine Hilfsperson zu bestellen,\ngalt hier umso mehr, als zu den durch die Bauart des\nTankwagens bedingten schlechten Sichtverhältnissen noch\ndie Sichtbehinderung durch die Dämmerung und die Verengung der zur Bundesstraße hin etwas ansteigenden Seitenstraße hinzukamen.\n\nDamit entfallen alle Angriffe der Revision, die\ndarauf hinauslaufen, der Angeklagte habe alles getan,\n\n- 1 -\nwas er allein habe tun können, um einen Unfall beim Rüc wärts-\n\nfahren zu vermeiden.\n\nDaß bei Verwendung einer Hilfsperson DB nicht = ızefahren und sein Tod nicht eingetreten wäre, ist dem Zus ımmenhang des Urteils bedenkenfrei zu entnehmen (dazu BGHSt 11, 1),\nDarauf, daß ein anderer Straßenbenutzer das sehr laute 7Feräusch des Dieselmotors seines Wagens hören oder die L chter\ndes rückwärtsfahrenden Wagens bemerken werde, durfte s ch der\nAngeklagte entgegen der Auffassung der Revision nicht erlassen. Eine etwaige Mitverursachung des Unfalls durck den\nGetöteten kann - wie es das Landgericht getan hat - nı > im\nStrafmaß berücksichtigt werden (BGH VRS 15, 438, 440). Auch\neine Fahrlässigkeit des Angeklagten im Hinblick auf dın eingetretenen Erfolg hat das Landgericht ohne Rechtsirrt m be-\n\njaht.\nDie Revision ist daher zu verwerfen.\n\nKrumme Flitner Loesdau\nSanders Spiegel --\n\n“,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-08-20/4-str-380-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-08-20/4-str-380-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:11.020541+00:00"}}