{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-08-06_4_StR_393_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-08-06","aktenzeichen":"4 StR 393/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n „ce.\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Erich AD zus vB, zeboren\nam ED 1927 in So zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls im Rück/all.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 6. August 1965,\nan der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumne\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr. ::\nBundesrichter Wr. Sanders\nBurdesrichter Dr.Ddr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 6. April 1965\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird die seit dem 7. April 1965 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei äonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfalldiebstahls in vier Fällen zu Zucht-\n\nhaus verurteilt worden. Die Sicherungsverwahrung wurde\nangeordnet. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung\ndes Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen\n\nErfolg.\nFZall_l\n\nDer Angeklagte, der am 27.5.1963 geheiratet hatte,\nhat am 29.5.1963 in einem Selbstbedienungsgeschäft Waren\nim Gesamtwert von 28,35 DM, nämlich 2 Gläser Nescafe,\n\n3 Päckchen Wurst und eine Flasche kum-Verschnitt entwendet. Erstmals in der neuen Hauptverhandlung - das\nerste auf eine Übertretung nach § 370 Nr. 5 StGB lautende Urteil war vom Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben worden - hat sich der Angeklagte\ndahin eingelassen, er habe die Lebens- und Senußmittel\nbei einer für den 31.5.1963 geplanten, tatsächlich aber\nnicht stattgefundenen Hochzeitsnachfeier verwenden wollen,\nan der zwei Brüder und’ deren Familien teilnehmen sollten.\nDieses Vorbringen hat die Strafkammer \"lediglich als\nSchutzbehauptung gewertet\". Die Revision sieht darin\neinen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht; es sei der\nStrafkammer möglich gewesen, den Wahrheitsgehalt der\nBehauptung durch Vernehmung der Brüder nachzuprüfen;\n\nerst dann wäre klargestellt worden, ob es sich wirklich\nnur um eine Schutzbehauptung des Angeklagten handelte.\n\nDie Verurteilung beruht nicht auf diesem Verfahrensnangel. Die Strafkaumer führt zu Kecht aus, daß die Annahme eines Mundraubs i.S. des § 370 Nr. 5 StGB jedenfalls an dem Fehlen des Tatbestandsmerkmals \"zum alsbaldigen Verbrauch\" scheitern würde, \"weil ein Verbrauch,\nder erst zwei Tage später beabsichtigt ist, kein augenblickliches Bedürfnis befriedigt\".\n\n'„ Dem ist zuzustimmen. Wie der Senat bereits in seinem\naufhebenden Urteil vom 8. Mai 1964 darlegte, ist die Vorschrift des § 370 Nr. 5 StGB zwar auch dann anwendbar,\nwenn der Täter \"den alsbaldigen Verbrauch nicht durch\nsich allein, sondern in Gemeinschaft mit anderen!\" beabsichtigt. indessen muß auch hierbei das augenblickliche\nBedürfnis aller, auch dieser anderen, befriedigt werden\nsollen (RGS$t 53, 168). Alsbaldiger Verbrauch i.S. des\n5 370 Nr, 5 StGB ist dabei keineswegs nur ein Verbrauch\nauf der Stelle. Auch die erforderliche Zubereitung der\nentwendeten Sacho gehört dazu. Von einem solchen, durch\ndas Gesetz strafrechtlich begünstigten alsbaldigen Verbrauch kann aper dann keine Rede nehr sein, wenn der Verzehr der entwendeten Lebensmittel erst in zwei Tagen\nbeabsichtigt ist (vgl. RG GA 50, 386). Der gesetzgeberische\nZweck des § 370 Nr. 5 StGB ist, wie auch die Motive erwähnen, die Diebstähle milder zu bestrafen, die durch\nein \"augenblickliches Bedürfnis oder Gelüst\" hervorgerufen sind (RGSt 10, 308, 310; 47, 247, 252)... I\n\n.- Auch Sprachgebrauch und Verkehrsauffassung empfinden\nMundraub nur dort als gegeben, wo der Täter ein augenblickliches Bedürfnis nach dem Genuß von Lebensmitteln\nbefriedigen wollte. Das Stillen des Mungers oder auch\ndie Befriedigung gegenwärtiger \"Lüsternheit oder Naschhaftigkeit\" (RG DR 43, 400) sind es, die in der allgemeinen Anschauung die innere Rechtfertigung für die\ngeringe Strafdrohung abgeben. Der beabsichtigte Verzehr\nerst in einigen Ta,en, das Aufbewahren der entwendeten\nLebensmittel im Haushalt stellt die Voraussorge für einen\nkünftig eintretenden Bedürfnisfall, aber nicht das Befriedigen eines gegenwärtigen, augenblicklichen Bedürfnissces\ndar. Er fällt nicht mehr unter § 370 \\r. 5 StGB.\n\nFälle 2 bis 4\n\n— nn un u\n\nAuch hier bestehen gegen das Urteil keine rechtlichen\nBedenken. Das gilt in allen drei Fällen sowohl für den\nSchuldspruch wie für die Strafzumessung.\n\nSoweit die Revision die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 42 e StGB rügt, übersieht sie offenbar, daß\ndiese laßnahme schon früher einmal gegen den Angeklagten\nerlassen werden mußte. Auch die damals gleichzeitig für zulässig erkannte Polizeiaufsicht, die die Revision jetzt als\ngenügend ansehen möchte, hat den Angeklagten nicht davon\nabgehalten, die hier abgeurteilten vier Rückfalldiebstähle\nzu begehen.\n\nKrumme Flitner :;.:Mayr\nSanders Spiegel\n\nu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-08-06/4-str-393-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-08-06/4-str-393-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:09.630270+00:00"}}