{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-08-06_4_StR_388_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-08-06","aktenzeichen":"4 StR 388/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nA StR 388/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Theodor XK EEE aus VD:\ngeboren am ED 955 ir zu\n\nwegen Notzucht.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. August 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt gun\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 24, März 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, die 15 1/2jährige Regina M@Piurcn Gewalt zur\nDuldung des außerehelichen Beischlafs genötigt zu haben. Gegen diesen Freispruch richtet sich die auf Verletzung des\nsachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanvaltschaft.\n\nDie Revision ist begründet.\n\nSoweit das Landgericht aus subjektiven Gründen eine Notzucht (§ 177 StGB) als nicht erwiesen angesehen hat, 1äßt\ndas Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Zum inneren Tatbestand sowohl der Notzucht als auch der Gewaltunzucht (§ 176\nAbs. 1 Nr. 1 StGB) gehört, daß der Angeklagte sich bewußt\ngewesen ist, einen ernstgemeinten Widerstand zu brechen, oder\ndaß er wenigstens damit gerechnet hat, es werde ihm ernsthafter Widerstand geleistet und der Beischlaf oder die unzüchtige Handlung nur infolge der Gewalt geduldet werden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 1955 - 3 StR\n337/55). Die hierzu von der Strafkammer getroffenen widerspruchsfreien Feststellungen lassen ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze noch den Schluß zu,\ndaß der Angeklagte möglicherwcise das Verhalten des Mädchens\nfalsch verstanden und mißdeutet hat und deshalb der Auffassung\ngewesen sein kann, es sei mit seinem Vorgehen einverstanden\n(UA. 9 - 11). Auch den bedingten Vorsatz hat die Strafkamner\nersichtlich verneint, da sie auf die Beurteilung eines früheren\nVorfalls durch das landgericht Essen Bezug nimmt. In diesen\nfrüheren Urteil hatte das Landgericht den Angeklagten als\neinen \"Casanova\" geschildert, \"der sich seiner Erfolgsaussichten in geschlechtlicher Hinsicht bei Frauen wohl bewußt\nist, der aber nicht mit Gewalt seine sexuelle Befriedigung\nzu erreichen versucht\" (UA. 11), Der Angeklagte erstrebte\nalso nach der Überzeugung des Landgerichts möglicherweise\nauch im vorliegenden Fall nur Geschlechtsverkehr mit Einwilligung des Mädchens, ohne eine gewaltsame Vornahme des\nBeischlafs auch nur bedingt zu wollen.\n\nEs genügt, daß die vom Landgericht gezogenen Schlüsse\nmöglich sind. Daß sie nicht zwingend, nicht überzeugend\noder unwahrscheinlich seien, kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen. Das ist eine Folge des Grundsatzes der\nfreien Beweiswürdigung (§ 261 StPO). Danach ist die Nicht-\n\n4\n\nverurteilung wegen Notzucht aus Rechtsgründen nicht zu be-\n\nanstanden.\n\nDagegen hat die Strafkammer nicht erörtert, ob sich der\nAngeklagte der tätlichen Beleidigung (§ 1§ 5 StGB) schuldig gcmacht hat, obwohl der Sachverhalt hierzu Veranlassung gibt\n(vgl. BGH NJW 1951, 368 Nr. 21). Dem Antragserfordernis genügt\n. der Strafantrag vom 23. Dezember 1964 Bl. 1 v d.A. (BGH IM\nNr. 18 zu § 1§ 5 StGB = MDR 1957, 52 Nr. 62).\n\nDer tätlichen Beleidigung kann der Angeklagte sclbst dann\nschuldig sein, wenn er irriger Weise angenommen haben sollte,\ndaß das Mädchen 17 Jahre alt und mit seinem unzüchtigen Verhalten und dem Geschlechtsverkehr einverstanden sei. Diese vermeintliche Einwilligung in eine Ehrverletzung ist bei dem Jjugendlichen Alter und der geschlechtlichen Unerfahrenheit des\nMädchens. unbeachtlich (Schönke/Schröder, 12. Aufl., Rän. 15\nzu § 1§ 5 StGB; BGH NJW 1954, 847 Nr. 23). Der Angeklagte hat\nsich der unerfahrenen Jugendlichen mit falschem Namen vorgcestellt und verschwiegen, daß er verheiratct ist (UA 2, 3). Er\nhat dem Mädchen sodann zugemutet, unzüchtige Handlungen auszuführen, und sie zur Duldung solcher Handlungen veranlaßt, dic\ngröblichst gegen das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verstießen (UA 6). Damit hat er in besonderer Weise seiner\nNißachtung der Geschlechtschre des ihm nicht näher bekannten\nMädchens Ausdruck gegeben. Aus seinem Verhalten kann auf einen\nmindestens bedingten Beleidigungsvorgang geschlossen werden\n(vgl. BGH GA 1956, 316; Urt. d. Bundesgerichtshofs vom\n18. Oktober 1955 - 5 StR 360/55; BayObLG JR 1963, 229).\n\nAus diesen Gründen war das freisprechende Urteil mit den\nFeststellungen aufzuheben.\n\nIn der neuen Verhandlung ist die Strafkammer - abgesehen\nvon der Bestimmung des § 358 Abs. 1 StPO - in der Beurteilung,\n\n-5 -\n\ndes Sachverhalts frei. Sie ist insbesondere nicht gehindert,\nerneut zu prüfen, ob sich der Angeklagte nicht wenigstens\n\nmit bedingtem Vorsatz der Notzucht schuldig gemacht hat, wofüvt\neinige erschwerende Umstände bei seinem Vorgehen immerhin\nsprechen könnten.\n\nDer Generalbundesanwalt hat ebenfalls die Aufhebung des\nUrteils für notwendig erachtet; er hält auch die Beweiswürdigung zur inneren Tatseite des vom Landgericht abgelehnten Vor _\nwurfs der Notzucht für fehlerhaft.\n\nKrumme Flitner\n\nzugleich für den\nbeurlaubten Bundesrichter Mayr\n\nSanders Spiegel\n\n“","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-08-06/4-str-388-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-08-06/4-str-388-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:09.607897+00:00"}}