{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-08-06_4_StR_387_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-08-06","aktenzeichen":"4 StR 387/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlepper Günter G EEE eus BEW; dort\ngeboren ar ED 1925, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs. hat.\nin der Sitzung vom 6. August 1965,\nan der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 27. April 1965 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Rückfallbetruges verurteilt worden\nist, ferner im Strafausspruch.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. | |\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist ale gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Rückfalldiebstahls und wegen Rück-\n\nfallbetruges zu drei Jahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe von 50 Dä verurteilt worden. Das Landgericht hat\nseine Sicherungsverwahrung angeordnet und ihm die bürgerlichen ährenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aber-\n\nkannt.\n\nDie Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision\ndes Angeklagten ist zum Teil begründet.\n\nDie Verurteilung wegen schweren Rückfalldiebstahls\nläßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nDie Verurteilung wegen Betruges kann aber nicht bestehen bleiben.\n\nNach den Urteilsfeststellungen machte der Angeklagte\nvon etwa 13 Uhr ab bis zum Beginn der Polizeistunde im\nneu eröffneten \"my ses Gastwirts Hop sine\nZeche. Da er das Geld, däs er mit sich führte, im Laufe\ndes Nachmittags bis auf 0,50 DM beim Bierskat ausgegeben\nhatte, konnte er dem Wirt, als dieser nach Eintritt der\nPolizeistunde die Zechschuld von 7,-- DM kassieren wollte,\nnur diese 0,50 DM aushändigen. ür versprach, seine Restschuld am nächsten Tage zu bezahlen, und hinterließ dem\nwirt als Sicherheit seine Kohlenkarte. Am nächsten Tag\nwurde der Angeklagte verhaftet. Seine :lestschuld hat er\nbis jetzt nicht beglichen.\n\nDie Verurteilung wegen Betruges begründet das Landgericht damit, daß der Angeklagte, nachdem er sein Bargeld bis auf 0,50 DM ausgegeben gehabt habe, sich weiterhin\nals zahlungsfähiger und zahlungswilliger Gast ausgegeben\nund eine Zeche gemacht habe, obwohl ihm bewußt gewesen\nsei, daß er sie nicht voll begleichen könne.\n\nRechtlich zutreffend geht das Landgericht davon aus,\ndaß derjenige, der in einem erkennbar auf Barzahlung eingestellten Gastwirtschaftsbetrieb Nahrungs- oder Genußmittel zum alsbaldigen Verzehr bestellt, damit schlüssig\nerklärt, er sei zu sofortiger Barzahlung imstande und\nbereit. Die bisherigen Feststellungen reichen aber nicht\naus, um zweifelsfrei erkennen zu lassen, ob der Wirt, obwohl der \"He\" nach dem Sachverhalt neu eröffnet\nworden war, den Angeklagten nicht schon von früher her\nkannte und infolgedessen auch ohne die Üäuschungshandlung\ndes Angeklagten bereit gewesen wäre, diesem seine Zechschuld zu stunden. Abgesehen davon ist nach den bisherigen\nFeststellungen auch zweifelhaft, ob dem Wirt im Zeitpunkt\ndes Bierausschenkens ein Vermögensschaden entstanden\nist. Denn war der Angeklagte dem Wirt bekannt. und konnte\ndieser sich die ihm geschuldete Leistung aus für ihn\nerreichbaren Vermögen des Angeklagten mit Sicherheit erzwingen, so wäre sein Vermögen selbst dann nicht geschädigt, wenn der Angeklagte von vornherein nicht\nzahlungswillig gewesen wäre (BayObiLG 1957, 146 = NJW 1957,\n1566 Nr. 20 im Anschluß an die lechtsprechung des Reichsgerichts, u.a. AGSt 43, 171).\n\nBei Prüfung der Frage, ob der innere Tatbestand des\nBetruges erfiillt ist, muß neben der Geringfügigkeit der\nSchuld in Betracht gezogen werden, daß der Angeklagte\nnach den bisherigen Feststellungen zwischen 13 und 24 Uhr\nbis zu 25 Glas Bier getrunken hatte und dem Wirt seine\nKohlenkarte - anscheinend ohne dessen Anregung - ausgehändigt hat. üöglicherweise lassen sich hieraus Rückschlüsse darauf ziehen, ob dem Angeklagten bewußt geworden ist, daß er zur Bezahlung seiner Zeche nicht mehr\nin der Lage war, und ob er in der Absicht gehandelt hat,\n\nsich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.\nFür diese Beurteilung Könnte auch erheblich sein, ob der\nAngeklagte noch weitere Geldmittel hatte und ob er seine\nArbeit alsbald wieder aufnehmen wollte.\n\nAußer der Verurteilung wegen Betrugs ist auch die für\nden Diebstahl verhängte Einzelstrafe aufzuheben. Denn es\nläßt sich nicht ausschließen, daß deren Höhe durch die\naufgehobene Verurteilung beeinflußt worden ist. Auch die\nGesamtstrafe ist neu zu bilden. Ebenso muß über die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Aberkennung der\nbürgerlichen Ehrenrechte erneut befunden werden (BGHSt 7,\n180, 182; 14, 381). Die Strafkammer hat mithin Gelegenheit, nochmals zu prüfen, ob eine Maßregel und welche Haßregel der Sicherung und Besserung gegen den Angeklagten\nzu verhängen ist. Das ist in erster Linie nach den ürfordernissen der Öffentlichen Sicherheit zu entscheiden.\nLägen beim Angeklagten; die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 42 c SEGB vor (vgl. dazu BGHSt 3, 339) und\nbestünde die begründete Aussicht, daß er von seinen kang\nzum Trunke durch geeignete Behandlung geheilt werden könnte\nund daß er dann nicht mehr straffällig werden würde, So\nwäre die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder einer Sntziehungsanstalt ausreichend. Sie\ndarf allerdings nach § 42 f Abs. 2 StGB nicht länger als\nzwei Jahre dauern. Ist aber durch die Behandlung des Angeklagten in einer Trinkerheil- oder intziehungsanstalt\nkeine Besserung zu erwarten, so kann nur die Sicherungs-\n‚verwahrung die Allgemeinheit vor ihm schützen. Welche der\nbeiden laßregeln an geeignetsten ist, um die Öffentliche\nSicherheit zu gewährleisten, wird das Landgericht,- gegebenenfalls nach Anhörung eines Sachverständigen, unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten und\nscines Zustands genau zu prüfen haben (RGSt 73, 44, 47;\n\n- 00 —-\n\nvgl. auch BGHSt 5, 312, 315). Zulässig ist es gemäß § 42 n StGB,\ndie beiden behandelten älaßregeln miteinander zu verbinden, falls\näie Voraussetzungen für sie beide vorliegen. Dann kann die\nstrafvollstreckingsbehörde den Angeklagten zunächst in der\nAnstalt unterbringen, die ihr am geeignetsten erscheint, und\nihn nötigenfalls in eine andere überführen. Das Verbot der\nSchlechterstellung des § 358 Abs. 2 5tPO nimmt der Strafkamner\nnicht die Freiheit der Entscheidung (§ 358 Abs. 2 Satz 2; vgl.\nBGHSt 5, 312, 316, 317). Das gilt auch für den Fall, daß die\nUnterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheil- oder äntziehungsanstalt neben der Sicherungsverwahrung angeordnet\n\nwerden soll, obwohl seine Revision die Unterbringung in einer\nirinkerheilanstalt anstatt der vom Tatrichter bisher für erforderlich erachteten Sicherungsverwahrung verlangt. Damit würde\nder Angeklagte wenigstens erreichen, daß auch seine Heilung\n\nversucht wird.\n\nKrunne Flitner\n\nzugleich für den beurlaubten\nBundesrichter Mayr.\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-08-06/4-str-387-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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