{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-08-06_4_StR_386_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-08-06","aktenzeichen":"4 StR 386/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nT URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Oberschullchrer Günter I Ew cu: ve\nWEB, schoren arı ED 1955 ::. eu\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. August 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 1. April 1965 aufgehoben, soweit er in den Fällen 29 (WW) und 31\n(KB) esen versuchten Betrugs verurteilt\n\nworden ist. Damit fällt die Gesamtstrafe weg.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu ncuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen viräd die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n|| nn\n\nDer Angeklagte ist wegen Betruges in 27 Fällen und\nwegen versuchten Betruges in 7 Fällen zu Gefängnis verurteilt worden. Scine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur in den Fällen 25 (Tg)\n\nund 57 (KW) Erfols.\n\nDer Angeklagte hat in beiden Fällen die Eltern von\nSchülern unter Vorspiegelung augenblicklicher Geldverlegenheit gebeten, ihm ein Darlehen zu gewähren oder\nzu vermitteln. Tee vertröstete den Angeklagten auf\neinige Tage später, die Eheleute KB vcrsprachen,\nbei der Bundesbahn für ihn Kredit aufzunehmen. Gegenüber\nbeiden Eltern verblieb es bei diesem Besuch. TgBsuchte\nder Angeklagte deswegen nicht mehr auf, weil er inzwischen anderweitig Geld erhalten hatte, bei den Ehelceuten\nKOEEED 155: es aas Urteil offen, warun sich der Angeklagte in der Folgezeit nicht mchr um die Erlangung des\nDarlehens bemüht hat.\n\nDieser Sachverhalt mußte dem Landgericht die Prüfung\nnahe legen, ob nicht in beiden Fällen ein freiwilliger\nRücktritt gemäß § 46 Nr. 1 StGB gegeben ist. Ein solcher\nwürde dann vorliegen, wenn der Angeklagte scin Ziel, die\nbetrügerische Beschaffung des Geldes zwar noch für cerreichbar hielt, aber nicht mehr erreichen wollte. War\nder Angeklagte an der weiteren Ausführung seines Vorhabens nicht durch Umstände gehindert worden, die von\nseinem Willen unabhängig waren, so tritt Straflosigkeit\nein (BGHSt 4, 56, 59; 7, 296, 299). Das Unterlassen diceser Prüfung ist angesichts des festgestellten Sachverhalts ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung\ndes Urteils in den beiden Fällen führt. Damit entfällt\nauch der Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsfchler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen. Tas gilt sowohl für\nden Schuldspruch wie für die Strafzumessung.\n\nKrumnme Flitner\n\nzugleich für den\nbeurlaubten Bundesrichter Mayr\n\nSanders Spiegel\n\n”","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-08-06/4-str-386-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-08-06/4-str-386-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:09.569100+00:00"}}