{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-07-30_4_StR_363_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-07-30","aktenzeichen":"4 StR 363/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"‚14\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_363/65\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Fritz 8 ze aus\nED, geboren am 1936 in & y\n\n2, den Bauschlosser Hans-Georg R ee aus\nCB; Gort geboren am 1943,\n\nwegen fortgesetzten schweren Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 30. Juli 1965,\nan der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WB in üer Verhandlung,\nOberstaatsanwalt >ei ser Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt HD ED\n\nals Verteidiger des Angeklagten zu 1),\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision dss Angeklagten Si\n\ndas Urteil des Landgerichts in Essen vom 18.März 1965\nmit don Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen\nfortgesetzten Betrugs, zum Teil in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung, verurteilt worden ist, ferner im\nStrafausspruch.\n\nDie Aufhebung erstreckt sich auf die Verurteilung des\nAngeklagten FEED wegen £fortgesetzten Betrugs\nund : ..” die gegen ihn verhängten Strafen.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n[3\n\nnn a un\n\nDer Angeklagte SB ist „egen fortgesetzten\nschweren Diebstahls, wegen fortgesetzten Betruges zum\nTeil in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Ürkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Seine Verletzung sachlichen\nRechts rügende Revision ist zum Teil begründet.\n\n. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) im Falle 3 und wegen fortgesetzten\nschweren Diebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in den\nFällen 1, 2 und 3 ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nIst, wie hier, auf die Verschlußvorrichtung eines Fahrzeugs\neingewirkt worden,. so ist nach ständiger Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs § 243 Abs. 1 Nr. 3 StüB auch dann\nanwendbar, wenn der Kraftwagen selbst entwendet worden\n\nist (BGHSt 5, 205, 207). Der Senat sieht keine Veranlassung;\nvon dieser Rechtsprechung abzugehen..\n\nNicht bestehen bleiben kann aber die Verurteilung wegen\nfortgesetzten Betruges. |\n\nDie Schilderung des Tathergangs beschränkt sich insoweit im Falle 1 darauf, daß die Angeklagten Si\nund REED den gestohlenen Kraftwagen absichtlich\nbeschädigten und die polizeilichen Kennzeichen entfernten,\num das Fahrzeug als \"Unfallwagen\" nach Holland verkaufen\nzu können, und daß SB den Hagen einige Wochen\nspäter für 2 400 DM an zwei Holländer veräußerte. Im Falle 2\nhat dieser Angeklagte das gestohlene, mutwillig beschädigte\nKraftfahrzeug unter falschem Namen für 3 400 Di an einen\nHolländer verkauft. Diese Feststellungen reichen für die\nVerurteilung wegen Betruges nicht aus. insbesondere hätte\n\nes näherer Darstellung bedurft, ob der .ngeklagte die\nKäufer getäuscht hat, dies zu ürregung eines Irrtums\nbei ihnen führte und dieser Irrtum für den Erwerb der\nWagen ursächlich war. Auch der Schädigungsvorsatz muß\nsich aus der Schilderung des Tathergangs ergeben. Das\nRevisionsgericht kann bei der Sachverhaltsdarstellung\ndes angefochtenen Urteils nicht prüfen, ob das Strafgesetz zutreffend angewendet worden ist. Somit liegt\nein sachlichrechtlicher Fehler vor, der dazu nötigt,\ndie Verurteilung wegen zum Teil in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangenen fortgesetzten Betruges aufzuheben. Sollten die neuen Feststellungen des Tatrichters die Verurteilung wegen Betruges rechtfertigen,\nso stünde nichts entgegen, den Angeklagten wiederum\nwegen Betruges und wegen Diebstahls (Tatmehrheit) zu\nverurteilen. Schon nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 17, 103, 112 - 114; 51, 305, 312; 57,\n199, 200) kann der Wille, sich durch eine Straftat\n(hiers Diebstahl) die Mittel zur späteren. Begehung\neiner anderen (hier; Betrug) zu verschaffen, in aller\nRegel keinen Tortsetzungszusammenhang begründen (vgl.\nauch BGHSt 8, 34, 35). |\n\nEs 1äßt sich nicht ausschließen, daß die wegen\nder anderen Straftaten verhängten Strafen in Ihrer\nHöhe durch die aufgehobene Verurteilung beeinflußt\nworden sind. Auch sie müssen daher aufgehoben werden.\nDamit verliert die Gesamtstrafe ihre Wirkung.\n\nDie Aufhebung erstreckt sich auf den üitangeklagten\n\nREED ; obwohl dieser auf kinlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat (§ 357 StPO).\n\nKrumme .:. Flitner\n\nzugleich für Bundesrichter Dr. Wwillms\nund Nayr, die beurlaubt und verhindert\nsind zu unterschreiben.\n\nSanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-30/4-str-363-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-30/4-str-363-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:09.336064+00:00"}}