{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-07-30_4_StR_352_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-07-30","aktenzeichen":"4 StR 352/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nE URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schweißer Manfred KB zus re; geboren\nam 1945 in SCHE (Mecklenburg), zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls,\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. Juli 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Kleve vom 23. Februar 1965, so-\n\nweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch:über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Jugendschöffengericht in Moers zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3-.\n\nGründe:\n\nnr nr nn\n\nDie auswärtige große Strafkammer des Landgerichts\nKleve in Moers, die keine Jugendkammer ist, hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zehn Monaten unter Anrechnung\nder Untersuchungshaft verurteilt.\n\nDie Revision rügt (dazu BGHSt 18, 79) mit Erfolg die\nUnzuständigkeit der allgemeinen Strafkammer (§ 338 Nr. 4\nStPO). Auf die weiteren - im übrigen fehlgehenden - Angriffe der Revision braucht der Senat daher nicht einzugehen.\n\nDie Begründung, mit der die Strafkammer es abgelehnt hat, das Verfahren gegen den Angeklagten von dem\ngegen seine erwachsenen Mittäter abzutrennen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie läßt nicht erkennen,\nob die Strafkammer sich der Voraussetzungen des § 103\nAbs. 1 und 2 JGG bewußt war, die nach.$-112 Abs. 1 Satz 1\nJGG für Verfahren gegen Heranwachsende entsprechend gelten. Danach können Strafverfahren gegen Heranwachsende\n(wie gegen Jugendliche) und gegen Erwachsene nach den\nVorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts mur dann\nverbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit\noder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist (§ 103\nAbs. 1 i.Verb.mit § 112 Abs. 1 Satz 1 JGG). Nur unter\ndieser Voraussetzung kann. der Staatsanwalt gegen Heranwachsende und gegen Erwachsene zusammen Anklage erheben;\ner hat diese Anklage beim Jugendgericht einzureichen,\nwenn das Schwergewicht beim Verfahren gegen die Heranwachsenden liegt (§ 103 Abs. 2 i.Verb.mit § 112 Abs. 1\nSatz 2 JGG; dazu BGHSt 10, 327, 328 = NIW 1957, 1327\nNr. 20 = IM § 103 JGG Nr. A).\n\n-4-\n\nDadurch daß § 103 Abs. 1 i.Verb.mit § 112 Abs. 1\nSatz 1 JGG die Verbindung mur für zulässig erklärt, wenn\nsie zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist, wird der Ausnahmecharakter\nder grundsätzlich unerwünschten Verbindung von Straf- -\nsachen auch gegen Heranwachsende mit Sachen gegen Erwachsene betont (Dallinger/lackner, Jugendgerichtsgesetz, 2. Aufl. 1965, Rdn. 4 zu § 103 JGG und Rdn. 5 zu\n§§ 112 JGG). Wie die Richtlinien zu § 103 JGG Nr. 1 Satz\n1 (abgedruckt bei Dallinger/Lackner vor Rän. 1 zu § 103\nJGG) für das Verfahren gegen Jugendliche hervorheben,\n\"ist sie namentlich dann nicht angebracht, wenn der\nJugendliche geständig und der Sachverhalt einfach ist\n...\", Dieser Gedanke trifft, wie sich aus § 112 Abs. 1\nSatz 1 JGG ergibt, auch auf das Verfahren gegen Heranwachsende zu. |\n\ns\n\nSo liegt es hier. Der Angeklagte war wie seine beiden erwachsenen Mittäter voll geständig (UA 3 unten).\nEine Beweisaufnahme mit deren Hilfe war daher nicht erforderlich. Der Sachverhalt bot nach keiner Richtung hin\nSchwierigkeiten. Besondere Umstände, die einen wichtigen\nGrund für die Verbindung bilden könnten, sind nicht zu\nerkennen.\n\nDie. Strafkammer hat ersichtlich die Verbindung des\n‚Verfahrens gegen den Angeklagten mit dem gegen seine erwachsenen Mittäter für zweckmäßig gehalten. Zweckmäßig-\n. keitserwägungen allein rechtfertigen aber eine Verbindung nicht (BGH aa0; Dallinger/Lackner Rdn. 4 zu § 103\nICG).\n\nDieser Mangel des Urteils führt zu seiner Aufhebung. Da das Verfahren gegen die erwachsenen Mittäter\ninzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist, ist nunmehr das Jugendschöffengericht zuständig (§ 40 Abs. 1\nJGG). An dieses verweist der Senat die Sache daher\nzurück.\n\nKrumme Flitner\n\nzugleich für Bundesrichter\n\nDr. Willms und Mayr, die\n\nbeurlaubt und verhindert\n\nsind zu unterschreiben. Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-30/4-str-352-65","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":5},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-30/4-str-352-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:09.317530+00:00"}}