{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-07-30_4_StR_346_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-07-30","aktenzeichen":"4 StR 346/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_346/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Hermann 1 aus\n\nFO, zeboren am ED 1955 ir u,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 30. Juli 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanualt en\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Oldenburg von 9. April 1965 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nur mm men ange ann oben min ar Auer uch Bien ik ae\n\nDer Angeklagte durchfuhr an 9. November 1964 abends\ngegen 18.15 Uhr, also bei Dunkelheit, auf der 5 m breiten\nLandesstraße 52 mit seinem Personenkraftwagen die Ortschaft Harkebrügge. Unweit des Ortsendes, aber noch inner-\n\nE70\n\nhalb der geschlossenen Ortschaft überholte er ein vor ihm\nin ein Anwesen einbiegendes Fahrzeug. Als er gleich danach\nwieder nach rechts einscherte, ohne sich davon überzeugt\nzu haben, daß die rechte Seite der Straße frei sei, fuhr\ner so dicht an drei dort in seiner Fahrtrichtung gehenden\nFußgängern vorbei, daß er die links neben ihrem sich hart\nam Rande der Fahrbahn haltenden Ehemann eingehakt gehende\nFrau Elisabeth CB nit ier vorderen rechten Dachecke\nseines Fahrzeugs erfaßte. Frau CP, ie mitgerissen\nund in den Straßengraben geschleudert wurde, erlitt einen\nSchädelbruch und war sofort tot. Ihr Mann stürzte auf die\nStraße und trug Prellungen am linken Bein davon, die ihn i\nmehrere Tage behinderten.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung, fahrlässiger Körperverletzung und übertretung nach\n§ 1 StVO in Verb. mit § 21 StVG zu acht WHonaten Gefängnis\nverurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch offensichtlich\n\nunbegründet.\n\nZum Strafausspruch bringt sie vor, die getötete Fußgängerin sei an dem Unfall mitschuldig gewesen, ihr Mitverschulden sei von der Straikamner rechtsirrig nicht zu\nGunsten des Angeklagten berücksichtigt worden.\n\nAuch insofern kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nist der Tatrichter nur genötigt, ein erhebliches Mitverschulden des Verletzten oder eines Dritten zu Gunsten des\nTäters zu berücksichtigen und bei der Strafzumessung zu\nerörtern (BGHSt 3, 218; BGH VRS 15, 429; 19, 126; BGH Urt.\n\nv. 10. November 1955 - 4 StR 388/65 - in DAR 56, 78). An\ndieser Voraussetzung fehlt es hier.\n\nA\n\nSoweit die Revision meint, die Eheleute CE hätten\nebenso wie ihr sie begleitender Neffe auf dem neben der\nFahrbahn befindlichen, für den Fußgängerverkehr geeigneten\n\"Bankett\" gehen müssen, verkennt sie, daß Fußgänger nach\n§ 37 Abs. 1 Satz 2 StVO die Fahrbahn im Längsverkehr benutzen dürfen, wenn weder ein besonderer Gehweg noch ein\nbefestigter Seitenstreifen vorhanden ist. kin bloßer Grünstreifen, wie er nach den Feststellungen neben der Fahrbahn herlief, genügte diesen Anforderungen nicht (vgl»\n\nBGH VRS 17, 420).\n\nDa sich die Eheleute CHE innerhalb der geschlossenen\nOrtschaft bewegten, durften sie auch auf der rechten Straßenseite in unmittelbaren Anschluß an den Grünstreifen nebeneinander gehen. Das Gesetz schreibt beim Fehlen von Gehwegen\nnur für den Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften\neine Benutzung der linken Straßenseite, und zwar der\näußerst linken Straßenseite vor (§ 37 Abs. 1 Satz 3 StVO),\nfür den Verkehr innerhalb geschlossener Ortschaften hat es\nkeine bestimmte Regelung getroffen. Kier jedenfalls dürfen\nFußgänger nicht nur die rechto Straßenseite benutzen,\nsondern sich dabei grundsätzlich auch zu zweit nebeneinander\nhalten. Das folgt mittelbar auch aus der Tatsache, daß der\nGesetzgeber insoweit nur für Radfahrer bestimmte Anordnungen gegeben hat, wobei er es sogar innerhalb geschlossener Ortschaften allgemein, d.h. auch bei Bundesstraßen zuließ, daß Radfahrer zu zweit nebeneinander\nfahren, wenn der Verkehr hierdurch nicht gefährdet oder\nbehindert wird (§ 28 StVO). Daß zwei Fußgänger auf der\nrechten Straßenseite nebeneinander gehen,ist nicht nur\nweniger störend für den Straßenverkehr als das Nebeneinanderfahren von zwei Radfahrern. Es entspricht auch\neinem im natürlichen menschlichen Verhalten und in sozialen\nBedürfnissen wurzelnden (Führen von Kindern oder alten\nund gebrechlichen Personen) herkommen, das der Gesetzgeber\n\n.\n\n-5 -\n\nstillschweigend achten wollte, soweit er es keinen ausdrücklichen besonderen oder allgemein von allen Verkehrsteilnehmern\nnach Maßgabe der jeweiligen Verkehrslage zu beachtenden Beschränkungen (§ 1 StVO) unterworfen hat.\n\nEs kann hiernach dahinstehen, ob ein gewisses Hitverschulden der Getöteten darin erblickt werden könnte, daß sie\ndem von hinten kommenden Straßenverkehr keine ausreichende\nBeachtung schenkte, um danach ihr Verhalten einzurichten.\n\nDenn ein solches Kitverschulden wäre nach den hier gegebenen\nUmständen, insbesondere auch mit Rücksicht darauf, daß es sich\nnur um eine Landesstraße handelte, jedenfalls so gering, daß\ndas Landgericht es bei der Strafzumessung nicht zu beachten\nbrauchte. Daß es die Frage überhaupt gesehen hat, ergibt sich\ndaraus, daß es die Möglichkeit einer Vermeidung des Unfalls\nbei einem Hintereinandergehen der Eheleute Ci in Zusamnenhang mit der Entscheidung über die Straflaussetzung zur Bewährung berücksichtigt hat.\n\nKrummo Wilims Flitner\nKayr Sanders\n\n\".","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-30/4-str-346-65","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-30/4-str-346-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:09.297637+00:00"}}