{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-07-30_4_StR_343_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-07-30","aktenzeichen":"4 StR 343/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Nur zu B der Urteilsgründe\n\nStGB § 307 Nr. 2\n\n§§ 307 Nr. 2 StGB ist auch dann anzuwenden, wenn versuchter Mord und schwere Brandstiftung (§ 306 StGB)\ntateinheitlich zusammentreffen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nNur zu B der Urteilsgründe\n\nStGB § 307 Nr. 2\n\n§§ 307 Nr. 2 StGB ist auch dann anzuwenden, wenn versuchter Mord und schwere Brandstiftung (§ 306 StGB)\ntateinheitlich zusammentreffen.\n\nBGH, Urt. v. 30. Juli 1965 - 4 StR 343/65 - SchwG Bochum\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_ 343/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Hugo CB ; zuletzt wohnhaft in\n\nRE, zehoren an ED 1914 in DER, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. Juli 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WB in ser Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt > .:.: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts Bochum vom 23. September 1964 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 24. September 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n_\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung\nnach §§ 211, 43, 44, 306 Nr. 2, 307 Nr. 2, 73 StGB zu fünfzehn\nJahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehren-\n\n- 3 -\n\nrechte für zehn Jahre aberkannt. Die Revision des Angeklagten,\nmit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolge.\n\nBE lt 2 A\n\nA. Die Verfahrensrügen:\n\nDer Beschwerdeführer behauptet, das Schwurgericht habe die\nkörperliche Untersuchung der Ehefrau des Angeklagten, die als\nZeugin die Aussage verweigert hatte, durch einen Sachverständigen angeordnet, ohne sie über ihr Recht, auch die Untersuchung\nzu verweigern, zu belehren, Er meint, nach der Aussageverweigerung sei die Untersuchung nicht mehr zulässig gewesen,\njedenfalls aber habe deren Ergebnis mangels Belehrung der Untersuchten nicht verwertet werden dürfen, Die Rüge ist unbegründet. Das Gesetz verbietet es nicht, einen Zeugen, der die Aussage aus einem der Gründe des § 52 StPO verweigert, zur Feststellung von Spuren oder von Folgen einer strafbaren Handlung\nan seinem Körper zu untersuchen (§ 81 c StPO). Allerdings muß\nder Zeuge über sein Recht, auch die Untersuchung abzulehnen,\nbesonders belehrt werden (BGHSt 12, 235, 242; 13, 394). Eine\nbestimmte Form und einen bestimmten Wortlaut der Belehrung\nschreibt § 52 StPO nicht vor. Sie richten sich nach dem Sinn |\nund Zweck der Belehrung, dem Zeugen klar zu machen, daß er |\ndie Aussage, hier die Untersuchung, verweigern dürfe. Die Be- |\nlehrung darf daher auch in die Form einer Frage gekleidet wer- |\nden. Im Hauptverhandlungsprotokoll ist vermerkt, daß Frau\nGröning nach Belehrung gemäß § 52 StPO die Aussage verweigert,\nsich jedoch bereit erklärt hat, ihre Brandverletzungen von '\ndem Sachverständigen Dr. Kanitz untersuchen zu lassen. Hieraus ergibt sich, daß die körperliche Untersuchung mit Einwilligung der Zeugin durchgeführt worden ist, nachdem sie vorher ausdrücklich gefragt worden war, ob sie sich für eine\nUntersuchung zur Verfügung stellen wolle. Aus dieser Art der\nFragestellung im Zusammenhang mit der früheren Belehrung über\nihr Zeugnisverweigerungsrecht konnte sie entnehmen, daß sie\ndie Untersuchung ablehnen dürfe.\n\n- 4 - Fu\n\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durfte der\nSachverständige Dr. Kanitz Mitteilungen, die ihm Frau Gröning\nwährend der Untersuchung und im Zusammenhang mit ihr machte,\nfür sein Gutachten verwerten. Frau Ci war schon vor ihrer\nBefragung durch den Sachverständigen vom Richter ordnungsgemäß\nbelehrt worden, daß sie. als Ehefrau des Angeklagten keine\nAngaben zu machen brauche. Wie der Senat in BGHSt 11, 94, 100\nentschieden hat, stehen Angaben, die ein Zeuge einem Sachverständigen bei der Untersuchung macht, in gewissem Sinne Aussagen vor dem Gericht gleich. Sie dürfen daher für die Entscheidung verwertet .werden, wenn der Zeuge vor der Befragung\ndurch den Sachverständigen über sein Zeugnisverweigerungsrecht\nbelehrt worden ist. Dies ist hier geschehen. Die Tatsache, daß\nFrau GEB zunächst die Aussage verweigert hatte, hinderte\nsie nicht daran, dem Sachverständigen Fragen im Zusammenhang\nmit dem Gegenstand der Untersuchung zu beantworten. Da sie die\nAntworten nach Belehrung über ihr Recht zur Aussageverweigerung\ngab, durften sie verwertet werden.\n\nUnbegründet ist auch die Rüge, der Vorsitzende des Schwurgerichts habe bei der Vernehmung der Zeugin Be die Vorschriften der §§ 69 Abs. 1 und 3, 136 a, und 244 Abs. 2 StPO\nverletzt. Die Richtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers,\nder Vorsitzende habe der Zeugin keine Gelegenheit zu einer zusammenhängenden Aussage gegeben, sondern ihr sofort Vorhalte\naus der Niederschrift über ihre polizeiliche Vernehmung gemacht,\ner habe sie ferner durch die Frage, ob sie bei der Polizei\nnicht die Wahrheit gesagt habe, eingeschüchtert, ist nicht bewiesen. Das Protokoll gibt keine Auskunft darüber, ob die Zeugin BED im Zusammenhang vernommen worden ist. Nach der dienstlichen Äußerung dcs Vorsitzenden konnte die Zeugin alles sagen,\nwas sie wollte. Sie hat sich jeweils zu einzelnen Punkten im\nZusammenhang geäußert und der Vorsitzende hat ihr jeweils bei\nWidersprüchen ihre Angaben bei der Polizei vorgehalten. Seine\nFrage, ob sie bei der Polizei denn nicht die Wahrheit gesagt\n\n-5-\n\nhabe, war dadurch veranlaßt, daß die Zeugin zu Beginn ihrer\nVernehmung erklärte, es sei doch wohl nicht alles so gewesen,\nwie sie es damals bei ihrer Vernehmung durch die Polizei gesagt habe. Hieraus hatte der Vorsitzende den Verdacht geschöpft, die Zeugin sei beeinflußt worden. Das Verfahren des\nVorsitzenden ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorschrift\ndes 8 69 Abs. 1 Satz 1 StPO verbietet es nicht, den Zeugen durch\nZwischenfragen, Vorhalte oder lenkende Hinweise zu unterbrechen,\nwenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen, klaren und vollständigen Aussage angemessen erscheint. Ein solches Vorgehen\nkann auch im Interesse des Zeugen veranlaßt sein, wenn es dazu\ndient, ihn vor einer falschen Aussage zu bewahren. Das Gesetz\nläßt es auch zu, einen Zeugen \"punktweise\" zu einzelnen Geschehensabschnitten zu vernehmen und ihm die dazu gehörenden\nFragen zu stellen und Vorhalte zu machen, bevor zum nächsten\nAbschnitt übergegangen wird. ‘Es ist nicht angebracht, das Ermessen des Tatrichters bei der Gestaltung der Zeugenvernehmung\ndurch starre Vorschriften einzuschränken. Dies wäre der Erforschung der Wahrheit‘ bträglich. Dem Gesetz ist genügt, wenn\nder Versuch gemacht wird, den Zeugen zu einer zusammenhängenden\nDarstellung zu veranlassen. Es ist nicht verboten, einen Schwanke\nden Zeugen dabei sofort nachdrücklich an seine Wahrheitspflicht |\nzu erinnern, Darin liegt keine Einschüchterung des Zeugen. Zu\ndem Vorwurf der Revisionsbegründung, die Art der Vernehmung\nder Zeugin BB habe den Grundsätzen der Vernehmungspsychologie widersprochen, ist zu bemerken, daß, abgesehen davon, daß\ndafür kein tatsächlicher Anhalt vorliegt, die Erfahrungsregeln\nüber die zweckmäßige Gestaltung einer Vernehmung keine Rechtssätze sind, deren Verletzung mit der Revision gerügt werden\nkönnte.\n\nRechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Ablehnung des\nBeweisamtrages des Verteidigers auf Vernehmung zweier namentlich benannter Sachverständiger darüber, daß auch derjenige,\nder das Benzin auf dem Flur vor der Zimmertür der Frau Ca\n\nBr\n\n-6- ,\n\nangezündet hat, mit großer Wahrscheinlichkeit Brandverletzungen\ndavongetragen habe. Das Schwurgericht hat diesen Antrag abgelehnt;\nweil die Behauptung, der Brandlegeer könne sich verletzt\nhaben, für die Entscheidung ohne Bedeutung, die Behauptung, er\nmüs se sich verletzt haben, aber bereits durch die Gutachten der vernommenen sechs Sachverständigen widerlegt sei. Daß\nder Brandleger verletzt werden konnte, bedurfte keines Beweises.\nDas Schwurgericht hat sich mit dieser allgemeinen Erfahrung\nnicht in Widerspruch gesetzt. Die Feststellung, daß der Angeklagte das auf dem Bunkerflur.vor der Tür von Frau Gib ausgegossene Benzin mit einem Streichholz angezündet habe und daß\ner dabei nicht notwendig Brandverletzungen habe erleiden müssen,\nist nicht erfahrungswidrig und verstößt nicht gegen die Denkgesetze. Das Schwurgericht sagt unter Schilderung der räumlichen\nVerhältnisse auf dem Flur ausdrücklich, daß der Angeklagte\n\nbeim Anzünden einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten\nkonnte. Diese Überzeugung beruht auf den Ausführungen mehrerer\nSachverständiger. Die Vernehmung weiterer Sachverständiger zu\ndieser Frage drängte sich nicht auf.\n\nDer Beschwerdeführer rügt die Ablehnung mehrerer Beweisamträge des Verteidigers auf Vernehmung von Zeugen durch das\nGE. unzulässig, da sie nicht in der.\ndurch § 344 Abs. 2 Satz 2/vorgeschriebenen Form erhoben sind.\n\nIn der Revisionsbegründung wird zwar der wesentliche Inhalt\n\ndes Ablehnungsbeschlusses mitgeteilt, nicht aber der Inhalt\n\nder Beweisamträge, insbesondere nicht die Tatsachen, die die\nZeugen bestätigen sollten. Hierüber enthält sie nur unvollständige und zudem. teilweise unzutreffende Angaben. Nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zur ordnungsgemäßen\nBegründung der Rüge, ein Beweisamtrag sei zu Unrecht abgelehnt,\ndaß der Beschwerdeführer den Inhalt seines Antrages (Beweistatsache und Beweismittel) und des Ablehnungsbeschlusses mitteilt und die Tatsachen bezeichnet, die die Fehlerhaftigkeit\n‚dieses Beschlusses ergeben sollen (BGHSt 3, 213). In der Revisionsbegründung wird nur vorgetragen, daß die zeugen sm:\n\n- 7 -\n\nID Tom FEB und Ka für die Behauptung benannt worden seien, Frau CGl>sei der gewerbsmäßigen Unzucht nachgegangen. Der dem Hauptverhandlungsprotokoll als Anlage beigefügte schriftliche Beweisamtrag enthält jedoch diese bestimmte\n. Behauptung nicht. Dort sind nur Tatsachen behauptet worden, die\n‚allenfalls als Anzeichen dafür bewertet werden konnten, daß\nFrau CB der Gewerbsunzucht nachgegangen sei. Ferner wird\nder Vortrag der Revisionsbegründung, der Beweisamtrag sei vom\n\nVerteidiger mündlich dahin \"erläutert\" worden, daß Frau Cm |\n\nmit dem sogenannten Zuhälter, dem Italiener Pa, mehrfach\nSchwierigkeiten und Auseinandersetzungen gehabt habe, von dem\nals Beweismittel für den Inhalt von Beweisamträgen allein in\n\nBetracht kommenden Hauptverhandlungsprotokoll nicht bestätigt.\n\nIm übrigen könnte die Begründung der gegen die Ablehnung\nder Vermehmung der Zeugen Sg, IB; Pe, FE und\nKB gerichteten Rüge dieser auch deshalb nicht zum Erfolg\nverhelfen, weil sie sich auf neues tatsächliches Vorbringen\nstützt. Die Revision my£ht geltend, die Erhebung der Beweise\nhätte weitere den Angeklagen entlastende Tatsachen ergeben,\nz.B. daß der angebliche Zuhälter Pop Frau Cm beäroht |\nhabe und daß dieser zur fraglichen. Zeit Brandverletzungen gehabt habe, Sie behauptet selbst nicht, daß die Verteidigung\ndas,schon in der Hauptverhandlung vorgetragen habe; dies kann\ndem Urteil auch nicht entnommen werden. Mit neuem Tatsachenvor- |\n\ntrag kann jedoch nicht dargetan werden, daß das Schwurgericht\ndie Beweiserhebung nicht wegen Unerheblichkeit der unter Beweis\ngestellten Tatsachen hätte. ablehnen dürfen. Die Behauptung,\nFrau CD Habe Männerbekanntschaften, u.a. Umgang mit einen\nals Zuhälter geltenden Italiener gehabt, schloß nicht ein,\n-daß dieser Italiener Frau a und daß er Branäverletzungen ‚gehabt habe,\n\nDie Rüge, dem Schwurgericht habe sich die Vernehmung des\nPeg und des Lagerleiters Pi unabhängig von dem Beweis-\n\nantrag aufdrängen müssen (§ 244 Abs. 2 StPO), geht ebenfalls\nfehi. In der Revisionsbegründung werden keine Tatsachen angegeben, die dem Gericht die Vernehmung dieser Personen hätte\n\nnahelegen müssen. Daß Frau CE anzetiich ehewidrige Beziehungen zu dem \"als Zuhälter geltenden\" Italiener unterhielt,\nnötigte das Schwurgericht allein nicht zur Erhebung dieses\nBeweises. Die weiteren in der Revisionsbegründung vorgebrachten Umstände, PeoW habe Frau Ce beäroht und Brandverletzungen gehabt, waren dem Schwurgericht nicht bekannt.\n\nDie Aufklärungspflicht ist auch nicht dadurch verletzt, daß\ndas Schwurgericht seinem Urteil das nach Beobachtung des Angeklagten in der Heilanstalt EEE erstattete Gutachten des\nSachverständigen Dr. Schultka zugrundegelegt hat, ohne einen\nweiteren Sachverständigen zu vernehmen. Weder die Tatsache, daß\nim Vorverfahren ein anderer Sachverständiger das Vorliegen der\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB als möglich bezeichnet hatte,\nnoch die angebliche Erklärung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er habe dem Sachverständigen Dr. Schultka nicht die\nWahrheit gesagt, mußte es. dem Schwurgericht nahelegen, einen -\nweiteren Sachverständigen zu vernehmen.\n\nDafür, daß der. Angeklagte infolge Schwerhörigkeit und Hungers\nsowie infolge der Einnahme von Medikamenten der Verhandlung\nzeitweise nicht folgen konnte, hat das Schwurgericht nach der\ndienstlichen Äußerung des Vorsitzenden keine Anzeichen festgestellt. Der Angeklagte hat auch keine Unterbrechung oder die\nZuvreisung eines anderen Platzes, auf dem er besser hätte hören\nkönnen, verlangt.\n\nDice Rüge, das Schwurgericht habe das Urteil nicht lange ge-\n.nug beraten, geht schon deswegen fehl, weil dem Gericht eine\nbestimmte Beratungsdauer nicht vorgeschrieben ist.\n\nB. Die Sachrüge:\n\nDie umfangreichen Ausführungen im Abschnitt II 1) und 2) der\nRevisionsbegründung enthalten ausschließlich unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des\nSchwurgerichts, sowie neues tatsächliches Vorbringen. Auf sie\n\n-9-\n\nbraueht daher im einzelnen nicht eingegangen zu werden. Der\nGrundsatz \"Im Zweifel für den Angeklagten\" wäre nur verletzt, wenn das Schwurgericht an der Schuld des Angeklagten\ngezweifelt, ihn aber trotzdem verurteilt hätte (RGSt 52,\n319). Hierfür bieten die Urteilsgründe jedoch keinen Anhalt.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge\nhin ergibt keine Verstöße gegen das sachliche Recht. Die\nMerkmale des versuchten Mordes sind einwandfrei festgestellt,\nebenso die der schweren Brandstiftung nach § 306 Nr.2 StGB.\nDas vom Angeklagten gelegte Feuer hat nach den Urteilsfeststellungen die hölzerne Verkleidung der eisernen Bunkertür\nergriffen, die das Zimmer von Frau CB von Flur trennte.\nDiese Tür ist ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesent-\n‚licher Teil des Gebäudes (BGHSt 7, 37; 18, 363). Auch den\n§ 307 Nr. 2 StGB hat das Schwurgericht mit Recht angewendet.\nEs wird zwar die Meinung vertreten, daß diese Vorschrift\nnicht anwendbar sei, wenn die Brandstiftung mit versuchtem\nMord oder Totschlag rechtlich zusammentrifft (Nachweis bei\nSchönke/Schröder, SteB 12. Aufl. 8 307 Rdz.29). Für diese\n. Ansicht könnte zwar der Wortlaut der Vorschrift angeführt\nwerden, sie entspricht jedoch nicht ihrem Sinn. § 307\nNr. 2 StGB will mit der schweren Strafdrohung diejenigen Fälle\ntreffen, in denen die Brandstiftung nicht Selbstzweck sondern\nMittel zur Begehung eines der in § 307 Nr. 2 genannten schwe- |\nren Verbrechen ist. Bei dem Gesetzeszweck gemäßen Auslegung\nfallen auch Brandstiftungen darunter, die in der Absicht\nausgeführt werden, einen Menschen in den Flammen umkommen\nzu lassen. Diesist mindestens ebenso strafwürdig wie wenn\nim streng wörtlichen Sinne \"unter Begünstigung der Brandstiftung\" ein Mord oder Totschlag verübt werden soll. Der\nweitergehende Sinn der Vorschrift wird besonders deutlich,\nwenn man sich vergegenwärtigt, daß früher die Strafmilderung\nbeim Versuch zwingend vorgeschrieben war. Würde man der am\nWortlaut haftenden Auslegung folgen, so hätte damals für\n\n- 10 -\n\nMordversuch in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung nur\n\nein Strafrahmen von drei bis fünfzehn Jahren Zuchthaus zur\nVerfügung gestanden, während die Brandstiftung in der Absicht,\nunter ihrer Begünstigung mit anderen Mitteln einen Mord zu\nverüben, mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslangem Zuchthaus zu bestrafen gewesen wäre und zwar selbst\ndann, wenn das Tötungsdelikt nicht einmal bis zum Versuch gediehen wäre (s. Frank StGB § 307 Anm. I 2).\n\nFrei von Rechtsfehlern sind schließlich auch die Ausführungen\ndes Schwurgerichts zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit\ndes Angeklagten und die Strafzumessungsgründe.\n\nKrumme , Flitner\n\nzugleich für den beurläubten\nund am Unterschreiben verhinderten Bundesrichter Dr. Willms.\n\nMayr Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-30/4-str-343-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81c","ref_norm":"81c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-30/4-str-343-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:09.268020+00:00"}}