{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-07-26_4_StR_636_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-07-26","aktenzeichen":"4 StR 636/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"%\n2083 047\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n4_StR_636/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Invaliden Josepn S ED zus DOEEEEEED-CE zsvoren an GE ı 905 in. EEE:\n\nwegen Betruges U.2.\n\n-2- un\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 11. Pebruar 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Dortmund vom 26. Juli 1965\n\n1. dahin geändert, daß die in den Urteilsgründen wegen\nUrkundenfälschung angeführte Einzelstrafe von einen\nMonat Gefängnis wegfällt,\n\n2. aufgehoben im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen\ndazu.\n\nIn Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAn\n\nDe a a a\n\n3\n\nDer Angeklagte ist wegen Vergehens nach Artikel 1 § 8 des\nGesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der\nRechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (RGBl I, 1478) in der\n\"Fassung des Gesetzes vom 28. April 1961 (B6B1 I, 481) in Tut-\n\neinheit mit Betrug, Urkundenfälschung und Vergehen nach § 5\n\ndes Gesetzes über die Führung \"akademischer Grade vom 7. Juni\n\n1939 (RGB1 I, 985) sowie wegen Unterschlagung in zwei Fällen\nzu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten ver-\n\nurteilt worden. Seine Revision beanstandet das Verfahren und\n\nrügt, die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Gesamt-\n\nstrafausspruch Erfolg.\nDie Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\nEntgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist im Falle\nUEB Anklage wegen Betruges erhoben. Im Falle SGWPren1:\nes zwar in der Anklageschrift an einer dahingehenden Beschuldigung; der Angeklagte ist aber in der Hauptverhandlung\nausweislich der Sitzungsniederschrift vom Vorsitzenden darüber\nbelehrt worden, daß er \"evt. auch wegen eines tateinheitlich\n\nbegangenen Betruges bestraft werden könne.\"\n\nDie Aufklärungsrüge ist unzulässig, da es an der in § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Anführung der den - angeblichen - Mangel enthaltenden Tatsachen fehlt. In Wirklichkeit\ngreift der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die dem\nTatrichter obliegende Beweiswürdigung in unzulässiger Weise\n\nans\n\nNur derartige unzulässige Einzelangriffe auf den Schuldspruch enthält auch das sachliche Vorbringen der Revision.\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der\n\n- A -\n\nallgemeinen Sachbeschwerde zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.\n\n‚.. Die Annahme der Strafkammer, der -— allein Geldstrafe androhende - Art. I § 8 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung könne die Betrugsfälle und den Fall der Urkundenfälschung zur Tateinheit verbinden (vgl. dazu BGHSt 1, 67, 70; 18, 26, 29), beschwert den\nAngeklagten nicht. 2 i\n\nEr ist es ‚ebensowenig dadurch, daß die Strafkammer in den\nbeiden Fällen, in denen sich der Angeklagte auch als Rechtsanwalt ausgegeben hat, § 132 a Abs. I Nr. 1 StGB nicht angewendet hat (vel. BGHSt 9, 42), dessen Strafrahmen mit dem\ndes § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade\nübereinstimmt, “ '\n\nDie Strafzumessung ist allein insoweit zu beanstanden, als\ndie Strafkammer, obwohl sie Tateinheit zwischen der Urkundeonfülschung (Fall 12) und dem fortgesetzten Vergehen nach\nArt. I § 8 des Gesetzes zur Verhütung ‘von Mißbr&uchen auf den\nGebiete der Rechtsberatung angenommen hat (UA 29), für die\nUrkundenfälschung eine - selbständige - Einzelstrafe von’\neinem Monat Gefängnis ausgesprochen hat. Diese Strafe kann\nnicht bestehen bleiben, auch die Gesamtstrafe kann es infolge-\n\nBr u\n\nIN\n\n-5-\n\ndessen nicht. Daß die anderen Einzelstrafen rechtsfehlerhaft\n\nzustandegekommen seien, wird dagegen nicht erkennbar. Es ist\n\nauch auszuschließen, daß bei Bemessung ihrer Höhe die rechtsirrige Verhängung einer Strafe für die Urkundenfälschung von\n\nBedeutung gewesen ist.\n\nScharpenseel Flitner Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-26/4-str-636-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132a","ref_norm":"132a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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