{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-07-23_4_StR_330_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-07-23","aktenzeichen":"4 StR 330/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR 330/65 URTEIL\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Sparkassendirektor Josef Johann WEB zus\n\nAU, geboren am GE 1904 ir TOD ei DE-\na,\n\nwegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. Juli 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. Em : m\nals Verteidiger,\n\nJustizange stellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Hagen vom 29. Januar 1965, soweit er\nverurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im\nübrigen wegen versuchter schwerer Unzucht mit einem Manne\n(8 175 a Nr. 3 St6@B) in Tateinheit mit versuchter Unzucht mit\n\n- 3 -\n\neinem Abhängigen (§ 174 Abs. 1 StGB) zu zwei Monaten Gefängnis\nverurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung\n\nausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie dringt mit der Rüge durch,\ndaß das Landgericht zur Frage, ob der Angeklagte die Tat in\neinem seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustande\nbegangen habe, einen medizinischen Sachverständigen hören\nmußte. Der nicht vorbestrafte Angeklagte, der verheiratet\nist und drei bereits erwachsene Kinder hat, hat in vorgerücktem Alter rege homosexuelle Neigungen gezeigt. Darin hat\ndas Landgericht mit Grund einen Anhalt dafür gesehen, daß bei\ndem Angeklagten eine altersbedingte, von der Strafkammer als\nHirnabbauprozeß gekennzeichnete geistige Erkrankung eingetreten\nsei. Die Feststellung des Grades von altersbedingten Abbauerscheinungen und ihre Auswirkung auf das Einsichts- und\nHemmungsvermögen setzt medizinisch-psychiatrische Kenntnisse\nund Erfahrungen voraus. Es handelt sich dabei um Fragen, die\nvon den auf diesem Gebiet tätigen Wissenschaftlern als schwierji;\nbezeichnet werden. Das Landgericht hätte sich deshalb der\nHilfe eines Sachverständigen bedienen müssen (vgl. BGH NJW |\n1964, 2213 Nr. 8). Es durfte diese Pflicht zur Aufklärung\nnicht dadurch beiseite setzen,. daß es eine erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten (§ 51 Abs. 2\nStGB) als möglich unterstellte. E\n\nDas kann auch vom Angeklagten gerügt werden. Denn es ist\nbesonders auch im Hinblick auf das hemmungslose Verhalten\ndes Angeklagten in weiteren Fällen, in denen er aus Rechtsgründen freigesprochen wurde, jedenfalls für das Revisionsgericht nicht schlechthin auszuschließen, daß der Tatrichter\nnach Anhörung eines Sachverständigen von der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten (§ 51 Abs. 1 StGB) ausgegangen\nwäre und ihn freigesprochen hätte. Daß senile Demenz und\nArteriosklerose nur in seltenen, besonders krassen Fällen\n\nzur Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB nötigen, ändert daran\nnichts. Überdies kommt hier hinzu, daß der Angeklagte die Tat\nnach reichlichem Alkoholgenuß beging und das Landgericht die\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bereits ohne die zusätzlich enthemmende Wirkung des Alkohols als möglicherweise gegeben angesehen hat. Gerade auch die zutreffende Bewertung\n\ndes Zusammenwirkens einer etwaigen Demenz und des Alkoholgenusses machen die Zuziehung eines Sachverständigen unabweisbar.\n\nHiernach brauchte auf das weitere durchweg unbegründete\nVorbringen der Revision nicht mehr eingegangen zu werden,\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß das Verbot der Schlechterstellung einer etwaigen\nAnwendung des § 42 b StGB nicht entgegenstünde (§ 358 Abs. 2\nSatz 2 StPO). Bei Anwendung des Tatbestands des § 175 aNr. 2\nStGB sollte das Landgericht künftig die Entscheidungen BGHSt 9,\n14; 19, 355; BGH GA 1955, 369; 1956, 384 berücksichtigen. Es\n\nsollte schließlich darauf bedacht sein, in der neuen Hauptverhandlung einen Sachverständigen mit besonderen Erfahrungen\nauf dem Gebiete geschlechtlicher Verfehlungen infolge altersbedingter Persönlichkeitsveränderung zu hören und sich dabei\nevtl. durch eine Universität beraten lassen.\n\nKrumme willms Flitner\n\nSanders Spiegel\n\n“ \\","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-23/4-str-330-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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