{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-07-23_4_StR_308_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-07-23","aktenzeichen":"4 StR 308/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_308/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dietrich Wilhelm Heinrich DB ww\n\nUgB/Westf., dort geboren am iD 1925;\n\nwegen Parteiverrats.\n\naus\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. Juli 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt WW vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt me zu: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Dortmund vom 31. August 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt\nworden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. |\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die\nKosten dieses Rechtsmittels trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Parteiverrats\n(§ 356 Abs. 1 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten\nverurteilt, die. es zur Bewährung ausgesetzt hat. Von der Anklage des Parteiverrats in einem weiteren Fall hat es ihn\nfreigesprochen. Gegen die Verurteilung hat der Angeklagte,\ngegen den Freispruch hat die Staatsanwaltschaft Revision\neingelegt. Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung des\nsachlichen Rechts.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDer dem Angeklagten vom späteren Gemeinschuldner MEEEREED\nerteilte Auftrag und die vom Angeklagten daraufhin entfaltete\nunentgeltliche Tätigkeit (UA 9, 25/26) beschränkten sich auf\ndie unverzügliche Anfertigung und Einreichung eines formgerechten Konkursamtrags (UA 7, 8, 27). Nur diese Maßnahne, die\ndas Ergebnis einer Besprechung zwischen ME, seinen\nRechtsanwälten Dr. SEB und Se sowie dem späteren Konkursverwalter CB zsewesen war (UA 6), harrte der Erledigungs MD ) wußte auch, daß der Angeklagte der \"ständige\nRechtsanwalt\" (UA 4) des \"ständigen Vergleichs- und Konkursverwalters beim Amtsgericht Unna\" GEB war (UA 5). So wurde dem Angeklagten abweichend von der Regel (BGHSt 18, 192,\n193) nicht der gesamte für das Konkursverfahren erhebliche\nVerfahrensstoff anvertraut. Eine solche vom Willen der Parteien getragene Beschränkung des Auftrags ist beachtlich.\nMOD pesprach mit dem Angeklagten nur seine allgemeine\nVermögenslage, ohne einzelne Vermögenswerte und den genauen\nStand der Verschuldung sowie sonstige ausschließlich persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu erörtern. Eine\nins einzelne gehende Beratung fand also nicht statt (UA 6,\n7). Der Angeklagte beschränkte sich bei der Beantwortung der\n\nFrage Ds; ob sich das Konkursverfahren nicht vermeiden lasse, auf den Hinweis, das sei möglich, wenn er sich\nKredit beschaffen könne (UA 7). Daraus kann weder auf eine\nErweiterung des Auftrags noch auf eine über den beschränkten\nAuftrag hinausgehende Beratung MEBs zeschiossen werden. Dieser verfolgte, wie das Landgericht rechtsirrtumsfrei\nfestgestellt hat, mit der Inanspruchnahme des Angeklagten\n\nnur sein Anliegen, durch unverzügliche formgerechte Einleitung\neines Konkursverfahrens in ordnungsgemäßer Weise eine Regelung seiner Verbindlichkeiten unter Wahrung aller bedeutsamen Fristen zu erreichen (UA 9). Dem entsprach der Angeklagte, indem er den Konkursamtrag diktierte und ihn auftragsgemäß sofort beim Amtsgericht Unna einreichte (UA 8/9).\n\nAls nunmehr der Angeklagte, wie von vornherein feststand\nund MB bekannt war, nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen ME: unä nach Bestellung\ndes Buchprüfers GW zum Konkursverwalter für diesen tätig wurde und in seinen Auftrage frühere Schenkungen des Gemeinschuläners anfocht und das Offenbarungseidsverfahren nach\n8 125 KO gegen ihn betrieb (UA 11, 12), hat er zwar beiden\nBeteiligten in derselben Rechtssache gedient (vgl. BGHSt 7,\n17 ff). Er hat jedoch nicht anwaltlicher Berufspflicht zuwider entgegengesetzte Interessen wahrgenommen, und nur eine\nsolche Tätigkeit wird von der Strafdrohung des § 356 Abs. 1\nStGB erfaßt (vgl. BGHSt 20, 41). Denn aus der Gegenüberstellung der beiderseitigen Belange, die sich jeweils nach\nden besonderen Umständen des Einzelfalles aus der an\nvertrauten Rechtssache ergeben (vgl. BGHSt 7, 17,\n20), ist im vorliegenden Fall kein Interessengegensatz ersichtlich. |\n\nDaß bei den im Auftrag des Konkursverwalters ergriffenen\nMaßnahmen des Angeklagten auch eigene persönliche und wirtschaftliche, den sonst übereinstimmenden Interessen zuwider-\n\n-5 -\n\nlaufende Belange des Gemeinschuldners berührt wurden, 1äßt\nunter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu. Denn\nes ist rechtlich möglich, daß ein Anwalt, ohne gegen seine\nBerufspflicht nach § 45 Nr. 2 BRAO zu verstoßen, in derselben\nRechtssache mehreren Beteiligten dient, deren Interessen sich\ntatsächlich widerstreiten, falls sie ihm insoweit nicht von\nbeiden Parteien anvertraut sind; das Einverständnis des\n\nersten Mandanten mit der Vertretung des anderen schließt\nallerdings die Pflichtwidrigkeit des Dienens nicht aus\n\n(BGHSt 5, 284, 287; 301, 307; 18, 192, 198; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. November 1958 - 2 StR 417/58 - S. 3/4).\nDie im vorliegenden Fall den gemeinsamen Interessen widerstreitenden Belange des Gemeinschuldners waren von diesem dem Angeklagten durch die bestimmte Ausrichtung des Mandats (vgl.\nSchönke/Schröder, 12. Aufl., Rdn. 18 zu § 356 StGB) nicht anvertraut. Auf sie erstreckte sich daher die anwaltliche Treupflicht nicht (RGSt 71, 231, 234/235; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Januar 1955 - 2 StR 328/54, Anw.Bl. 55, 69, 70).\nDer Angeklagte hat auch in Wahrnehmung der Belange des Konkursverwalters erkennbar keine ihm nur anläßlich des Auftragsverhältnisses mit dem Zeugen EEE bekannt gewordenen\nTatsachen gegen die Interessen des Gemeinschuldäners verwertet\n(VA 27),\n\nAus diesen Gründen hat der Angeklagte bei der besonderen\nGestaltung des Falles nicht pflichtwidrig im Sinne des 8 356\nAbs. 1 StGB gedient. Das Landgericht hat ihn zu Recht freigesprochen.\n\nII. Die_Revision des Angeklagten\n\nNach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen\ndes Kaufmanns MD übernahm der Angeklagte die Vertretung zweier Konkursgläubiger und meldete auch ihre Konkursforderungen an. In der Gläubigerversammlung am 12. April\n\n-6 -\n\n1958 erschien er für beide Gläubiger, im Prüfungstermin an\n5. Juli 1958 nur für eine Gläubigerin, Frau T@>-\n\nDadurch, daß er nach Übernahme dieser Vertretung dem Konkursverwalter seine Unterstützung im Forderungsprüfungstermin\nvom 5. Juli 1958 zusagte und in diesem Termin als sein Beistand neben ihm auftrat, hat er auch ihm gedient. Der Begriff\ndes Dienens umfaßt jede berufliche Tätigkeit des Rechtsanwalts\nrechtlicher oder tatsächlicher Art, durch die das Interesse\ndes Auftraggebers, sei es durch Rat (im Innenverhältnis), sei\nes durch Beistand (Wahrnehmung der Parteiinteressen nach außen,\nneben oder anstelle der Partei) gefördert werden soll (BGHSt 5,\n301, 305; 7, 17, 19; Urteile des Bundesgerichtshofs vom\n18. November 1955 - 1 StR 39/55 und vom 24. Mai 1960 - 5 StR\n180/60 -). So dient die Übernahme des Auftrags und die darauf\nfolgende Meldung bei Gericht als Vertreter stets dem Vertretenen\n(BGHSt 7, 17, 20; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Mai 1960\n- 5 StR 180/60 -). Dabei kommt es nicht darauf an, ob im gegebenen Fall der Angeklagte in dem Prüfungstermin dem Konkursverwalter noch Beistand. geleistet hat oder nicht, nachdem er\nseitens des Gerichts auf den Interessenwiderstreit hingewiesen\nworden ist. Denn das Tatbestandsmerkmal \"dienen\" im Sinne des\n8 356 Abs. 1 StGB ist bereits vollendet, wenn der Anwalt zweckgerichtete Handlungen für seinen Auftraggeber vorgenommen hat,\nso wenn er vor Gericht als sein Beistand erschienen ist. Damit\nhat er sich nicht nur auf die Annahme des Mandats beschränkt\n(vgl. IK, 8. Aufl., Anm. 6 zu § 356 StGB), sondern er ist beruflich in der ihm übertragenen Rechtssache tätig geworden.\n\nDer Angeklagte hat also anwaltlicher Standespflicht zuwider\nin einer Rechtssache zwei Parteien in entgegengesetztem Interesse gedient. Das hat der Senat bereits für das Verhältnis vom\nKonkursgläubiger zum Gemeinschuldner entschieden (BGHSt 7, 17 ££f):\nNicht anders liegt es im Verhältnis des Konkursgläubigers zum\nKonkursverwalter; denn auch der Konkursgläubiger und der Konkursverwalter stehen sich in diesem besonderen Verfahren der Zwangs- |\n\nvollstreckung mit entgegengesetzten Interessen gegenüber. Während\nder Gläubiger erreichen will, daß seine Forderung unter allen\nUmständen möglichst vollständig, gegebenenfalls unter Geltendmachung in Betracht kommender Vorrechte befriedigt wird, unabhängig davon, ob die Forderung objektiv begründet oder unbegründet\nist, hat der Konkursverwalter als verantwortlicher Treuhänder\nder Konkursmasse im Interesse aller Gläubiger und des Gemeinschulädners für eine gleichmäßige Befriedigung aller berechtigten\nund Zurückweisung aller unbegründeten Gläubigerforderungen einzutreten. Jede diese Belange des Konkursverwalters wahrnehmende\nHandlung des Angeklagten widersprach den ihm übertragenen\nGläubigerinteressen, die nicht nur bei Abstimmung über ihre\nForderungen, sondern auch bei der Anerkennung anderer Gläubigerforderungen beeinträchtigt wurden, da sich dadurch die Konkursquote schmälerte. Daß diese Interessenvertretung des Konkursverwalters dem Angeklagten für den Forderungsprüfungstermin\nanvertraut worden war, ist nicht zweifelhaft und wird vom.\nAngeklagten auch nicht bestritten (UA 19, 31). Es ist dafür\n\nauch ohne Belang, ob der Konkursverwalter dem Angeklagten eine\nschriftliche Vollmacht erteilt hat (UA 16) und ob der Angeklagte\nunentgeltlich tätig werden sollte (UA 35; vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. November 1958 - 1 StR 332/58 -). Damit hat\nder Angeklagte den äußeren Tatbestand des § 356 Abs. 1 StGB\nerfüllt.\n\nZur inneren Tatseite stellt das Landgericht fest, daß der\nAngeklagte den gesamten Sachverhalt gekannt hat, insbesondere\nden Umfang seines Tätigwerdens und den Interessenwiderstreit\n(UA 16, 31, 34, 35). Die Strafkammer glaubt dem Angeklagten\nnicht, daß er bis zum Hinweis des Rechtspflegers im Prüfungsternin vom 5. Juli 1958 keinen Interessengegensatz gesehen habe. Sie sieht darum seine Einwendung, die Pflichtwidrigkeit\nseines Verhaltens nicht erkannt zu haben, als widerlegt an.\n\nDie Erwägungen der Strafkammer zu diesem Punkt sind jedoch\nnicht widerspruchsfrei.\n\nSie stützt ihre Meinung entscheidend darauf, daß der damalige a.p. Justizinspektor KW; der am 5. Juli 1958 als\njunger Rechtspfleger den ersten Prüfungstermin in seinem Amt\naurchführte, den Interessenwiderstreit sofort erkannt .habe.\nDaraus schließt sie, daß dann auch der Angeklagte, der seine\njuristische Ausbildung mit überdurchschnittlichem Erfolg abgeschlossen und bereits eine mehrjährige Anwaltserfahrung gehabt\nhabe, ebenfalls von vornherein den Interessengegensatz und\ndamit das Pflichtwidrige seines Tuns erkannt habe (UA 32 - 34).\nHierbei hat die Strafkammer jedoch übersehen, daß KB vei\nseiner Beurteilung des Sachverhalts möglicherweise davon ausgegangen ist, der Angeklagte werde hinsichtlich der Forderungen\nTEE und RB in Prüfungsverfahren noch weiter tätig werden,\nwährend der Angeklagte nach seiner unwiderlegten Einlassung\n(UA 31 unten) sich hinsichtlich dieser Porderungen jeglicher\nErörterung und Abstimmung enthalten wollte. KB nat seiner\nBeurteilung also möglicherweise einen anderen, für seine\nMeinung wesentlichen Sachverhalt zugrundegelegt als es der\nAngeklagte nach seiner vom Landgericht als unwiderlegt angesehenen Einlassung getan hat. Das hat die Strafkammer bei\nihren Erwägungen nicht beachtet.\n\nDa dieser Punkt in den Erörterungen des Landgerichts zur\ninneren Tatseite eine entscheidende Rolle spielt, ist vorsätzliches Handeln des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei\nfestgestellt. Schon das muß zur Aufhebung des Urteils führen.\n\nAußerdem durfte die Strafkammer die naheliegende Möglichkeit eines Verbotsirrtums des Angeklagten nicht deshalb unerörtert lassen, weil dieser sich nicht darauf berufen habe\nund auch keine Anhaltspunkte hierfür ersichtlich seien (UA\n35). Der Angeklagte hat sich nämlich dahin verteidigt, daß\ner das Pflichtwidrige seines Verhaltens nicht erkannt habe\n(VA 32, 33), und dazu ausgeführt, er habe sich für berechtigt\ngehalten, dem Konkursverwalter hinsichtlich aller Gläubigerforderungen Bestand zu gewähren außer bei den Ansprüchen, die\ner für die von ihm vertretenen Gläubiger geltend gemacht habe.\n\n-9-\n\nHinsichtlich dieser Forderungen hätte er sich jeglicher\nErörterung und Abstimmung enthalten wollen (UA 31). Er hat\nsich damit dem Sinne nach auch darauf berufen, er habe in dem\nbloßen Auftreten für die beiden Gläubiger noch keine Wahrnehmung ihrer den Belangen des Konkursverwalters entgegengesetzten Interessen gesehen. Diese Einstellung des Angeklagten\nkönnte, worauf die Revision zutreffend hinweist, auch sein\nweiteres Verhalten, die Auseinandersetzung mit dem amtierenden\nRechtspfleger und sein Schreiben vom 12, Juli 1958 an den\nPräsidenten der Rechtsanwaltskammer (UA 17, 18) verständlich\nmachen und insoweit zu einer anderen Beurteilung seines Verhaltens Anlaß geben. Denn trotz vorsätzlicher Tatbegehung kann\nder Angeklagte geglaubt haben, mit seinem formellen Auftreten\nim Prüfungstermin noch nicht widerstreitende Interessen zu vertreten, also kein Unrecht zu tun, und deshalb einem Verbotsirrtum unterlegen sein, weil er trotz richtiger Beurteilung der\nkonkreten Sachlage das Gesetz irrig ausgelegt und damit den\nUnfang des gesetzlichen V erbots nicht erkannt hat (vgl.\n\n‚BGHSt 5, 284 = NJW 1954, 482, 483 Nr. 12; BGHSt 7, 17, 23; .\n261, 264; 18, 192, 197). Die Feststellungen ergeben nicht, daß\nsich der Angeklagte bereits bei Übernahme und Beginn der Ausführung des ihm vom Konkursverwalter erteilten Auftrages zum\nAuftreten im Prüfungstermin bewußt gewesen ist, damit schon\ndem Konkursverwalter trotz des erkannten Interessengegensatzes\ngegenüber den beiden Gläubigern verbotenerweise\nzu dienen.\n\n- 10 -\n\nAuch darum kann die Verurteilung des Angeklagten nicht\nbestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung des\nUrteils auf beide Revisionen beantragt.\n\nKrumme\n\nzugleich für die\nbeurlaubten Bundesrichter Dr. Willms\nund Dr.Flitner.\n\nSanders Spiegel\n\n“","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-23/4-str-308-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":5},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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