{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-07-23_4_StR_250_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-07-23","aktenzeichen":"4 StR 250/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_250/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Walter WÜRD zu: Ola. ,\ngeboren am ED 1323 in TED, zur zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. Juli 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Flitner\nSundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ip ir der Verhanalung,\nBundesanwalt WB dei üer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltcr\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nNebenklägers wird das Urteil des Schwurgerichts\nDuisburg vom 22. Juni 1964 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen\nund wegen unterlassener Hilfeleistung verurtcilt\nworden ist. Tamit fällt die Gesamtstrafc weg.\n\nIn giesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Schwurgericht Krefeld zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen. Er\nhat die Kosten seines Rechtesmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung ven Vorwurf\nder Tötung wegen Wotzucht und wegen unterlassener Hilfieleistung zu insgesamt zehn Jahren und zwei Monaten Zuchthaus verurtcilt worden. Scine Revision rügt Verletzung\ndes Verfahrens und des sachlichen Rechts; die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger erheben nur die Sachrügc.\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der\nStaatsanwaltschaft muß zur teilweisen Aufhebung des Ur-\n\nteils führen.\n\n| nn nn nn .- \n\nTr y\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift beantragte der\nStaatsanwalt zu Beginn der Vernchmung des Zougen Go-GEB: sic Öffentlichkeit auszuschließen, sobald der\nZeuge über sein und des Angeklagten sexuellcs Vorlcben\nvernommen werde. \"Der Verteidiger und der Vertreter des\nNebenklägers stellten keinc Anträge.\" Nachdem zunüchst\ndie Beschlußfassung über diesen Antrag zurückgestellt worden war, erließ das Gericht später den Beschluß, daß dic\nÖffentlichkeit für die Dauer der weiteren Vernehrung des\nZeugen CoD vescn Gefähräung der Sittlichkeit ausgeschlossen wird. Während der Zuhörerraum geräunt wurde,\nerklärte der Verteidiger, daß er \"der Ausschließung der\nÖffentlichkeit widerspreche; er stellte aber keinen Antrag, die Öffentlichkeit wieder herzustellen\". Der Zeuge\nwurde unter Ausschluß der Öffentlichkeit hicrauf ergänzend zur Sache vernomnen.\n\nEin Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften\nist hier nicht zu erblicken. Nach der ständigen Recht-\n\nsprechung des Eundesgerichtshofs ist der Vorschrift des\n\n§ 33 StPO genügt, wenn die Beteiligten erkennbar Gelegenheit zur Äußerung gehabt haben. Im Regelfall brauchen sic\nnicht ausdrücklich zur Äußerung aufgefordert zu werden\n(BGHSt 17, 337, 340; IM Nr. 1 zu § 33 StPO, Ir. 4 mu § 247 StPO). Da die Staatsanwaltschaft den Ausschluß der\nÖffentlichkeit wegen Besorgnis der Gefährdung der Sittlichkeit beantragt hat, hatte auch der Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme. Es war nicht erforderlich, ihn\nals Rechtskundigen aut sein Äußerungsrecht noch besonders\naufmerksam zu machen. Sein bloßer \"Widerspruch\" gegen \"die\nAusschließung\", d.h, gegen die Ausführung des von Gericht\nbeschlossenen und verkündeten Beschlusscs brauchte dieses\nschon deswegen nicht zu einem neucn Beschluß zu veranlassen, weil es annehmen konnte, daß der Verteidiger nicht\nauf Wiederherstellung der Öffentlichkeit bestand, nachdem der Vorsitzende ihn auf die Gefährdung der Sittlichkeit durch die folgende Erörterung besonders hingewiesen\nhatte, wie sich aus dcr dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden ergibt.\n\nnenn\n\na) Daß das Mädchen bei der gewaltsamen Vornahme des\nGeschlechtsverkehrs noch lebte, ergibt sich aus dem Sachverhalt; es atmete nach dem Verkehr noch, wie der Angeklagte mit Hilfe eines Spiegels feststellto (vel. UAS. 7\nund 8). Die von der Revision vermißten \"ausreichenden\ntatsächlichen Grundlagen\" für die Feststellung des vollendeten Geschlechtsverkehrs sind denkfehlerfrei und ohne\nVerstoß gegen Erfahrungssätze auf UA S. 21 dargelegt. Der\nGrundsatz \"Im Zweifel zugunsten des Angeklagten\" ist\nnicht verletzt (RGSt 52, 319).\n\nb) Die Angriffe gegen die Anwendung des § 330 c StGB\ngchen ebenfalls fehl. Daß der festgestellte \"kollapsartige\nZustand\", der auf UA S. 8 eingehend beschrieben wir, einen\nUnglücksfall i.S. dieser Strafvorschrift darstellt, bedarf keiner Darlegung, vgl. auch BGHSt 3, 66.\n\nc) Auch die Ausführungen zur Strafzumessung lassen\nkeinen Rechtsfcehler erkennen.\n\n=. ne ren m u u nn zo mr me mn nn nn ns mn nm nenn\n\nnn nn\n\n1. Den Feststellungen zufolge hat der Angeklagte den\nkollapsartigen Zustand des bewußtlosen Opfers erkannt und\nüberlegt, ob er einen Arzt zuziehen soll. Er wußte, daß\ndessen unverzügliche fernmündliche Herbeirufung erforderlich und geboten war. Er nahm jedoch davon Abstand, weil\ner befürchten mußte, daß dadurch seine vorausgegangene\nStraftat aufgedeckt werden würde.\n\n2.: Bei dieser Sachlage hätte das Schwurgericht prüfen\nmüssen, ob der Angeklagte durch sein Unterlassen den Tatbestand des § 211 StGB wenigstens in der Form des Versuchs\nerfüllt hat. Das Urteil führt lediglich aus, cs könne\nnicht mehr festgestellt werden, daß das Mädchen durch Hinzuziehung eines Arztes hätte gerettet werden Können. Das\nwürde aber nicht ausschließen, daß der Angeklagtc mit der\nMöglichkeit gerechnet hat, der Kollaps könne ohnc die von\nihm bereits erwogene Herbeirufung cines Arztes zum Tode\nführen und daß er diese Folge gleichwohl. billisend in Kauf\ngenommen hat, um eine Aufdeckung der vorausgegangenen liotzucht zu verhindern. Dann wäre er wegen versuchten Hordcs\nzu verurtcilen.\n\n5. Diesc Prüfung wird das Schwurgericht nachzuholen\nhaben. Das Urteil war daher auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers insoweit aufzuheben, als\nder Angeklagte freigesprochen und wegen unterlasscner\nHilfeleistung verurteilt worden ist. Dice Verurtcilung\nwegen Notzucht, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt,\n\n‘ wird von dieser Aufhebung nicht berührt. Das gilt auch\nIr\n\nDie Gesamtstrafe fällt infolge der teilweisen Urteilsaufhebung weg.\n\nKrumme Flitner\n\nzugleich für den be-\n\nurlaubten und am Unter-\n\nschreiben verhinderten Sanders Spicgel\nBundesrichter Dr. Wililms\n\nw '\n'","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-23/4-str-250-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-23/4-str-250-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:08.977671+00:00"}}