{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-07-16_4_StR_460_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-07-20","aktenzeichen":"4 StR 460/65","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"_\n\nStvo §§ 1, 11 Abs, 1 Satz 2\n\nEin Fahrzeugführer, der auf offener Lanästraße nach links\nabbiegen will, muß sich vor dem Einordnen und in der Regel\nnochmals unmittelbar vor dem Abbiegen vergewissern, ob er\nsein Vorhaben durchführen kann, ohne den nachfolgenden\nVerkehr zu gefährden.","text_plain":"2134 002\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\n_\n\nStvo §§ 1, 11 Abs, 1 Satz 2\n\nEin Fahrzeugführer, der auf offener Lanästraße nach links\nabbiegen will, muß sich vor dem Einordnen und in der Regel\nnochmals unmittelbar vor dem Abbiegen vergewissern, ob er\nsein Vorhaben durchführen kann, ohne den nachfolgenden\nVerkehr zu gefährden.\n\nBGH, Beschl. v. 20. Juli 1966 - 4 StR 460/65 - AG Braunschweig\nLG Braunschweig\nOLG Rraunschweig\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4_S$R_460/65 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baggerführer wi1lli ED zu: op:\ngeboren am EEE 923 in DEE Ostpreußen,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofis hat auf den Vorlegüungsbeschluß des Oberlandesgerichts Braunschweig vom\n16. Juli 1965 nach Anhörung des Generalbundesanwalts in\nder Sitzung vom 20. Juli 1966 beschlossen:\n\n\"Ein Fahrzeugführer, der auf offener Landstraße\nnach links abbiegen will, muß sich vör dem Einordnen und in der Regel nochmals unmittelbar vor\ndem Abbiegen vergewissern, ob er sein Vorhaben\ndurchführen kann, ohne den nachfolgenden Verkehr\nzu gefährden.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Braunschweig hat durch Urteil vom\n\n19. Februar 1965 auf die Berufung des Angeklagten das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 14. Oktober 1964,\ndurch das er wegen fahrlässiger Körperverietzung zu einer\nGeldstrafe verurteilt worden war, aufgehoben und ihn freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision des Nebenxklägers RE, mit der dieser die Verletzung des sachlichen Rechts rügt.\n\nDem Urteil des Landgerichts liegen folgende Feststellungen zugrunde:\n\nAm 18. April 1964 gegen Mittag fuhr der Angeklagte mit\nseinem Personenkraftwagen (Lloyd) auf der Bundesstraße 1\nvon Braunschweig in Richtung Densdorf/Vechelde. Er wollte\n\nnach links in Richtung Groß-Gleidingen abbiegen. An disser Stelle zweigt eine Straße nur nach links in Richtung\nGroß-Gleidingen ab. Der rechte Fahrbahnrand wird ohne\nUnterbrechung durchgeführt. Die 8 m breite Bundesstraße\nverläuft - in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen — bis\nzu dieser Abzweigung auf lange Entfernung gerade und eben.\nSie setzt sich auch hinter der Abzweigung in gerader Richtung eben fort und ist weit einzusehen. Etwa 50 m vor der\nAbzweigung buchtet sich die Bundesstraße nach links langsam breiter werdend bis auf 11 m aus und verengt sich in\ngleicher Weise hinter der Abzweigung. Die Straße von Gro3-\nGleidingen hat damit an der Einmündung in die Bundesstraße\ndie Form eines flachen Trichters. Er dient dazu, den Fahrzeugen das Abbiegen aus der Bundesstraße in die Nebenstraße und den aus Richtung Groß-Gleidingen kommenden Verkehrsteilnehmern das Einbiegen in die Bundesstraße zu erleichtern. Durch die Ausbuchtung wird die Führung des weiß\nne unterbrochenen Mittelstreifens auf der Bundesstraße\nnicht verändert; er verläuft auch hier in gleichbleibenden\nAbstand von 4 m vom rechten Straßenrand entfernt.\n\nDem Angeklagten folgte RGEEMEEB mit seinem Personenkraftwagen (VW 1500 Variant), in dem sich außer ihm seine\nEhefrau und seine beiden Kinder befanden. Er wollte den\nAngeklagten überholen. Seine Geschwindigkeit betrug 100\nbis 110 km/h. Die Straße war frei von Gegenverkehr. Als\nder Angeklagte, um abzubiegen, sein Steuer nach links einschlug, befand sich RB bereits in ungefähr gleicher\nHöhe mit ihm. Um den drohenden Zusammenstoß zu vermeiden;\nmachte ] eine Ausweichbewegung nach links und dann\nwieder nach rechts. Dabei geriet sein Fahrzeug ins Schleudern. Der Wagen überschlug sich und wurde total beschädigt\nAlle vier Insassen erlitten Verletzungen.\n\nZu der Fahrweise des Angeklagten vor dem Unfall hat\ndas Landgericht dessen Einlassung als nicht widerlegt angesehen und diese der Urteilsfindung zugrunde gelegt:\nDanach hat der Angeklagte, wie dem Urteilszusammenhang zu\nentnehmen ist, vor dem Einleiten des Abbiegevorganges nach\nlinks in den Rückspiegel geschaut. Etwa 120 m vor der Abzweigung schaltete er die linke vordere und hintere Blinkleuchte seines Fahrzeugs ein. Gleichzeitig ordnete er sich\nzur Fahrbahnmitte hin ein und setzte seine Fahrgeschwindigkeit durch Herunterschalten vom 4. auf den 3. Gang auf\netwa 60 km/h herab. Etwa 50 bis 60 m vor der Abzweigung\nverminderte er, rechts neben dem weißen, unterbrochenen\nMittelstreifen fahrend, seine Geschwindigkeit durch Herunterschalten vom 3. auf den 2. Gang weiter auf etwa 30 bis\n35 km/h. \"Kurz vor dem Abbiegen\", so heißt es im Urteil\nder Strafkammer, schaute der Angeklagte \"mehrmals\", also\nmindestens zweimal, in den Rückspiegel und in den linken\nSeitenspiegel. Er sah den Nebenkläger von weitem kommen,\nrechnete aber nicht mit einer von ihm ausgehenden Gefahr.\nWas nach Auffassung der Strafkammer unter \"kurz vor dem\nAbbiegen\" zu verstehen ist, geht aus dem Urteil nicht deutlich hervor. Allerdings kann das Landgericht damit wohl\nnicht meinen, daß der Angeklagte unmittelbar\nvor dem Einschlagen des Steuers nach links sich über die\nrückwärtige Verkehrslage vergewissert habe. Wäre das der\nFall gewesen, so hätte er den Wagen RBs nahe, fast\nneben sich oder seitlich versetzt links dicht hinter sich\nsehen müssen. Die Wendung dürfte also dahin auszulegen\nsein, daß der Angeklagte zu einem früheren Zeitpunkt zum\nletzten Mal in den Rückspiegel und in den Seitenspiegel\ngesehen hat. In welcher Entfernung vor der Abzweigung der\nNebenkläger über den weißen Mittelstreifen hinweg zum\n\nÜberholen auf die Gegenfahrbahn hinübergewechselt ist,\nhat das Landgericht nicht festgestellt. Es geht zugunst.\ndes Angeklagten davon aus, daß das erst kurz vor dessen\nAbbiegen nach links und nach dem letzten Blick in den\nRückspiegel geschehen ist. Eine Verpflichtung des Angeklagten, sich unmittelbar vor dem Abbiegen nach links\ndurch eine nochmalige Rückschau davon zu überzeugen, daß\ner gefahrlos in die Nebenstraße nach Groß-Gleidingen ein\nbiegen könne, hat die Strafkammer verneint.\n\nDas zur Entscheidung über die Revision des Nebenklä\ngers berufene Oberlandesgericht Braunschweig möchte das\nangefochtene Urteil aufheben, weil sich nach seiner Meinung der Angeklagte unmittelbar vor dem Abbiegen nach lir\nnoch einmal durch einen Blick in den Rückspiegel über die\nVerkehrslage hinter sich und damit über die Möglichkeit,\ngefahrlos abzubiegen, hätte vergewissern müssen und dadurch, daß das unterblieben sei, fahrlässig gegen § 1 StYy\nverstoßen habe. Dies auszusprechen, sieht sich aber das\nOberlandesgericht durch die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs über die Pflichten eines Linksabbiegers gehindert, wie sie insbesondere in dem Beschluß vom 6. Apri-1960 - 4 StR 19/60 - (BGHSt 14, 201 £f) zum Ausdruck kommt\nDeshalb hat es die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nII.\nDie Vorlegung ist nach § 121 Abs. 2 GVG zulässig.\n\nIn der Sache tritt der Senat unter teilweiser Aufgabe\nseiner in dem Beschluß vom 6. April 1960 enthaltenen Rechts\n\nansicht dem vorlegenden Oberlandesgericht bei, und zwar,\nsoweit es sich um den Verkehr auf offener Landstraße handelt.\n\n1. In jenem Beschluß hatte der Senat folgende Grundsätze aufgestellt:\n\n\"Hat ein Fahrzeugführer seine Absicht, nach links\nin eine andere Straße einzubiegen, rechtzeitig\nund deutlich angezeigt und sich zur Fahrbahnnitte\neingeordnet oder, wenn eine deutliche Einordnung\nwegen beengter Straßenverhältnisse nicht möglich\nist, seine Geschwindigkeit in angemessener Entfernung von der Einmündung der Seitenstraße, in\ndie er einbiegen will, in auffälliger Weise unter\ndie auf der benutzten Straße übliche Fahrgeschwindigkeit herabgesetzt, so braucht er die rückwärtige Verkehrslage, bevor und während er von der\n\nGun wu= Dun un pe me un ame am gms mern\n\nobachten.\n\nHat er aber Anhaltspunkte dafür, daß die rückwärtigen Verkehrs- oder Straßenverhältnisse unübersichtlich sind, so muß er sich noch unmittelbar\nvor_dem Abbiegen davon überzeugen, daß kein schnellerer Verkehrsteilnehmer im Begriff ist, ihn links\nzu überholen.\"\n\nDiese Grundsätze sollten, wie sich aus den Gründen des Beschlusses ergibt, \"auf offener Landstraße ebenso gelten\nwie im städtischen Verkehr\", und zwar auch dann, wenn dem\nAbbiegenden nur ein einzelnes Fahrzeug folgt.\n\nDie Entscheidung ist verschiedentlich auf Widerspru«\ngestoßen. So wird von Krumme (Zeitschrift für Verkehrssicherheit 1961, S. 1, 9 ff) die in dem Beschluß ausgesprochene Erhöhung des dem Linksabbieger nunmehr erlaubten Ri\nsikos als \"besonders bedenklich\" bezeichnet. Ferner hat\nMöhl (DAR 1961, 129, 131) gegen die Anwendbarkeit der Grı\nsätze des Beschlusses auf den Schnellverkehr der Fernstra\nau®. in mancher Hinsicht Zweifel angemeldet.\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist von de\nin dem Beschluß vom 6. April 1960 aufgestellten Grundsätz\nzwar nicht ausdrücklich abgewichen, hat aber mit größerer\nDeutlichkeit betont, daß diese Grundsätze nur bei einer\neinfachen Verkehrslage gelten können. In mehreren Entsche\ndungen (vgl. Urteile vom 30. Januar 1961 - VI ZR 168/61,\nVRS 22, 260 und vom 8, Dezember 1964 - VI ZR 196/63, VRS\n162) hat er zum Ausdruck gebracht, daß der Linksabbieger\nden nachfolgenden Verkehr vor und während des Einbiegens\nvon der Straßenmitte aus nur dann nicht nochmals zu beoba:«\nten brauche, wenn für schnellere Verkehrsteilnehmer eine\neinfache und unmißverständliche Verkehrslage gegeben sei,\nder Abbiegende also wegen der Gesamtsituation sicher sein\ndürfe, nachfolgende Verkehrsteilnehmer würden sich auf sei\nAbbiegen einrichten. Bestehe diese Gewähr dagegen nicht,\nlägen also unübersichtliche Straßen- und Verkehrsverhältnisse vor, so verbleibe es bei der sich aus § 11 Abs. 1\nSatz 2 i. V. m. § 1 StVO ergebenden Pflicht zur nochmaligen Rückschau unmittelbar vor dem Linkseinbiegen.\n\n2. Im Hinblick auf die gegen den Beschluß vom 6. Apri\n1960 erhobenen Einwendungen sowie unter Berücksichtigung\ndessen, daß auch der Gesetzgeber, wie der Entwurf einer\n\nneuen Straßenverkehrsordnung sowie die Begründung dazu\nergeben, die hier zu beurteilende Frage abweichend von\n\nder bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regeln will, hält der Senat nach erneuter Überprüfung nicht\nuneingeschränkt an der Auffassung fest, daß ein Fahrzeugführer, der nach links in eine andere Straße einbiegen\nwill, unmittelbar bevor oder während er von der Fahrbahnmitte abbiegt, die rückwärtige Verkehrslage grundsätzlich\nnicht zu beobachten brauche. Dabei kann offen bleiben, ob\ndie in dem Beschluß vom 6. April 1960 aufgestellten Grundsätze für den innerstädtischen Verkehr nach wie vor Geltung\nbeanspruchen können; hierüber zu entscheiden, gibt der vorliegende Sachverhalt keinen Anlaß. Diese Grundsätze aber\nauch auf den Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften\nanzuwenden, erscheint jedenfalls bei nochmaliger kritischer\nBetrachtung der für ihre Aufstellung maßgebenden Gesichtspunkte nicht angebracht.\n\na) Der Bundesgerichtshof hatte seine Auffassung ausärücklich mit dem \"ständig wachsenden Bedürfnis nach Steigerung der Zügigkeit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs\"!\"\nbegründet und gemeint, eine allgemeine Pflicht zur nochmaligen Rückschau unmittelbar vor dem Linkseinbiegen stünde\nin Widerspruch zu der \"schon in anderer Hinsicht mehrfach\nausgesprochenen Erweiterung des Vertrauensgrundsatzes, die\nihre Rechtfertigung in der allgemeinen Besserung der Verkehrserziehung findet\". Der Versuch, einen nach links abbiegenden Fahrzeugführer, der zur Mitte eingeoränet fahre\nund sich unter Anzeige seiner Abbiegeabsicht langsam auf\ndie einmündende Straße zu bewege, noch im letzten Augenblick vorschriftswidrig links zu überholen, sei heute im\n. Verhältnis zu der ungewöhnlichen Zunahme des motorisierten\n\nVerkehrs selten geworden. Der sich verkehrsgerecht verhaltende Linksabbieger brauche deshalb selbst bei einer\nlebhaften Verkehrslage die allgemeine\nMöglichkeit , daß der Hintermann sein vorschrift\nmäßig angezeigtes Abbiegevorhaben nicht rechtzeitig bemerken oder mißachten könne, nicht zum Anlaß zu nehmen, vor\noder beim Abbiegen nach rückwärts zu beobachten.\n\nMit Recht ist bezweifelt worden, daß die von dem Senat\nvorausgesetzte Verkehrserziehung unter den Kraftfahrern\nwirklich vorhanden ist (Krumme aaO 11, Möhl aa0 131). Tatsächlich 1äßt sich auch heute noch häufig beobachten, daß\nschnelle Fahrzeugführer die Fahrtverlangsamung eines sich\nvor ihnen an der Straßenmitte mit Richtungsanzeige nach\nlinks bewegenden Fahrzeugs benutzen, um es noch eilig links\nzu überholen, zumal dann, wenn die Straßenbreite zu dem in\ndieser Lage allein zulässigen Rechtsüberholen (BGH VRS 5,\n551 und 15, 462, 464) nicht ausreicht. Besonders auf offener Landstraße, auf der hohe Geschwindigkeiten gefahren\nwerden, ist der Anreiz zu einem solchen Verhalten gegeben.\nDas gilt vor allem, wenn die Straße gerade verläuft und\nvon Gegenverkehr frei ist. Unfälle beim Überholen von Links\neinbiegern spielen zahlenmäßig und hinsichtlich der Schwere\nder Unfallfolgen noch immer eine bedeutende Rolle.\n\nDas Bedürfnis nach einer Steigerung der Zügigkeit und\nFlüssigkeit des Straßenverkehrs muß aber da seine Grenze\nhaben, wo die Verkehrssicherheit es erfordert. Diesen Gedanken haben schon die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs in dem Beschluß vom 1. Juli 1961 - ves 1/60\n(BGHSt 16, 145) deutlich zum Ausdruck gebracht. Danach beansprucht auch im Straßenverkehr der Schutz des Menschen-\n\n- 10 -\n\nlebens, d.h. die Forderung, so zu fahren, daß Unfälle vermieden werden, den Vorrang vor dem Wunsch des einzelnen,\nrasch vorwärtszukommen. Dieser Gesichtspunkt muß auch bei\nder Beurteilung der Pflichten des Linksabbiegers nach\n\n8 11 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1 StVO. als maßgeblich angesehen werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften, besonders auf Bundesstraßen und Schnellverkehrsstraßen, werden\nweit höhere Geschwindigkeiten eingehalten als im Stadtverkehr. Schon darum bringt dort der Versuch, ein nach links\nabbiegendes Fahrzeug verkehrswidrig links zu überholen,\nweitaus größere Gefahren mit sich.\n\nb) Ferner darf nicht übersehen werden, daß die Kraftfahrer außerhalb geschlossener Ortschaften nicht selten\nnicht auf der rechten Seite der Fahrbahn rechts (§ 8 Abs. ä\nSatz 1 Halbsatz 1 StVO), sondern mehr auf der Mitte ihrer\nFahrbahnseite fahren. Auch haben viele Straßen eine so geringe Breite, daß das Einorädnen zur Mitte der Fahrbahn hin\nkaum auffällt und dem nachfolgenden Verkehr ein Rechtsüberholen nicht gestattet. Diese Maßnahme ist also für den\nnachfolgenden Verkehr kein unbedingt sicheres Anzeichen\ndafür, daß der Voranfahrende die Absicht hat, nach links\neinzubiegen. Zudem kann die Anzeige der Fahrtrichtungsänderung aus optischen Gründen leicht ohne Verschulden des\nNachfolgenden (Blendung durch Sonneneinwirkung, Verdecktsein des Blinkers durch eine Plane) von diesem übersehen\nwerden.\n\nSomit geben weder das Einordnen zur Mitte hin noch\ndie Abgabe eines Richtungsänderungsanzeichens dem nachfolgenden Verkehr cinen verläßlichen Anhalt dafür, daß der\nVorausfahrende die Absicht hat einzubiegen.\n\n- 11 -\n\nHinzu kommt, daß auf offener Iandstraße seltener in\neine Seitenstraße abgebogen wird als im Stadtverkehr, der\nNachfolgende also trotz seiner Verpflichtung, den Vorausverkehr zu beobachten, in stärkerem Maße davon ausgehen\nkann, der vor ihm Fahrende werde seine Richtung beibehalten.\n\nDer Beschluß vom 6. April 1960 meint allerdings, der\nAbbiegende könne den größeren durch das Einbiegen entstehenden Gefahren auf einer lIandstraße \"dadurch Rechnung tragen, daß er sich verhältnismäßig früher zur Mitte einordnet\noder, falls er schon an der Mitte fährt, seine Geschwindigkcit in größerer Entfernung von dem Abbiegeort (etwa\n100 m) vor der Straße, in die er abbiegen will, ermäßigt,\ndamit sich schnellfahrende Hintermänner rechtzeitig auf\nsein Vorhaben einstellen können\".\n\nAuch diesem Gesichtspunkt kann bei erneuter Überprüfung nicht die Bedeutung zukommen, die ihm in dem Beschluß\nvom 6. April 1960 beigemessen wurde. Wie bereits erwähnt,\nwird auf offener Landstraße nicht selten schon auf der\nMitte der eigenen Fahrbahnseite gefahren. Ein weiteres\nEinordnen zur Mitte der Fahrbahn hin muß daher, wenn es\nsich nicht um eine besonders breite Straße handelt, dem\nHintermann nicht unbedingt auffallen. Im übrigen dürfte\nein verhältnismäßig frühes Einordnen, also ein Einorädnen\nzu einem Zeitpunkt, in dem der Hintermann noch ziemlich\nweit entfernt ist, von diesem schon wegen der Entfernung\nweniger leicht bemerkt werden.\n\nc) Die weitere Erwägung, der Einbiegende müsse seine\nGeschwindigkeit in größerer Entfernung (etwa 100 m) vor\ndem Abbiegeort — dem Hintermann erkennbar - ermäßigen, d.h:\n\n- 12 -\n\nsie \"in aufiälliger Weise unter die auf der benutzten Straße\n;. übliche Fahrgeschwindigkeit\" herabsetzen, begegnet\ngleichfalls nicht unerheblichen Bedenken.\n\nSchon die Verwendung des Begriffs einer auf einer bestimmten Straße \"üblichen\" Geschwindigkeit löst zumindest\nZweifel hinsichtlich der auf offener Landstraße gefahrenen\nGeschwindigkeiten aus. Gerade diese sind je nach der Art\ndes Fahrzeugs und der Persönlichkeit des Fahrers so verschieden, daß insoweit von einer auf einer bestimmten Straße\n-. üblichen Geschwindigkeit kaum wird gesprochen werden\nkönnen.\n\nVor allem ist aber zu berücksichtigen, daß hier der\nNachfolgende häufig nicht in der Lage sein wird, die Herabsetzung der Geschwindigkeit des Vorausfahrenden wahrzunehmen. Wenn zwei Fahrzeuge mit annähernd gleicher Geschwindigkeit und in nicht zu großem Abstand fahren, wie es im\nStadtverkehr der Fall zu sein pflegt, ist die Minderung\nder Geschwindigkeit des Voranfahrenden für den Nachfolgenden verhältnismäßig leicht erkennbar. Anders ist es in\nVerkehr auf offener Landstraße. Setzt hier der Einbiegende\nseine Geschwindigkeit ziemlich früh, also zu einem Zeitpunkt, in dem der Nachfolgende unter Umständen noch verhältnismäßig weit entfernt ist, erheblich herab, so besteht leicht die Gefahr, daß dieser den Vorgang nicht\nrechtzeitig wahrnimmt (vgl. hierzu das schon erwähnte Urteil BGH VRS 28, 162 und Möhl aaO 131), zumal da die Minderung der Geschwindigkeit ja nicht schlagartig erfolgt,\nsondern sich über einen gewissen Zeitraum erstreckt. Bemerkt der Nachfolgende die Herabsetzung der Geschwindigkeit aber erst, wenn er schon sehr nahe an den Vordermann\n\nherangekomnmen ist, so ist er möglicherweise gar nicht mehr\nin der Lage, seine Fahrweise rechtzeitig aul dessen Abbiegevorhaben einzustellen.\n\nÜberdies ist es sowohl für den Fahrer des vorausfahrenden als auch für den des nachfolgenden Fahrzeugs schwierig, die Entfernung der Wagen voneinander, die Geschwindigkeit des anderen Wagens und das Verhältnis dieser Geschwindigkeit zu der des eigenen Wagens auch nur mit einiger\nGenauigkeit zu schätzen. Darum wird einmal der Nachfolgende sich darüber täuschen können, ob ein Überholen vor dem\nAbbiegepunkt noch durchführbar ist, während andererseits\nder Abbiegende sich möglicherweise ein falsches Bild von\nden Absichten des Nachfolgenden macht. Die Entfernungen der\nbeiden Wagen voneinander ändern sich mit jedem Augenblick.\nAuch liegt beim Fahren auf offener Landstraße zwischen dem\nZeitpunkt, in dem der Abbiegende vor dem Einordnen zur\nStraßenmitte und dem Herabsetzen der Geschwindigkeit seiner\nPflicht zur - ersten - Rückschau nachgekommen ist, und dem\nZeitpunkt, in dem er dann tatsächlich abbiegt, gerade wegen\nder Verpflichtung, seine Fahrweise in verhältnismäßig weiter Entfernung von dem Abbiegepunkt auf das Abbiegevorhaben einzustellen, ein verhältnismäßig langer Zeitraun,\nin dem sich die Verkehrslage wesentlich ändern kann. Schließlich ist für den Vorausfahrenden aus den verschiedensten\nGründen selbst auf einer geraden Straße nicht immer ohne\nweiteres zu erkennen, ob ihm ein Fahrzeug oder mehrere\nFahrzeuge folgen.\n\n5. Alle diese Umstände veranlassen den Senat, in Abweichung von dem Beschluß vom 6. April 1960 auszusprechen;\ndaß ein Fahrzeugführer, der auf offener Landstraße nach\n\nlinks einbiegen will, sich nicht nur vor dem Einoränen,\nsondern in der Regel noch einmal unmittelbar vor dem Abbiegen vergewissern muß, ob er sein Vorhaben durchführen\nkann, ohne den nachfolgenden Verkehr zu gefährden.\n\nDiese Pflicht entspricht zudem einer gerechten Risikoverteilung. Es ist zwar richtig, daß dem Vorausfahrenden\nder örtliche und zeitliche \"Vortritt\" gegenüber dem nachfolgenden Verkehr gebührt, weil dieser keinen Vorrang vor\nihm hat (vgl. Floegel/Hartung, 15. Aufl. 1965, § 8 StVO\nAnm. 18 e, Rn. 39). Jedoch legt § 11 Abs. 1 Satz 2 StVO\nauch dem Einbiegenden Verpflichtungen gegenüber dem Nachfolgenden auf, die über die Gebote des § 8 Abs. 3 Satz 2\nund des § 11 Abs. 1 Satz 1 StVO hinausgehen und sich auf\n§ 1 StVO gründen. Die Sorgfaltspflicht dessen, der seine\nFahrtrichtung ändern will, ist umso größer, je schneller\nsich der Verkehr abwickelt; denn ein schnellerer Verkehr\nbringt größere Gefahren mit sich und erfordert eine größere\nVorsicht. Je stärker der Vorausfahrende infolge der Verkehrslage den Voraus-, Gegen- und Seitenverkehr beobachten\nmuß, desto weniger mag von ihm verlangt werden können, auch\nnoch auf den rückwärtigen Verkehr zu achten. Auf offener\nLandstraße wird aber der Vorausfahrende im allgemeinen\ndurch den Voraus-, Gegen- und Seitenverkehr nicht so stark\nbeansprucht: sein, daß er den nachfolgenden Verkehr nicht im\nAuge behalten kann. Ihm ist also eine Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs noch unmittelbar vor dem Abbiegen durchaus zumutbar (vgl. hierzu auch BGH VRS 28, 162).\n\nDie Anerkennung einer nochmaligen Rückschaupflicht unmittelbar vor dem Abbiegen kann zudem den Unfallgefahren\nbegegnen, die daraus erwachsen, daß sich Linksabbieger,\n\nohne sich zuvor über die Verkehrslage zu vergewissern,\nplötzlich nach links einordnen oder sogar abbiegen und i\ndabei das Abbiegezeichen erst im letzten Augenblick vor\noder zugleich mit dem Einordnen oder Abbiegen geben unä\ndadurch eine Unfallursache setzen.\n\nDiese Pflicht ist allerdings nicht ausnahmslos, sondern nur im Regelfall zu bejahen. Befindet sich der Einbiegende vor dem Abbiegen an einer ununterbrochenen weißen\n\nLinie, ist die Straße besonders breit - dazu reicht\nallerdings eine Fahrbähnbreite von 8 m, also eine Fahrbahnhälfte von 4 m nicht aus - oder fließt der nachfolgende Verkehr bereits rechts vom Einbiegenden vorbei, so\nwird es im allgemeinen einer zweiten Rückschau nicht be-\n\ndürfen.\n\n5\n\n4. Der Generalbundesanwalt, der in seiner: Stellungnahme unter Berufung auf den Beschluß des Senats vom 6.\nApril 1960 die Pflicht zur nochmaligen Rückschau unmittelbar vor dem Einbiegen nach links in dem vorliegenden Fall\nverneint, hat beantragt zu beschließen:\n\nzeitigen ‚Anzeige, Einordnung zur Fahrbahnmitte,\nHerabsetzung der Geschwindigkeit und Rückschau\nerfüllt hat, braucht bei klarer und übersichtlicher Verkehrslage den nachfolgenden Verkehr\nunmittelbar vor dem Abbiegen nicht nochmals zu\nbeobachten.\"\n\n\"Ein Linksabbieger, der seine Pflicht zur recht- |\n+\n\nDabei hat er jedoch angeregt, zugleich zum Ausdruck zu\nbringen, daß infolge der Verkehrsentwicklung der Kraftfahrer\n\n- 16 -\n\nunmittelbar vor dem Abbiegen in der Regel noch ein zweites Mal zurückschauen müsse und dies nur ausnahmsweise\nbei klaren Verkehrsverhältnissen und bei geringer Verkehrsdichte unterlassen dürfe.\n\nScharpenseel Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-20/4-str-460-65","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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