{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-07-16_4_StR_325_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-07-16","aktenzeichen":"4 StR 325/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_325/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Günter R HD :,: SE: ?o5t\nTEE , Sczirk KM, geboren an ED 915 in\nU)\n\nwegen Unzucht mit Kindern.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. Juli 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 16. Februar 1965\ninsoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als\nder Angeklagte im Falle Dorothee Sn freigesprochen worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist von dem Vorwurf der Unzucht mit Kindern\nfreigesprochen worden. Die wirksam auf den Fall Dorothee\nSC veschränkte Revision der Staatsanwaltschaft\nrügt Verletzung des Verfahrensrechts. Die Revision, die vom\n\n- 3.\n\nGeneralbundesanwalt vertreten wird, ist begründet.\n\n1. Da Dorothee Sm, sie den Angeklagten im Ermittlungsverfahren stark belastet hatte, sich in der Hauptverhandlung an das Tatgeschehen nicht mehr erinnern konnte,\nhat/die Staatsanwaltschaft den Antrag gestellt, die Sachverständige Ptasnik als Zeugin über den Inhalt der Exploration\ndes Kindes zu hören. Diesen Beweisamtrag lehnte die Strafkammer zunächst ohne Begründung ab. Nach dem Schlußwort des\n\nAngeklagten trat sie jedoch noch einmal in die Beweisaufnahme ein. Hierauf erging der neue Beschluß, von dem Beweisamtrag werde \"nach § 244 Abs. 3 StPO abgesehen\". Beide Beschlüsse erwecken verfahrensrechtlich Bedenken.\n\na) Der erste Beschluß ist schon deswegen rechtsfehlerhaft,\nveil er entgegen der Vorschrift des § 34 StPO nicht begründet worden ist. Dieser Mangel verhinderte die Staatsanwaltschaft, ihr Prozeßverhalten sachgemäß einzurichten. Auch\nder Senat ist angesichts der fehlenden Begründung nicht in\nder Lage zu beurteilen, ob der Beweisamtrag zu Recht abgelehnt\nworden ist (BGHSt 2, 284, 286).\n\nb) Die im zweiten Ablehnungsbeschluß erfolgte Bezugnahne\nauf \"§ 244 Abs. 3 StPO\" genügt ebenfalls nicht der Vorschrift\ndes § 34 StPO. Da in § 244 Abs. 3 mehrere Ablehnungsgründe\naufgeführt sind, war der allgemeine Hinweis auf diese Bestimmung nicht gecignet, den Verfahrensbeteiligten die notwendige Klarheit über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Landgerichts zu verschaffen und die erwähnte\nrechtliche Nachprüfbarkeit im Revisionsverfahren zu ermögliche\n(BGH NJW 53, 35, 36).\n\n2. Da nicht auszuschließen ist, daß der Freispruch auf\ndiesem Verfahrensverstoß beruht, muß das Urteil im Fall\nSE au fzchoben und an das Landgericht zurückverwiesen\n\n-4-\n\nwerden. Für die neue Hauptverhandlung wird - auch im Hinblick\nauf die ebenfalls begründete Rüge der Verletzung des § 244\n\nAbs. 2 - darauf hingewiesen, daß die Vernehmung der Sachverständigen als Zeugin nach der bisherigen Verfahrenslage zulässig\nist, da sie einem aus § 252 StPO folgenden Verwertungsverbot\nnicht widersprechen würde. Das Kind Dorothee Spr.t ie\nAussage nicht etwa verweigert, es konnte sich an die tatsächlichen Vorgänge lediglich nicht mehr erinnern. Gegen die Verwertung sog. Zusatztatsachen bestehen dann keine Verfahrensschranken,\nwenn diese in zulässiger Form, z.B. durch die Einvernahme der\nSachverständigen als Zeugin in die Hauptverhandlung eingeführt\nworden sind (BGHSt 13, 1; 13, 250; 18, 107).\n\nKrumme Flitner Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-16/4-str-325-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-16/4-str-325-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:08.766351+00:00"}}