{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-07-09_4_StR_303_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-07-09","aktenzeichen":"4 StR 303/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_303/65 URTEIL\n\nDr\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer leo 5 ED 4 Azus SED, ort\ngeboren an EEE 9:5;\n\nwegen fahrlässiger Tötung.\n\nY-\n\nN\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. Juli 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Nebenklägers Albert WEB wird das\nUrteil des Landgerichts in Aachen vom 10. Dezember 1964\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n_\n\nAm 21. August 1964 vormittags verunglückte in Stolberg Frau\nHubertine WB bei einem Frontalzusammenstoß ihres Volkswagens\nmit einem vom Angeklagten geführten Hanomag-Lastkraftwagen tödlich, Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage der\nfahrlässigen Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1,\n\n13 StVO, § 21 StVG freigesprochen. Der Ehemann der Getöteten\nhat als Nebenkläger Revision eingelegt und Verletzung des Ver-\n\n- 3 -\n\nfahrensrechts und des sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel\nhat Erfolg.\n\nDer Unfall ereignete sich dort, wo der Lilienweg, der Nelkenweg und der Verbindungsweg zur Birkengangstraße zusammentreffen;\ndie Zusammenstoßstelle konnte nicht genau festgestellt werden.\nDer 4,6 m breite Lilienweg geht von Osten her in einer langgezogenen Rechtskurve in den nach Norden führenden Verbindungsvweg\nüber, In diese Kurve mündet von Westen her der Nelkenweg ein.\n\nDer Verbindungsweg ist an der Einmündung zum Lilienweg und Nelkenveg nach beiden Seiten trichterförmig erweitert. An der\nrechten Seite des Lilienweges befindet sich in der Kurve jenseits eines 1 1/2 m breiten Bürgersteiges eine über mannshohe;;\nmit Bäumen durchsetzte Hecke, die die Sicht vom Lilienweg in den.\nVerbindungsweg stark beeinträchtigt. Wer auf der rechten Straßenseite fahrend aus dem Lilienweg kommt und nach rechts in den\nVerbindungsweg einbiegen will, hat aber mindestens 2o m freie\nSicht voraus. Der Angeklagte kam, nach seiner unwiderlegten Einlassung, mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/std aus dem\nLilienveg und wollte in den Verbindungsweg einbiegen, Dabei\n\nhielt er mit seinem Lastwagen einen seitlichen Abstand von 50\n\nbis 60 cm vom rechten Fahrbahnrand ein. In der Kurve kam ihm\n\nFrau VB nit ihrem Volkswagen auf ihrer linken Straßenseite\nentgegen; sie fuhr kurz vor dem Zusammenstoß mit ihrem Wagen\n\"mindestens teilweise\" auf seiner Fahrbahn. Er bremste sofort\n\nund versuchte nach links auszuweichen, konnte den Unfall je-\n\ndoch nicht vermeiden. Frau Wi erlitt so schwere Kopfverlcetzungen, daß sie im Krankenhaus starb.\n\nDas Landgericht ist der Ansicht, daß eine Geschwindigkeit\ndes Angeklagten von \"nur\" 4o bis 45 km/std trotz der Kurve\nund der Sichtbehinderung durch die Hecke nicht zu hoch gewesen\nsei, da er sein Fahrzeug innerhalb der übersehbaren Strecke\nvon 2o m auch bei dieser Geschwindigkeit vor einem Hindernis\nhätte zum Halten bringen können. Mit der verkehrswidrigen Fahrweise von Frau WEB habe er nicht zu rechnen brauchen. Außerdem sei es nicht sicher, daß Frau WW richt auch dann mit\n\nihm zusammengestoßen wäre, wenn er mit Schrittgeschwindigkeit\ngefahren oder vor dem Zusammenstoß zum Halten gekommen wäre;\nDie Geschwindigkeit der Fahrzeuge, insbesondere des Volkswagens der Frau WB. im Augenblick des Zusammenstoßes habe auch\nnicht annähernd bestimmt werden können. Frau VW sei möglicherweise so schnell gefahren, daß sie ihr Fahrzeug auch dann\nnicht mehr rechtzeitig zum Stehen gebracht hätte und mit dem\nLastwagen mit den gleichen schweren Folgen zusammengestoßen wärc, wenn der Angeklagte langsamer gefahren wäre. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Fahrgeschwindigkeit des Ange-\n\n' klagten und dem Tod der Frau WW sei daher nicht sicher festzustellen.\n\nSachlichrechtlichen Bedenken begegnet zunächst die Ansicht\ndes Landgerichts, eine Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/std\nsei nicht zu hoch gewesen, weil der Angeklagte nicht damit habe\nzu rechnen brauchen, daß ihm ein Fahrzeug auf der falschen\nStraßenseite entgegenkommen werde. Die Fahrbahn des Lilienweges\nist am Beginn der Rechtskurve zum Verbindungsweg nur 4,6 m breit.\nSie erweitert sich im weiteren Verlauf allmählich zu dem vom\nVerbindungsweg, Nelkenweg und Lilienweg gebildeten Einmündungstrichter. Wenn der Angeklagte mit seinem mindestens 2 m breiten\nHanomag-Lastkraftwagen mit einem seitlichen Abstand von 5o kis\n60 cm vom rechten Fahrbahnrand in die Rechtskurve einfuhr, so\nbefand er sich mit der linken Begrenzung seines Fahrzeugs\nmindestens 20 bis 30 em links von der Mittellinie der Fahrbahn\nund höchstens 2 m bis 2,1 m vom linken Fahrbahnrand. Nach den\nörtlichen Gegebenheiten mußte er damit rechnen, daß ein ihm in\nder Kurve entgegenkommendes Fahrzeug ebenfalls nicht die äußerste\nrechte Fahrbahnseite benutzen, sondern aus irgendwelchen Gründen\nin der Mitte oder auf der linken Fahrbahnseite fahren werde. Dazu bestand umso mehr Veranlassung, als die Straße für den vom\nVerbindungsweg in den Lilienweg Fahrenden eine Linkskurve beschreibt und solche Linkskurven nach der Verkehrserfahrung häufig\nnicht ausgefahren sondern geschnitten werden. Mit einem völlig\nunvernünftigen und grob verkehrswidrigen Verhalten eines für ihn\nunsichtbaren Verkehrsteilnehmers brauchte der Angeklagte aller-\n\n-5-\n\ndings nicht zu rechnen. Er mußte aber berücksichtigen, daß er\nmit seinem breiten Fahrzeug bei Berücksichtigung eines angemessenen Abstands vom rechten Fahrbahnrand mehr als die halbe\nStraßenbreite einnahm, und durfte sich nicht darauf verlassen,\ndaß entgegenkommende Fahrzeuge äußerst rechts fahren würden.\nDaher genügte es nicht, daß er sein Fahrzeug innerhalb der für\nihn übersehbaren Strecke zum Stehen bringen konnte, Er mußte\nvielmehr auf halbe Sichtweite fahren, d.h. nur so schnell, daß\ner den Lastwagen innerhalb der Hälfte der übersichtlichen Strecke\nanhalten konnte. Eine Geschwindigkeit von 4o bis 45 km/std, die\nes dem Angeklagten gerade ermöglichte, das Fahrzeug innerhalb\nvon 20 m anzuhalten, war in Anbetracht der Sichtbeeinträchtigung durch die Hecke zu hoch. Diesen Eindruck hatte offenbar\nauch der Beifahrer des Angeklagten, da er diesen ermahnte, langsamer zu fahren.\n\nAuch die Hilfsbegründung, ein ursächlicher Zusammenhang\nzwischen der Fahrweise des Angeklagten und der tödlichen Folge\nsei nicht sicher festzugtellen, trägt den Freispruch nicht. Das\nLandgericht hat nämlich die nahcliegende Möglichkeit nicht ervwogen, daß Frau WB: wenn der Angeklagte langsamer gefahren\nwäre, ihm noch hätte ausweichen können, so daß sie den lastvragen allenfalls nur gestreift hätte,\n\nVor allem aber beanstandet der Beschwerdeführer mit Recht,\ndaß das Landgericht, ohne alle Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen, zugunsten des Angeklagten unterstellt hat, Frau We»\nsei übermäßig schnell gefahren. Die schweren Unfallfolgen allein\nrechtfertigen eine solche Unterstellung nicht. Diese lassen\nsich möglicherweise auch aus der im Verhältnis zu der eines\nVolkswagens ungleich größeren Wucht des in Bewegung befindlichen\nLastwagens erkiären. Der Versuch einer weiteren Klärung erscheint hier auch nicht von vornherein aussichtslos. Vielmehr\nmußte sich dem Landgericht die Ermittlung der Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge beim Zusammenstoß mit Hilfe\neincs technischen Sachverständigen unter Berücksichtigung aller\nUnfallspuren, insbesondere der bisher ganz außer Acht gelassenel\n\nBeschädigungen der Fahrzeuge und ihrer Massen, aufdrängen. Annahmen, die ein Verschulden des Angeklagten ausschließen\nkönnen, dürfen der Entscheidung erst nach Erschöpfung aller\nAufklärungsmöglichkeiten zugrunde gelegt werden. Da das\nLandgericht dies nicht beachtet hat, ist § 244 Abs. 2 StPO\nverletzt.\n\nDie verkehrswidrige Fahrweise der Verunglückten beim\nAbbiegen nach links (vgl. BGHSt 16, 255, 259) muß jedenfalls\nbei der Strafzumessung berücksichtigt werden.\n\nKrumme Willms Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-09/4-str-303-65","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-09/4-str-303-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:08.649514+00:00"}}