{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-07-09_4_StR_191_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-07-09","aktenzeichen":"4 StR 191/65","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"nn nn rn m m tn mn Um rn me an m mn mn er mn rn Dr a Der de en Dr De En fm mern mer Am dp Du 6: An Ben De em- An Amen frb aaa Sen An Dan en ab fanr br same An Ai Am\n\nStvo § 3, Stv § 21\n\nEin Kraftfahrer, der, ohne selbst Anlieger zu sein, ein\nunbebautes Grundstück betreten oder benutzen will, das\nan einer nur für den Anliegerverkehr freigegebenen Straße\ngelegen ist, ist zum \"Anliegerverkehr\" auf dieser Straße\nbefugt, wenn der (verfügungsberechtigte) Anlieger das\nBetreten oder Benutzen des Grundstücks allgemein oder im\nbesonderen Fall ausdrücklich oder stillschweigend gestattet hat.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nnn nn rn m m tn mn Um rn me an m mn mn er mn rn Dr a Der de en Dr De En fm mern mer Am dp Du 6: An Ben De em- An Amen frb aaa Sen An Dan en ab fanr br same An Ai Am\n\nStvo § 3, Stv § 21\n\nEin Kraftfahrer, der, ohne selbst Anlieger zu sein, ein\nunbebautes Grundstück betreten oder benutzen will, das\nan einer nur für den Anliegerverkehr freigegebenen Straße\ngelegen ist, ist zum \"Anliegerverkehr\" auf dieser Straße\nbefugt, wenn der (verfügungsberechtigte) Anlieger das\nBetreten oder Benutzen des Grundstücks allgemein oder im\nbesonderen Fall ausdrücklich oder stillschweigend gestattet hat.\n\nBGH, Beschl. v. 9. Juli 1965 - 4 StR 191/65 — AG Witten\nOLG Hamm\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n32222212 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fahrlehrer Horst Tr ED zus DEE:\ngeboren am GEM 1934 ir. DEMEEED,\n\nwegen fahrlässiger Übertretung nach § 3 StVO und § 21 StVG.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n9. Juli 1965 beschlossen:\n\nEin Kraftfahrer, der, ohne selbst Anlieger zu\nsein, ein unbebautes Grundstück betreten oder\nbenutzen will, das an einer nur für den Anliegerverkehr freigegebenen Straße gelegen ist,\n\nist zum \"Anliegerverkehr\" auf dieser Straße befugt, wenn der (verfügungsberechtigte) Anlieger\ndas Betreten oder Benutzen des Grundstücks all- .\ngemein oder im besonderen Fall ausdrücklich oder\nstillschweigend gestattet hat.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte fuhr mit seinem Personenkraftwagen\nauf einem von unbebauten Grundstücken umgebenen Weg, der\nmit dem amtlichen Verkehrszeichen nach Bild 11 der Anlage\nzur StVO - Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art - mit\nder Zusatztafel \"Anlieger frei\" gekennzeichnet war. Er\nwollte zu einer nur so erreichbaren, am Wege gelegenen\nund an die Ruhr angrenzenden Wiese gelangen. Dort stellte\ner seinen Wagen ab und schlug sein Zelt auf.\n\nDas Amtsgericht in Witten hat den Angeklagten wegen\nÜbertretung des § 3 StVO nach § 21 StVG zu einer Geldstrafe verurteilt, weil der Grundeigentümer dem Angeklagten nicht erlaubt habe, auf der Wiese sein Zelt aufzuschlagen. Das Oberlandesgericht Hamm möchte der Revision\n\n— mon du am me se me mm\n\nausdrücklich oder stillschweigend erteilte Genehmigung\ndes Verfügungsberechtigten zur Benutzung der Wiese für\nausreichend hält. An dieser Entscheidung sieht es sich\ndurch die Urteile des OLG Köln vom 9. April 1965 (VRS\n25, 367 = JMBl NRW 1963, 207) und des OLG Celle vom\n12. November 1962 (VRS 25, 364 = VerkMitt 1965, 36 =\nNds Rpfl 1963, 24) gehindert. Es hat deshalb die Sache\ndem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt,\n\n\"ob ein Kraftfahrer, der ein an einer für den Durchgangsverkehr gesperrten Straße gelegenes unbebautes Grundstück betreten bzw. benutzen will, das\nhierfür durch allgemeine oder besondere Gestattung\ndes Eigentümers, Besitzers u. dgl. freigegeben ist,\nzum Anliegerverkehr auf dieser Straße berechtigt\nsei.\"\n\nDie Vorlegung ist nach § 121 Abs. 2 GVG zulässie.\nDie vom vorlegenden Gericht beabsichtigte Entscheidung\nwiderspricht jedenfalls der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle,\n\nDer Bundesgerichtshof tritt der Meinung des vorlegenden Oberlandesgerichts bei.\n\nDie straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen unschreiben weder den Begriff des \"Anliegers\" noch den des \"Anliegerverkehrs\", Deshalb ist die Bedeutung dieser Begriffe nach dem Sprachgebrauch und der bisherigen Übung\nzu ermitteln (OLG Köln VRS 17, 387, 388). Danach wird\ndie Anliegereigenschaft durch rechtliche Beziehungen zu\nden an die gesperrte Straße anliegenden bebauten oder\nunbebauten, auf andere Weise nicht zugänglichen Grund-\n\nstücken oder den auf ihnen errichteten Anlagen bestimmt\n(Koch DAR 1962, 144). Sie ist nicht auf dinglich oder\nschuldrechtlich Berechtigte (Eigentümer, Pächter, Mieter u. dgl.) beschränkt (so OLG Celle aa0), sondern\nerstreckt sich auch auf Personen, die aus sonstigem .\nGrunde - öffentlichrechtlicher oder privater Art - auf\neine gewisse Dauer zum Betreten oder Benutzen der anliegenden Grundstücke befugt sind (vgl. BayObLG VRS 27,\n381; OLG Köln VRS 25, 367 f). Nur dann kann z.B., was\nein dringendes Bedürfnis fordert, die Freistellung vom\nVerbot auch auf die nach der Verkehrsanschauung den unmittelbar Grundstücksberechtigten gleichstehenden Nutzungs- und Aneignungsberechtigten (Jagädpächter, Fischereiberechtigte u. dgl.) bezogen werden, die anderenfalls\nihr Recht möglicherweise nicht ausüben könnten.\n\nAnlieger in diesem Sinn ist der Angeklagte nicht.\nDagegen spricht, daß die dem Anliegerbegriff eigene enge\nVerknüpfung mit dem\"anliegenden Grundstück\" fehlt, die\nRechtsbeziehungen von gewisser Dauer und Bestimmbarkeit\nvoraussetzt.\n\nIndessen bezieht sich die Ausnahmeerlaubnis \"Anlieger frei\" nicht nur auf den Verkehr der Anlieger selbst,\nsondern auch auf den Verkehr mit den Anlie-\n& ern. Zum Verkehr mit dem Anlieger, mithin auch zu\ndem Anliegergrundstück, sind alle Personen berechtigt,\ndie zu dem Anlieger Beziehungen irgendwelcher Art unterhalten oder anknüpfen wollen (vgl. BayObLG 2.3.0.). Nur\nso wird gewährleistet, daß dem Anlieger durch das Verkehrsverbot, von dem er ohne Beschränkungen befreit sein\nsoll, keine Nachteile entstehen. Die Rechtsprechung bezeichnet den Anliegerverkehr deshalb als den \"Verkehr\n\nvon und zu den an der gesperrten Straße liegenden Grundstücken und Geschäften \" (OIG Hamm VerkMitt 1959, 24;\n\nOLG Schleswig VRS 9, 58; KG VRS 11, 147; so auch TFloegel/\nHartung 15. Aufl. 1965,Rdn, 8 zu § 3 StVO).\n\nDies gilt für den Verkehr mit Anliegern sowohl\nbei bebauten als auch bei unbebauten Grundstücken. Es\nkann keinen Unterschied machen, ob ein Anlieger auf seinem bebauten oder unbebauten Grundstück selbst aufgesucht wird (etwa Besuch im Schrebergarten) oder ob er\nDritten die Erlaubnis erteilt hat, sein an der gesperrten Straße liegendes bebautes oder unbebautes Grundstück\nin seiner Abwesenheit zu betreten oder zu benutzen. Der\nAnlieger muß aber bei einem unbebauten Grundstück, was\nbei einem bebauten Grundstück als verkehrsüblich zu vermuten ist, einen solchen Verkehr zu seinem Grundstück\nfreigegeben haben. Dies kann ausdrücklich oder stillschweigend, im Einzelfall oder allgemein erklärt sein.\nDann ist nur der Beweggrund entscheidend, aus dem der\nDritte die gesperrte Straße befährt(Tloegel/Hartung a.a.0.).»\nDabei muß der Entschluß, das Anliegergrundstück aufzusuchen, bereits im Augenblick des Einfahrens in die gesperrte Straße gefaßt worden sein (BayObLG a.a.0.; KG\n2.2,0.; OLG Schleswig a.a.0.). Deshalb war der Angeklagte\nzum Anliegerverkehr berechtigt, wenn der Grundstückseigentüner das Betreten oder Benutzen seines anliegenden,\nsonst nicht oder nur schwer zu erreichenden (OLG Köln VRS\n175, 387; OLG Oldenburg VRS 27, 289; vgl. Bay0bLG a.a.0.\nS. 383) unbebauten Grundstücks, das Ziel seiner Fahrt war,\nausdrücklich oder stillschweigend gestattet hatte.\n\nDabei macht es keinen Unterschied, daß die Zusatztafel die Aufschrift \"Anlieger frei\" und nicht \"Anliegerverkehr frei\" trug. Beide Aufschriften geben sowohl den\n\n-6-\n\nVerkehr der Anlieger als auch den Verkehr mit den Anliegern frei (BayObLG a.a.0.; OLG Frankfurt NJW 1963,1119\n\nNr. 17; OLG Hamm DAR 1953, 118, 119 mit Hinweisen auf die\nältere Rechtsprechung; OLG Schleswig a.a.0O.; KG a.a.0.;\nOLG Köln VRS 17, 387;Tloegel/Hartung a.a.0.; Müller, Strassenverkehrsrecht,21. Aufl.,Anm. 10 zu § 4 StVO). Die Aufschrift \"Anlieger frei\" kann als Kurzfassung für \"Anliegerverkehr frei\" gelten. Damit hat sie aber keinen eindeutigen Inhalt mehr, ist aus sich selbst heraus nicht mehr\nverständlich und deshalb für eine mit ihr etwa beabsichtigte Einschränkung der Ausnahmeregelung wirkungslos\n\n(OLG Frankfurt a.a.0.).\n\nDie Entscheidung entspricht im Ergebnis der Äußerung\ndes Generalbundesanwalts.\n\nKrumme j ' Willms Mayr\nSanders Spiegel\n\n4","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-09/4-str-191-65","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-09/4-str-191-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:08.627426+00:00"}}