{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-07-06_4_StR_646_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-07-06","aktenzeichen":"4 StR 646/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"uT\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n209\nIM NAMEN DES VOLKES \"oıe.\n\n._—u— | ne en\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurerpolier Heinrich Walter WED zus\n\nEEE , zeboxcn ar EEE 1936 ir v ED.\n\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 11. Februar 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpensceel\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter aD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hagen vom 6. Juli 1965 im Gesamtstrafausspruch mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nDice weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nim Rückfall in vier Fällen, begangen in einem Fall in Tatceinheit mit Urkundenfälschung und in zwei Fällen in Tateinheit mit Unterschlagung, wegen Unterschlagung, wegen\nfahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß §§ 315 a\nAbs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB a.F. in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, wegen Unfallflucht in Tateinheit\nmit Fahren ohne Führerschein und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und\nneun Monaten Gefängnis verurteilt und angeordnet, daß die\nVerwaltungsbehörde ihm auf Lebenszeit keinen Führerschein\nerteilen darf,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt allgemein dic Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur im Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe Erfolg.\n\nDie Nachprüfung des Urteils ergibt weder im Schuldspruch noch bei der Festsetzung der Einzelstrafen einen\nden Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.\n\nDer Ausspruch über die Gesamtstrafe kann dagegen nicht\nbestehen bleiben. Gemäß § 74 StGB ist einc Gesamtstrafe\ndurch (einmalige) Erhöhung der verwirkten schwersten (Einzel-)Strafe zu bilden. Nach den Urteilsgründen ist die\nGesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Gefängnis\njedoch \"aus der Summe der Einzelstrafen von fast vier Jahren Gefängnis!\" gebildet worden. Es mag zwar sein, daß das\nLandgericht § 74 StGB an sich richtig angewendet und sich\nnur im Ausdruck vergriffen hat. Immerhin 1äßt sich nicht\nausschlicßen, daß es zunächst die Einzelstrafen zusammen-\n\ngezählt und dann die Summe gemindert hat. Das ist fehlerhaft und kann sich bci der Höhe der Strafe zu ungunsten\ndes Angeklagten ausgewirkt haben,\n\nDie Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe\nunfaßt auch die angeordnete Sicherungsmaßregel nach § 42 n\nAbs. 3 Satz 5 StGB a.F. (BGH VRS 27, 105, 107), obwohl\ndiese Entscheidung als solche keinen Rechtsfehler erkennen\nläßt.\n\nScharpenseel Flitner Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-06/4-str-646-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-06/4-str-646-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:08.456107+00:00"}}