{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-07-02_4_StR_583_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-07-02","aktenzeichen":"4 StR 583/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"‚ET\n\n€\n\nBUNDESGERICHTSHOF 2083 053\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nEy ze ed da\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Friseur Karl NEED, ohne festen Wohnsitz, geboren\n\nam ED 1932 ir U, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.As\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vou 4. Februar 1966,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\nals Vorsitzender,\nBundesrichter kayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel.\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesammalt ED in der Verhandlung,\nOberstaatsarwalt BD bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvelt EEE GEREEED als\nV\n\nerteidiger,\n\nJustizangestellter DB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 1965\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im\nFell MB (Nr. 5 der Gründe) wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, sowie im\nGesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels; an eine andere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Kevision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall in vier Fällen, unbefugten Gebraüchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit- Fahren\nohne Fahrerlaubnis, versuchter Unfallflucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Diebstahls\nim Rückfall’in Tateinheit mit. Fahren ohne Fahrerlaubnis\n‘ und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, sowie wegen\n‚Unfallflucht zur Gesamtetrafe von fünf Jahren Gefängnis\nverurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt angeordnet und die\nVerwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten auf\n' Lebenszeit keine Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\nDie gegen die’ Verurteilung wegen schweren Rückfalldiebstahls in Fall iD |] gerichtete, im übrigen auf\n\nden Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten\n\"äringt zum Fall 7] mit der Sachrüge durch. Die Urteilsgründe beschränken sich hier auf die Peststellung,\nder Ängeklagte sei in der Necht zum 2. Juli 1964. ent-\n\n\\ weder allein oder mit unbekannten Mittätern durch ein\n= Fenster in die Trinkhalle SEES in BR\n\n‚ eingedrungen und habe dört Waren im Werte von rund 500 DM\n‚gestohlen. Sie lassen jedoch nicht erkennen, wie das\nLandgericht auf Grund der Hauptverhandlung zu dieser\nÜberzeugung gelangt ist: Vor allen fehlen die Wieder-\n\n.. gabe. der Binlassung des Angeklagten und ihre Würdigung.\n‚Diese Unvollständigkeit, die darauf beruht, daß das\nLandgericht die Sollvorschrift des § 267 kbs.. 1 Satz 2 StPO\nnicht beachtat hat, ist unter den: vorliegenden. Umständen\nein sachlichrechtlicher Mangel; denn sie verwehrt dem\nRevisionsgericht die Nachprüfung, ob das Landgericht\ndas Verteidigungsvorbringen \"des Angeklagten vollständig\n\nund ohne Verstöße gegen Denkgesetze und allgenein anerkannto krfahrungssätze gewürdigt hat,\n\nDie Strafprozeßoränung schreibt zwar nicht zwingend\nvor, daß die Einlassung des Angeklagten und ihre Beurteilung durch das Gericht in den Urteilsgründen im\neinzelnen darzustellen sind. Die sachlichrechtlichen\nAnforderungen an den Inhalt der Urteilsgründe gehen\n: jedoch weiter als die verfahrensrechtlichen. In der\nRechtsprechung und in der Rechtslehre ist es seit langen\n‚anerkannt, daß die den Schuldspruch zugrundeliegenden\ntatsächlichen Feststellungen nicht nur alle gesetzlichen\nMerkmale der sträfbaren Handlung ergeben, sondern auch\nin sich folgerichtig und frei von Denkfehlern sein nüssen,\nsowie. allgemein anerkannten Erfahrungssätzen nicht widersprechen dürfen. Genügen sie diesen Anforderungen nicht,\n‚so ist das sachliche Recht verletzt. ‚Das Hevisionsgericht\nmaß daher in der lage sein, die Urteilsgründe auf solche\nVerstöße nachzuprüifen. Dazu ist es zwar nicht stets,\naber in der Regel erforderlich, daß sie über die Einlassung des Angeklagten und die die Entscheidung tragenden Ergebnisse der in der Hauptverhandlung erhobenen\nBeweise Auskunft geben und erkennen lassen; wie das\nGericht das Vorbringen des Angeklagten und die Beweise\ngewürdigt hat. So entspricht 88. auch der Übung der Gerichte.\nHierauf kenn insbesondere dann nicht verzichtet werden,\nwenn andernfalls nach der Sachlage Anlaß zu Zweifeln besteht, ob das Landgericht das Verteidigungsvorbringen\nund otwa erhobene Beweise vollständig und denkfehlerfrei\n\n+\n\ngewürdigt hat. So ist.es hier. 9\n\nIm Zusammenhang mit der Erörterung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten heißt es im Urteil, daß er\nsich an die Einzelheiten der ihm zur Last gelegten Taten,\n\nEy\n\n-\n\nausgenommen den Fall BD: zut erinnere. Diese Be-\n\nmerkung läßt nicht erkennen, ob der Angeklagte seine\nBeteiligung an dem Einbruchdiebstahl überhaupt in Ab-\n\nrede gestellt oder ob er sie an sich zugegeben, aber\nerklärt hat, sich an Einzelheiten nicht mehr zu erinnern.\nDie VUrteilsgründe geben auch nicht andeutungsweise.\n\n“ därüber Auskunft, wie das Landgericht “die.Erklärung\n\ndes Angeklagten aufgefaßt und beurteilt: hat. Ihnen\n\nist nicht zu entnehmen, 'öb er nach der Überzeugung\n\ndes Gerichts die”’Erinnerungslösigkeit nur vorgeschützt\n\nhat oder ob seine Behauptung zütrifft oder unwiderlegt\ngeblieben ist.\n\nGeht man davon aus, daß das Verteiaigungevorbringen\nzur Erinnerungslosigkeit richtig oder jedenfalls nicht\n\nzu widerlegen ist, so bestehen zwei Möglächkeiten tat-\n\n\"sächlicher Schlüsse. Entweder war der Angeklagte an\n\"dieser Tat nicht beteiligt, oder er war so betrunken,\n\ndaß er sich an sie nicht nehr erinnert. Diese Möglichkeiten erörtert das: Landgericht nicht. Dazu hätte aber\ninsbesondere im Hinblick darauf Anlaß bestanden, daß\n\nder Angeklagte im übrigen geständig war. Es bleibt also\noffen, ob sich das Landgericht dessen bewußt gewesen\n\nist und ob es das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten\n\nrechtlich zutreffend gewürdigt hat; Schon aus diesen\nGrund kann die Verurteilung im Fell BD nicht auf-\n\nrechterhalten werden.\n\nEs Kommt hinzu,, daß. nicht. ersichtlich. ist, auf\nGrund welcher in.der Hauptverhandlung fegtgestellter\nTatsachen ‚das Landgericht zu der Überzeugung von der\n\n‚Täterschaft des ‚Angeklagten im Fall ll _ gelangt ist.\n\n‚Tatzeugen waren. offenbar nicht vorhanden. Im Urteil ist\n\nnur erwähnt, daß an den Kühlschrank in der Trinkhalle\n\nICEEED ©in. Hanäflächenabdruck des Angeklagten gefunden\nworden sei. Da das Landgericht aber, wie der Aufzählung\nder. Beweismittel auf Seite 5 UA entnonmnen werden muß,\nweder die Person, die den Abdruck. gesichert noch die-\n\n: jenige, die. ihn ausgewertet, vernommen hat, ist nicht\n\nzu erkennen, wie es zu. der Feststellung über das Vorhandensein eines Handflächenabäruckes des Angeklagten\ngekommen ist. Sollte 28 ‘sich hierzu des schriftlichen\nKurzgutachtene bedient haben, das sich bei. den Akten\nbefindet, so ist, zu bemerken, daß dieses nicht in Urteil\nverwertet werden durfte, es sei denn, der Inhalt wäre\nin zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt\nworden.\n\n. Im übrigen kann, wie der Bundesgerichtshof wieder-\n- holt entschieden hat, das sachliche Recht. verletzt sein;\nwenn der Richter das Ergebnis eines Sachverständigengut-\n‚achtens. ungeprüft übernimmt, ohne sich in. geeigneter\nVeiso selbst davon zu Überzeugen, ob es auf zutreffenden\ntatsächlichen Grundlagen beruht, .frei von Denkfehlern\nund Widersprüchen ist und dem Stande der. wiesenschaft-\n; lichen Erkenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet ent-\n\"apricht.. Die. Nerantwortung. dafür und für die Feststellungen,\ndie dem Urteil. zugrundegelegt werden, kann. kein Sachverständiger dem Gericht abnehnen. Auch in ‚schwierigen\n. Fach£ragen ist der Richter, zu einen eigenen Urteil verpflichtet. Bei der Erarbeitung der Entscheidung und\nihrer Begründung darf er sich vom Sachverständigen nur\nhelfen lassen Beust“ 7, 238; 8 113, 118). Daher genügt\nes in der Regel nicht, in den Urteilögründen nur sdas\nErgebnis der Beurteilung. durch den Sachverständigen.\nmitzuteilen; vielmehr sind ‚auch die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an die das Gutachten anknüpft,\n\n-:7 +\n\nsowie die Gedankengänge, die den Sachveretändigen zu\nseinen Ergebnis geführt haben, wenigstens in ihren Urundzügen wiederzugeben. Ferner muß ersichtlich gemacht werden,\ndaß, das Gericht sich selbständig in eigener Würdigung\n\n“von der Richtigkeit der Voraussetzungen und der Folgerungen\ndes Gutachtens überzeugt hat (BGHSt 12,311). Das gilt\nauch für daktyloskopische Gutachten, und .zwar ‚umsomehr,\nwenn, \"wie nöglicherweise hier, nur der Abdruck .eines\nTeiles der Handfläche ohne Fingerabdrücke zur. Auswertung\nzur Verfügung stand.\n\nSollte das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung wieder zu der Überzeugung kommen, daß der\nAngeklagte an dem Zinbruch bei ] mindestens als\nülttäter nitgevirkt hat, so wird es wiederum die Frage\nder Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei dieser Tat\nprüfen wüssen. Dies ist bisher nicht in rechtlich: einwandfreier Weise geschehen. Das Landgericht geht davon aus,\ndaß der Angeklagte unwiderlegt bei allen abgeurteilten\nTaten mehr oder weniger betrunken gewesen ist. In Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverstänäigen,\ndessen Ausführungen im Urteil allerdings nicht näher\nmitgeteilt werden (siehe BGHSt 8, 113, 118), schließt\nes aber aus der guten Erinnerung des Angeklagten an die\nEinzelheiten der Taten sowie aus der inergie und Geschicklichkeit, die zu ihrer Ausführung erforderlich waren,\ndaß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in keinen\n\ntr\n\nder Fälle völlig ausgeschlossen im Sinne des § 51 Abs.1 5StCB\n\ngewesen sein könne. Indessen trifft der erste dieser\nGründe, der insbesondere für die Frage des Hemmungsvermögens der bedeutsamere ist, nach den bisherigen Feststellungen in Fall IillWzeraie nicht zu.\n\n*\n\n-8-\n\nIm übrigen ficht der Angeklagte den Schuldausspruch nicht\nan. Die Nachprüfung der Strafaussprüche auf die Sachrüge ergibt\nkeine Rechtsfehler. Die Strafe in Fall JW® nat sich auf\nsie nicht ausgewirkt.\n\nkit der Verurteilung im Fall JEW ist jedoch der Gesamtstrafausspruch und mit ihm dis Anordnung von Maßregeln\nder Sicherung und Besserung aufzuheben. Über sie muß das\nLandgericht neu entscheiden. Dabei wird es die Unterbringung\nin einer Irinkerheilanstalt, wenn es wieder auf diese Maßregel\nerkennen sollte, eingehender als bisher zu begründen haben.\nDie Wiederholung der Worte des Gesetzen und die bloße Berufung\nauf die Ansicht des Sachverständigen: genügen dazu im allgemeinen nicht. Es ist zu beachten, daß die Unterbringung nicht\nangeordnet werden darf, wenn sio keinen Erfolg verspricht\n{RG JW 1936, 452). Auch ist zu prüfen, ob sich bei Verhängung\neiner verhältnismäßig hohen Freiheitsstrafe die Naßregel\nnicht \"schon ‚aus diesen Grunde erübrigt.\n\nScharpenaeel 2 Mayr . Sanders\nSpiegel , ‚ Hürxthal.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-02/4-str-583-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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