{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-07-02_4_StR_533_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-07-02","aktenzeichen":"4 StR 533/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_533/65\n\nü URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Eisenbieger Josef HB aus RE@B; Tanäkreis\n\nTE, dort geboren an 922.\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\ny%\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung von 21. Januar 1966, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in ücr Verhandlung,\nOberstaatsanvolt Bw c:i der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Trier vom 2. Juli 1965 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht Koblenz zurückvertwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n7%\n- 3.\n\nGründe:\n\n| nn en nr\n\nDer Angeklagte — im ersten, vom Senat aufgehobenen\nUrteil wegen fahrlässiger Tötung mit Gefängnis bestraft -\nist jetzt wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit\nfahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Seine\nRevision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat zwar nunmehr die Feststel-Jungen nachgeholt, deren Fehlen im ersten Urteil der\nSenat beanstandet hatte. Das neue Urteil leidet jedoch\nan einem Widerspruch, der wiederum zur Aufhebung des Ur\nteils im ganzen führen muß:\n\na) Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung\n(§§ 222 StGB) wird von der Strafkammer damit begründet,\ndaß der Angeklagte das Motorrad und die Personengruppe\n!so früh wie möglich\", nämlich von dem Augenblick an bemerkt hat, \"als der Lichtkegel seines Fahrzeugs sie erfaßte\",. Danach hat der Angeklagte das Hindernis auf\nseiner Fahrbahn innerhalb der von ihm angegebenen Reichweite seines Abblendlichts, nämlich aus 40 - 50 m Entfernung gesehen.\n\nb) Bei der Begründung der - nach der Annahme des\nLandgerichts tateinheitlich begangenen - fahrlässigen\nStraßenverkehrsgeföhrdung (§§ 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316\nAbs. 2 StGB a.F.) geht die Strafkammer jedoch davon aus,\nder festgestellte Llutalkoholgehalt habe u.a. eine erlıcbliche Verlangsamung der Pupillenreize und damit die\nVerzögerung der Wahrnehmungsfähiskeit des Angeklagten\nvon etwa einer Sekunde zur Folge gehabt; diese sei zumindest mitursächlich für das Unfallgeschehen gewesen.\n\nDa der Angeklagte bei der zu scinen Gunsten festgestellten Geschwindigkeit von 70 km/h in dieser Sekunde aber\n19,2 m zurücklegte, ist die tatrichterliche Überzcugung,\ner habe das Hindernis wie ein Nüchterner auf (zugunsten\ndes Angeklagten angenommene) 50 m, also auf eine Zeitspanne von 2,6 Sckunden gesehen, nicht haltbar. Da die\ntateinheitliche Verurteilung vor allem auf diesen miteinander in Widerspruch stehenden Ausgangspunkten beruht\nund der Widerspruch auch mit Hilfe der übrigen Urteilsgründe nicht ausräumbar ist, muß das Urteil aufgehoben\nwerden. |\n\n2. Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:\n\na) Nach den bisherigen, vor allem aufgrund der Einlassung des Angeklagten getroffenen Feststellungen drängt\nes sich auf, den Vorwurf der fahrlässigen Tötung daraus\nherzuleiten, daß der Angeklagte, als er das Abblendlicht\ncinschaltete, gleichwohl eine Geschwindigkeit beibehielt,\ndic ihm ein Halten innerhalb der im Abblendlicht überschaubaren Strecke unmöglich machte (BGHSt 16, 145; BGH\nVRS 22, 137, 140). In diesem Falle würde die Strafkamner\nbei der Prüfung der Voraussetzungen der §§ 315 a Abs. 1\nNr. 2, 316 Abs, 2 StGB a.F. die Entscheidung BGHSt 11, 1\nzu beachten haben. Der Senat teilt zwar nicht die von\nder Revision insoweit geäußerten Bedenken, die Veriwendung des Wortes \"allenfalls\" deute darauf hin, daß der\nTatrichter der Auffassung sei, auch ein nlichtenner Fahrer wäre der Verkehrslage nicht gewachsen gewesen. Die\nStrafkammer wird Aber doch, notfalls mit Hilfe des von\nder Revision vermißten Sachverständigen, auch darzulegen\nhaben, welchen Anhalteweg des Unfallfahrzeugs sie zu-\n\nAk\n\ngrunde legt. Die von der Revision verlangte Berücksichtigung ciner Schrecksekunde ist hier zu Recht unterblieben (BGH VRS 4, 423; 27, 119, 123).\n\nb) Die von der Strafkamner festgestellte alkoholbedingte Beschränkung der Wahrnehmungsfähigkeit des Angeklagten und ihre Nitursächlichkeit für seine unzureichende Reaktion auf das Hindernis in seiner Fahrbahn steht\nin Einklang mit medizinischer Wissenschaft und Rechtsprechung (u.a. Ponsold, Lehrb. der gerichtl. Medizin, 2.\nAufl., S. 254 £; vgl. BGHSt 13, 83, 90; 278, 281). Sollte\ndie neue Hauptverhandlung wiederum zu der gleichen Feststellung führen, so wird erneut zu prüfen sein, ob die\nAngabe des Angeklagten, er habe die Personen und das Motorrad erst auf 5 bis 15 m Entfernung gesehen, nicht doch zutreffend ist. Die Kammer meint zwar ohne Rechtsfehler, in\ndiesem Falle müßte dem Angeklagten eben das verspätete\nErkennen zum Vorwurf gemacht werden, ist aber insoveit\nseiner Einlassung nicht gefolgt. Andererseits geht sie\njedoch bei der Tegründung eines Vergehens nach §§ 315 a\nAbs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB a.F. ausdrücklich davon aus,\ndas Fehlverhalten des Angeklagten bestehe auch auf dem\nnach seinen Empfinden zu späten Erkennen! der Personen-\n\ngruppe.\n\nc) Bei der Entscheidung zu § 23 StGB wird das Landgericht auch die sehr erhebliche Nitschuld des Getötcten\nzu berücksichtigen haben, Insoweit liegen möglicherweise\n\"besondere Umstände\" vor, die, wie die Revision nicht\nzu Unrecht bemerkt, jedenfalls einer Erörterung bedürfen.\nDas gleiche gilt für das Vorbringen der Revision zu dem\nim Urteil besonders hervorgehobenen \"Ausmaß des Versagens\". An seiner grundsätzlichen Einstellung zur Frage\n\nder Strafaussetzung bei Verkehrsstraftaten, die auf Trunkenheit beruhen, hält der Senat jedoch fest (vgl. BGHSt\n17, 354, VRS 18, 347, 349).\n\na) Die im Urteilsspruch unterblicbene! Entzichung\nder Fahrerlaubnis kann nicht nachgeholt werden (EGHSt 5,\n168, 178).\n\ne) Soteit die Revision im übrigen Verletzung von\n\"Denk- und Erfahrungssätzen\" rügt, ist sie offensichtlich unbegründet. Das trifft ebenso auf die Verfahrensrüge zu: Dice Vornahme eines Augenscheins liegt auch bei\nVerkehrsstraftaten im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Es ist nicht ersichtlich, daß dieses hier verletzt worden ist.\n\nScharpenseel Flitner Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-02/4-str-533-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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