{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-07-02_4_StR_304_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-07-02","aktenzeichen":"4 StR 304/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_304/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\näcn Kraftfahrer Helmut Heinz T EEE\nau DE zcborcn ar GE 190 ir\n\nwegen Beihilfe zur Unfallflucht in Tateinheit mit Begünstigung.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Juli 1965, an der teilgenommen haben:\n\nEBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Willms\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt me. GENE\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Duisburg vom 14. Januar 1965,\nsoweit es dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bcwährung versagt, mit den Feststellungen aufgchoben.\n\nIn dicsem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des ITardgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Iandgcericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzur Unfallflucht in Tateinheit mit Begünstigung zu eincr\nGofängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt und ihm die\nFahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren centzogen. Eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung hat cs\nabgelehnt.\n\nDie mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sic\nsich gegen den Schuld- und den Strafausspruch wendet. Tas\ngilt auch, soweit der Angeklagte wegen Begünstigung verurteilt ist. Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe in Verbindung mit der Sachverhaltsschilderung\ndie Feststellung, daß der Angeklagte hier mit bedingten\nVorsatz gehandelt hat; denn er wußte, daR TB icn\nOEM angefahren hat,und er hat auch mit schweren Folgen\ndes Unfalls gerechnet. Ferner ist die Entziehung der\nFahrerlaubnis rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat jedoch eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung mit nicht rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt,\nEs führt dazu aus:\n\n\"Eine Strafaussetzung zur Bewährung kam nicht in\nBetracht (§ 23 Abs. 3 StGB). Die Öffentlichkeit\nkann kein Verständnis dafür aufbringen, daß scinc\nStrafe nicht zu verbüßen braucht, wer sich als\nTäter oder Teilnehmer der Unfallflucht schuldig\ngemacht hat, eines Delikts, das mit Recht als\ncine der unerfreulichen Begleiterscheinungen des\nmodernen Straßenverkehrs angeschen wird und ständig zunimmt.\"\n\nDiese Erwägungen reichen nicht aus, um cine Strafausscetzung zur Bewährung zu versagen. Es hätte zwar nahcgelegen, wenn das Landgericht mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) wogen der\nSchwere der Tat unter sorgfältiger Erörterung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten und aller sonstigen Tatumstände die Gedanken der Besserung und Resozialisicıung\ndes Täters ohne bloßstellende Verbüßung cincer Freihcitsstrafe, die der Strafaussetzung zur Bewährung zugrunde\nliegen, hinter der Forderung nach Vollstreckung der Stralc\nhätte zurücktreten lassen (BGHSt 6, 125; BGH VRS 13, 28,\n29; 17, 21, 24; 18, 423, 425). Die Persönlichkeit des\nTäters und seine gesamten lLebensverhältnisse haben gegenüber dem Unrechtsgehalt und damit der Sühnchbedürftigkceit\nder Tat das geringere Gewicht und können cs bei schvercr\nSchuld in der Regel nicht rechtfertigen, daß die Strafe\nzur Bewährung ausgesetzt wird (BGH VRS 24, 183, 184).\n\nSolche Erwägungen hat das Landgericht indes nicht\nvorgenommen. Es hat nicht auf die Schwere der konkretcn\nTat, sondern auf die des von dem Angcklagten erfüllten\ngesctzlichen Tatbestandes abgestellt. Das ist rechtsfehlerhaft. Das öffentliche Interesse darf nicht dazu\nführen, allgemein für bestimmte Deliktsgruppen oder Deliktstypen die Möglichkeit ciner Strafaussetzung zur\nBewährung auszuschließen (BGHSt 6, 125, 126 und 298,299:\nBGH GA 1955, 209; BGH VRS 17, 21, 24; 18, 425, 425).\n\nDer Rechtsichler führt zur Aufhebung des Urteils,\nsoweit die Strafkammer dem Anscklasten Strafaussetzung\nzur Bewährung versagt hat.\n\nKrumne wWillms Flitner\n\nSanders Spicgel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-02/4-str-304-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-02/4-str-304-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:08.313718+00:00"}}