{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-07-02_4_StR_284_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-07-02","aktenzeichen":"4 StR 284/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_284/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Textilarbeiter Erwin R GEEEEEEED ous TE,\nseboron am EEE 9:9 :r CB (Ostorcuscn),\n\nvegen versuchter Unzucht mit Abhängigen u.3%\n\nDer A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Juli 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Dr, Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil dcs\nLandgerichts Münster vom 12, Januar 1965 wird ver-\n\nvorfen; er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts suchte der\nschon zweimal wegen sittlicher Verfehlungen bestrafte\nAngeklagte sich am 13. August 1964 an sciner demals\nı2jährigen Tochter Hannelore zu vergreifen und gab dicscs\nVorhaben nur auf, weil scine Ehefrau ihn bei dicsen\nBeginnen überraschte. Das Landgericht hat ihn wegen\nversuchten Verbrechens nach § 174 Nr, 1 StGB in Tatcin-\n\nneit hit versuchten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3\nStGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Es ist dabei\nzugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß sein\nEinsichts- und Hemmungsvernögen oder eines von beiden bei\nder Tat durch vorherigen Alkoholgenuß erheblich vermindert\n\nwars\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung fürnlichen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg»\n\nI. Verfahrensbeschwerden.\n\n1. Der Angeklagte äußerte sich in der Hauptverhandlunx\nnicht zur Sache. Scine Tochter Hanrlürc und seine Ehefrau\nmachten von ihren Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, Die\nStrafkammer hat darauf die in dem richterlichen Protokoll\nvom 27. August 1964 enthaltenen Erklärungen des Angeklagten\nzum Zvecke der Beweisaufnahne über ein Geständnis gemäß\n8 254 Abs. 1 StPO verlesen und zwar einschließlich des\ndort in Bezug genormenen polizeilichen Protokolls über\nseinc Vernchmung am 26. August 1964.\n\nDie Revision hält das für rechtsfehlerhaft., Sie meint,\ndas Landgericht habe nicht die Grundsätze beachtet, die\nder Bundesgerichtshof für die Verlesbarkeit in polizcilichen Protokollen enthaltener Geständnisse als Bestandteil richterlicher Protokolle aufgestellt habc.\n\nDaß dies nicht zutrifft, hat das Landgericht unter\nHinweis auf BGHSt 6, 279 und 7, 73 bereits eingehend dargelegt. Es genügt, darauf hinzuweisen (vgl. auch Geier in\nLöwe/Roscnberg StPO 21. Aufl. § 254 Anm. 5). Weder in den\n\nbeiden angeführten Entscheidungen noch in der Entscheidung\nBGH NJW 1952, 1027 Nr. 22 (= JR 52, 289) hat der Eundesgerichtshof es ausgeschlossen, daß Polizciprotokolie üker\nein Geständnis zum Bestandteil eincs späteren richtcerlicken\nProtokolls gemacht werden, wenn diesc in Wiedergabe des\nHergangs der Vernchmung das dem Geständnis vorausgehende\nLeugnen oder Ausweichen des Angeklagten mit enthalten.\nSelbstverständlich zielt die Verlesung und Ancrkennung\n\neines solchen Protokolis stets auf sein sachliches Ergebnis\nhin. Im gegebenen Falle ist - wie das Landgericht zutre(Tend\ndarlegt - dem polizeilichen Protokoll unzweifelhaft zu entnehmen, daß der Angeklagte den seiner Verurteilung zugrunde-\n\nlicgenden Vorgang zugeben wollte,\n\n2. Der Angeklagte behauptcte im Vorverfahren, er vertrage keinen Alkohol und sci schon nach dem Genuß verhältnismäßig geringer Mengen unzurechnungsfühig. Die Strafkanner\nließ darauf ein ärztliches Gutachten über die angebliche\nAlkohol-Intoleranz des Angeklagten erstatten und ordncte\n- auf vorherige Rückfrage des Sachverständigen - im Zuscernenhang damit die Vornahne cines Trinkversuchs an, Dieser\nTrinkversuch fand statt mit dem Ergebnis, daß der Sachverständige das Vorliegen einer Alkohol-Intoleranz verncintc,\n\nDie Revision rügt, daß das Landgericht vor der Anordnung des Trinkversuchs weder den Beschuldigten noch den\nVerteidiger gehört sowie den Verteidiger von seinem Beschluß\nnicht verständigt habe und daß der Sachverständige den Einwendungen des mit der Vornahme eines solchen Versuchs nicht\nceinverstandenen Beschuldigten mit dem Hinweis auf dic vorselegten Ausfertigungen der Strafkemmerbeschlüsse und der\nErklärung begegnet sei, der Beschuldigte könne notfalls zu\n\ndem Trinkversuch gezwungen werden. Sic sieht in diesem\nVorschen einen Verstoß gegen 98 81 a, 136 a StPO,\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nEs trifft allerdings zu, daß das Landgericht den\nTrinkversuch ohne vorherige ausdrückliche Anhörung des\nAngeklagten und seines Vertceidigers angeordnet hat und\nder Versuch ohne Kenntnis des Verteidigers stattfand.\nInsowcit ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, daß esin\naller Regel sinnvoll sein wird, den Beschuldigten und den\nVerteidiger vorher zu einem Vorhaben des Gerichts zu hören,\nacssen Verwirklichung die Mitarbeit und damit die sachliche Zustimmung des Beschuldigten voraussctzt (vel.\n\nBGHSt 14, 21, 23; zutreffend LG Karlsruhe DAR 1959, 246).\nVerweigert der Beschuldigte die Zustimmung, so erübrigt\nsich von vornherein eine entsprechende Anordnung. Außerdem\nist dem Beschuldigten auf jeden Fall Gelegenheit gegeben,\nsich seine Zustimmung gegebenenfalls nach Rücksprache nit\ndcm Verteidiger reiflich zu überlegen. Indessen kann cs\nnicht als Verfahrensmangel bewertet werden, daß das Gericht\neinen Test ohne vorherige Anhörung des Betroffenen anordnet.\nDas kann - wie im vorliegenden Fall - vor allen dann nahc\nliogen, wenn der Sachverständige von sich aus während der\nVorbereitung scines Gutachtens eine entsprechende Anregung\ngibt und cine förmliche Anhörung der Beteiligten vor der\n\nBeschlußfassung ihn hindern würde, scinc bereits begonnene\nUntersuchung in einem Zuge abzuschließen, Auf jeden Fall\nist die Anordnung des Gerichts, auch wenn sie dies nicht\n\n- was allerdings zu empfehlen ist - scibst ausdrücklich\nsagt, immer so zu verstehen, daß ihre Ausführung nur in\nEinverständnis mit dem Betroffenen geschehen kann (vel:\n\nf'\n\nRGSt 64, 160), Dessen Anhörung bleibt also auch\n\nbei sofortiger Beschlußfassung rechtlich gewährleistet,\nund so wie er den Versuch überhaupt ablehnen kann, stcht\nes ihn selbstverstöndlich auch frei, scine etwaige Zustimmung von einer vorherigen Fühlungnahne mit scinen\nVerteidiger abhängig zu machen, Doch war einc Zuziehung\ndes Verteidigers - jedenfalls nach der für die Straikenner\nnoch maßgeblichen Rechtslage - nicht von Amts wegen geboten.\nOb dies nach der Änderung des § 169 StPO durch das Gesetz\nzur Änderung der StPO und des GVG vom 19. Dezember 1964\n(ECGB1 I, 1067) enders zu beurtcilen wäre, kann hier uncer-\n\nörtert blciben.,\n\nEin Verfahrensmangel im Sinne des 8 136 a StPO könnte\nallerdings gegeben sein, wenn die Behauptung der Revision\nzuträfe, daß der Angeklagte infolge unrichtiger Belehrung\ndurch den Sachverständigen seine Bereitschaft zu den Versuch in der irrigen Auffassung bekundet hätte, daß er dazu\nnotfalls gezwungen werden könne (vl. hierzu OLG Hamm\nIMBl NRW 56, 250 und OLG Bremen JZ 1955, 680 mit Ann. von\nEb. Schmidt). Diese Behauptung der Revision ist jedoch\nnicht erwiesen und deshalb nicht geeignet, der Verfahrensrügc zum Erfolg zu verhelfen (BGHSt 17, 351, 353; BGH\nNJW 1953, 836 Nr. 22). Der Sachverständige hat nämlich auf\nRückfrage mitgeteilt, er habe dem Angeklagten ausdrücklich\nerklärt, ihn nicht zu eincm Trinkversuch zwingen zu\nkönnen, und dieser habe sich-wie schon den schriftlichen\nGutachten zu entnehmen ist-zwar zögernd, aber aus freien\nStücken mit dem Versuch cinverstanden gezeigt. Hierfür\nspricht auch, daß sich weder der Angeklagte selbst noch\nsein Verteidiger der Anhörung des Sachverständigen in der\nhzuptverhandlung widersetzt und einen Gerichtsbeschluß\n\nherbeigeführt haben.\n\nNach alledem könnte es allenfalls noch darun gehen,\n\nob ein Trinkversuch schlechthin, also auch bei in zulässiger\nVecise herbeigeführtem Einverständnis des Beschuldigten,\n\nzulässig ist (so Sarstedt in Löwe/Rosenberg StPO 21;\nAufl. § 81 a Ann. 6 f, andererscits BGHSt 5, 332, 336),\nIndessen braucht dies hier nicht crörtert und entschicden\nzu werden, da der Beschwerdeführer die Revision nicht darauf\ngestützt hat, daß die Vornahnce cines Trinkversuchs überhaupt gegen § 81 a, § 136 a StPO verstoßen habe (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO).\n\nÜberdies erscheint es ausgeschlossen, daß das Urteil\nauf einen etwaigen Verfahrensverstoß im Zusammenhang mit\ndcm Trinkversuch beruhen könnte. Denn das Landgericht hat\ndem Angeklagten mit Rücksicht auf seinen Alkoholgenuß den\n§ 51 Abs. 2 StGB zugebilligt, die Voraussetzungen dcs\n8 51 Abs. 1 StGB jedoch ersichtlich schon deshalb verneint,\nweil der Angeklagte sich bei sciner polizeilichen Vernchmung noch an das Tatgeschehen erinnerte und mit scinen\nsofortigen Ablassen vom Opfer beim unerwarteten Auftauchen\nseiner Ehefrau zeigte, daß er durchaus noch der besseren\nEinsicht folgen konnte,\n\n-8 -\n\nII, Die nicht näher ausseführte Sachrüge ist offen-\n\nsichtlich unbegründet,\n\nKrumnme Willms Flitner\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-02/4-str-284-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-02/4-str-284-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:08.292472+00:00"}}