{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-06-26_4_StR_136_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-06-26","aktenzeichen":"4 StR 136/63","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"“„msliche Sammlung: ja\n\nstyvo 8 ı\n\nUnter § 1 StVO fällt nur cin auf den öffentlichen\nVerkehr bezogenes Verhalten. Auf den öffentlichen\nverkehr bezogen ist das Fahrverhalten eincs Fahr-\n\nzuuglührers jedenfalls dann, wenn sich das Fahr-\n\nseug mindestens teilweise auf öffentlichem Verkehrs-\n\nsrund beiindet.","text_plain":"a\n\nNachschlagewerk; ja\n\n“„msliche Sammlung: ja\n\nstyvo 8 ı\n\nUnter § 1 StVO fällt nur cin auf den öffentlichen\nVerkehr bezogenes Verhalten. Auf den öffentlichen\nverkehr bezogen ist das Fahrverhalten eincs Fahr-\n\nzuuglührers jedenfalls dann, wenn sich das Fahr-\n\nseug mindestens teilweise auf öffentlichem Verkehrs-\n\nsrund beiindet.\n\nBGH, Beschl. v. 26. Juni 1965 - A StR 136/63 = a8 Witten\n‚amm\n\nBeschl\n\nm — |—\n\nu\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Kraftfahrer Osvala ı MB: ; E — |\n\nvegen Verkehrsübcertretung\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Gencralbundesanvwalts am 26. Juni 19653 beschlossen:\n\nUnter § 1 StVO fällt nur cin auf den öffentlichen\nVerkehr bezogenes Verhalten. Auf den öffentlichen\nVerkehr bezogen ist das Fahrverhalten eines Fahrzeugführers jedenfalls dann, wenn sich das Faehrzeug mindestens teilweise auf öffentlichem Verkehrsgrund befindet.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wollte nachts einen mit Kies beladenen\nTastzug zu einer Baustelle in Witten fahren, die auf einen\nPrivatgrundstück etwa 100 m von der Freiligrathstraße entfernt liegt. Von der Fahrbahn der Straße bog er rückvärts\nfahrend ab. Den Anhänger des Lastzugs hatte er vorher an\nder Vorderscite des Motorwagens angekuppelt. Er hatte nicht\nbemerkt, daß auf dem Privatgrundstück, 1,50 bis 1,70 m von\nder Straßenbegrenzung entfernt, ein Personenkraftwagen\nstand. Als er beim Rückwärtsfahren mit den hinteren Rüdern\ndcs Motorwagens gerade die Fahrbahn der Freiligrathstraßc\nverlassen hatte, stieß sein Fahrzeug daher an den Por.o-\n\nnenkraftwagen und beschädigte ihn.\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten scemäß § 21 ErVü\nunä § 1 StVO verurteilt. Das Oberlandesgericht in Hamn\nzöchte scine Revision verwerfen, weil der Angeklagte noch\nals Teilnchmer am öffentlichen Straßenverkehr gegen N\nStVO verstoßen habe, obwohl der beschädigte Kraftwagen\nnicht auf öffentlichem Verkehrsgrund stand. An diczser Intscheidung sicht es sich durch das Urteil Bay0bL6St 1969,\n70 gehindert, wonach § 1 StVO auf das Verhalten cincs\nKraftfahrers nicht angewendet werden könne, dem ein Varvurf zu machen ist, \"weil er sich nicht bereits im Bereich\ndcs öffentlichen Verkchrsraums darauf einstellte, den ihn\nim Bereich der unübersichtlichen Grundstückseinfahrt obliegenden Pflichten zu genügen, mit anderen Worten, weil\ner sich durch seine Fahrweise auf öffentlichem Verkehrrgrund dic Beachtung.der gebotenen Vorsicht innerhalb des\nprivaten Grundstücks erschwert oder unmöglich gemacht hat\".\n\nDas Oberlandesgericht in Hamm hat daher die Sache\ngemäß § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt.\n\n1. Dice Sachverha..te, über die das Bayerische Oberste\nLandesgericht zu befinden hatte und jetzt das Oberlandesgericht in Hamm zu entscheiden hat, weisen Besonderheiten\nauf, dic cine verschiedene rechtliche Beurteilung nahelcgen.\nDas Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts konn aber\nso verstanden werden, daß es einen allgemeinen Rechtssedenken enthalte, der der vom vorlegenden Gericht beabsichtisten Entscheidung entgegenstehen würde. Die Vorlegung\nist daher zulässig.\n\n2, In Übereinstimmung mit dem Genceralbundesanwolt\nritt der Bundesgerichtshof dem Oberlandesgericht in In\nbei.\n\nI\nIN\n!\n\nJeder Teilnchmer am öffentlichen Straßenverkehr\nhat sich so zu verhalten, daß kein \"Anderer\" gefährdet,\ngeschädigt oder mehr, als nach den Umständen unvcermeidbar, behindert oder belästigt wird (§ 1 StVO), Zutreffcend gehen das OÖberlandesgericht in Hamm und, in dem angeführten Urteil, auch das Baycrische Oberste Landosgericht davon aus, daß dieser \"Andere\" kein Teilnchner an\näffientlichen Verkehr zu sein braucht, § 1 StVO richtet\nsich auch gegen äcnjenigen Teilnehmer am öffentlichen\nStraßenverkehr, der durch sein Verhalten eine außerhalb |\ndes öffentlichen Straßenraums befindliche Person gefährdet oder verletzt oder eine dort befindliche Sache bceschädigt oder zerstört, Darüber besteht in Rechtsprechung\nund Schrifttum Einigkeit (Floegel/Hartung 13. Aufl. § 1\nStVO Rz. 78 mit Hinweisen),\n\nVoraussetzung der Bestrafung nach § 1 StVO ist aber,\ndaß das Verhalten des Täters,durch das er die Gefahr, den\nSchaden, dic Behinderung oder die Belästigung bewirk\nauf den öffentlichen Straßenverkehr bezogen ist. Nur cin\nsolches Tun oder Unterinssen des Täters ermöglicht seine\nBestrafung nach § 1 StVO.\n\nDas Wegfahren von der öffentlichen Straße auf ein\nPrivatgrundstück ist ebenso ein dem öffentlichen Verkehr\nzuzurcchnender Vorgang wie umgekehrt das Einfahren von\neinem Privatgrundstück in den Straßenraum. Welche Handlungen und Unterlassungen desjenigen, der von der 5\nlichen Straße weg auf ein Privatgrundstück fährt, noch\nmit dem öffentlichen Straßenverkehr im Zusammenhang stchen,\nalso auf ihn Bezug haben, kann ebensowenig allgemein 3cC-\nsagt werden wie umgekehrt, wann und unter welchen Unstürnden\n\nier Zusammenhang der Handiungen und Unterlassungen dcs\n\nvon cincm Privatgrundstück auf die Straße Einfahrenden\n\nmit dem Sffentlichen Straßenverkehr beginnt, Die Beantwortung\nüleser Frage hängt von den jeweiligen Umständen at.\n\nFin solcher Zusammenhang kann etwa in Betracht gezogen\nwerden — darüber ist hier nicht zu entscheiden -, wenn\n\ncin Kraftfahrer beim Wegfahren von der Straße in deu\nAugenblick, in dem er mit seinem Fahrzcug den Straßenrzun\nvollständig verläßt, noch mit einer so hohen Geschvindigkeit führt, daß er vor einer auf dem Privatgrundstück in\nsciner Fahrbahn befindlichen Person oder Sache nicht mehr\nnhalten kann, oder wenn ein Fahrzceugführer, der von einem\nPrivetgrundstück auf die öffentliche Straße fahren will,\nsich kurz vor Erreichen der Straße über die Verkehrslage\nauf dieser vergewissert und dabei ceinc noch auf dem Frivatgrundstück befindliche Person oder Sache übersieht und\n\ndiese daher anlfährt,\n\nDas Fahrverhalten eines Fahrzeugführers, der von\nder öffentlichen Straße weg auf ein Privatgrundstück führt,\nsteht jedenfalls solange noch mit dem öffentlichen Verkehr\nin unmittelbarem Zusammenhang, als sich sein Fahrzeug mindcstens teilweise noch auf öffentlichem Verkehrsgrund bcefindet. Deswegen erfüllt ein Fahrzeugführer, der von der\nöffentlichen Straße weg auf ein Privatgrundstück fahren\nwill, den Tatbestand des § 1 StVO, wenn er infolge Unsufmerksamkeit eine Person oder eine Sache auf dem Privat-\n\ngrundstück anfährt, bevor er mit seincm Fahrzeug die\nöffentliche Straße vollständig verlassen hat:\n\nLang-Hinrichsen\nzugleich für den Sen.Präs. Dr. Jagusch,\nder sich in Urlaub befindct\nER \"Willms\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-26/4-str-136-63","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":10},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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