{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-06-25_4_StR_298_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-06-25","aktenzeichen":"4 StR 298/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_298/65 URTEIL\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Philipp RED ;. ohno festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE '925 in Tr. zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs i.R. u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. Juni 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt Win ier Verhandlung,\nBundesanwalt WB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil dcs\nLandgerichts Essen vom 18, Januar 1965 aufgehoben, soweit\ner wegen Betruges im Rückfall im Falle Dr. CE (früncr\nDr. CB) verurtcilt worden ist, ferner im gesamten\nStrafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neucr Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht Bochum zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war wegen Betruges im Rückfall in drei\nFällen, davon in zwei Fällen in Tatceinheit mit Urkundcenfälschung,\nund wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen zu ciner Gesamtstrafe von zwei Jahren uni vier Monaten Zuchthaus verurteilt\n\n- 3%.\n\nworden. Das Landgericht hatte ihn u.a. des Betruges in Tateinhcei +\nmit Urkundenfälschung zum Nachteil der Commerzbank in Tg»\ndurch erschlichene Darlehensgewährung in Höhe von 4 000 IM an\n\n5. April 1965 und des Betruges gegenüber sciner damaligen Braut,\nDr. Ruth CB. jetzt Dr. CB: für schuldig erachtet, weil\ner diese ebenfalls durch Vorspiegelungen dazu veranlaßt hat,\n\nfür sein Darlehen zu bürgen und ein eigenes Darlehen von\n\n6 ooo TM aufzunehmen, um Anschaffungen für die geplante Eheschlicßung zu machen. In diesen Fällen und im gesamten Strafausspruch hatte der Senat das erste Urteil des Landgerichts aufgehoben. Der neuen Verurteilung hat die Strafkammer nur noch den\nnach sciner Annahme rechtskräftig festgestellten Betrug aus Anlaß der Bürgschaftsübernahme zugrundegcelegt, den Angeklarsten\n\nvon den weiteren noch nicht rechtskräftigen Schuldvorwürfen frcigesprochen und auf eine Gesamtstrafe von einem Jahr neun Nonatcn\nZuchthaus erkannt.\n\nMit der Revision erstrebt der Angeklagte die Aufhebung seiner\nVerurteilung wegen Betruges im Falle der Bürgschaftsübernahne\nsowie des gesamten Strafausspruchs. Er beanstandet das Verftchren\nund rüst die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist\nbegründet,\n\nMit der Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer zu Unrccht\ngeltend, die Verurteilung wegen Betruges im Falle Dr. GC»\nhinsichtlich der Bürgschaftsübernahme werde weder von der #nklageschrift noch von Eröffnungsbeschluß umfaßt. Denn das gesente\nVerhalten des Angeklesten gegenüber seiner früheren Braut rrhört\nzu dem einheitlichen geschichtlichen Vorgang, der dem Eröffnungsbeschluß zugrundelicgt (§ 264 StPO).\n\nDas Landgericht hat aber übersehen, daß der Bundesgerichtshof\nauch die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs zum liachteil\nder Frau Dr. CB rnit den Feststellungen in vollem Umf>nge aufgehoben hatte, weil das Verhalten des Angeklagten bei der Bürgschaftsübernahme und der Darlehensaufnehne durch seine Braut\n\n- A -\n\neine einheitliche Tat darstellt. Infolgedessen fehlt es im onscfochtenen Urteil im Falle Dr. Glück an den zur Verurteilung cerforderlichen Feststellungen (§ 267 Abs. 1 StPO). Dadurch ist\nauch das sachliche Recht verletzt worden. Dies führt zur Aufhebung der Verurteilung im Falle Dr, Glück.\n\nEs erweist sich als notwendi viederum den gesamten Straf-2\n\nausspruch aufzuheben. Die Höhe der übrigen Einzelstrafen kenn\nvon der aufgehobenen Verurteilung beeinflußt worden scin. Zuceh\nüber die Nebenentscheidungen hat der Tatrichter ncu zu befin-\n\nden,\n\nDie Verweisung an ein anderes Landgericht beruht auf § 354\nAbs. 2 StPO n.F.\n\nKrumme Willms Flitner\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-25/4-str-298-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-25/4-str-298-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:08.062622+00:00"}}