{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-06-21_4_StR_214_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-06-21","aktenzeichen":"4 StR 214/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2161 004\n\n4 StR 214/63\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Heinz LI EEE =: 1 Oi: zeborcn\n\narı ED 1940 in ER zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeugs u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Juni 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenstspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof, Dr, Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter a\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 22, Febwuar 1963 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nwegen Hehlerei in zwei Fällen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit Fahren ohne Führerschein, verurteilt\nworden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen unbefugter Benutzung eines\nKraftfahrzeugs in Tateinheit mit Verkehrsunfallflucht und\nmit Fahren ohne Führerschein, ferner wegen Hehlerei in Tateinheit mit Fahren ohnc Führerschein, wegen Hehlerci und\naußerdem wegen Vortäuschens einer Straftat zur Gesamtstrafe\nvon einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nEr rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\n1. Die rechtliche Prüfung der Schuldsprüche läßt,\nabgesehen von den beiden Fällen, in denen der Angeklagte\nwegen Hehlerci verurteilt worden ist, keinen Rechtsfehler\nerkennen,\n\n2, a) Im Falle 3 der Urteilsgründe wird dem Angeklagten vorgeworfen, einen Personenkraftwagen nit drei\ndarin liegenden Gegenständen, die später in seinem Besitz\ngefunden worden sind, gestohlen zu haben, Das Landgericht\nhat dazu ausgeführt, der Angeklagte könne \"nicht überführt\nwerden\", den Kraftwagen mit den drei Gegenständen gestohlen zu haben. Es sci jedoch überzeugt, daß er die drei\nGegenstände in Kenntnis ihrer strafbaren Herkunft an sich\ngebracht habe (§ 259 StGB).\n\nDiese Urteilsbegründung ist widersprüchlich. Daraus,\ndaß das Landgericht den Angeklagten des Dicbstahls nur\nnicht überführen zu können glaubt, geht klar hervor, daß es\nihn des Dicbstahls nach wie vor für verdächtig hält. Das\nLandgericht kann daher, sofern es sich im Urteil richtig\n\nausgedrückt hat, nicht davon überzeugt sein, daß der Angeklagte den Besitz der drei Gegenstände von einem Vortätcer\nerlangt und dadurch Hehlercei begangen hat. Rechtlich bedenkenfrei gcht aus dem Urteil nur die Überzeugung des Landgerichts hervor, daß der Angcklagte, sofern er nicht der\nDieb des Kraftwagens ist, die in dem Fahrzeug befindlichen\nGegenstände in Kenntnis ihrer strafbaren Herkunft seines\nVortceils wegen an sich gebracht hat. Daraufhin hätte das\nLendgericht den Angeklagten aber nicht wegen Hehlerei verurteilen dürfen. Es hätte vielmehr die wahlweise Verurtcilung wegen Diebstahls oder Hehlcrei in Betracht ziehen\nmüssen (BGHSt 1, 302, 304; 9, 390, 393; 15, 63; 16, 184‘.\n\nDas Landgericht wird in der neuen Verhandlung erneut\nprüfen müssen, ob es den Angeklagten einer bestimmten Straftat, sei es des Diebstahls oder der Hehlerei, überführen\nkenn, Ist ihm dies nicht möglich und hält es demgemäß die\nVerurteilung auf wahlweiser Grundlage für angezeigt, So\nmüssen die Urteilsgründe seine Überzeugung davon erkennen\nlassen, daß der Angeklagte die in Rede stehenden Gegenstände\nnicht auf straflose Weise erlangt hat und daß nur solche\nstrafbarcn Verhaltensweisen in Betracht kommen, die rechtsethisch und psychologisch gleichwertig sind (BGHSt 9, 390,\n392 bis 394; 15, 635 16, 184, 186).\n\nb) Diese Rechtsbedenken gelten noch stärker für den\nSchuldspruch im Falle 4 der Urteilsgründe. Hier hat das\nLandgericht ausgeführt, dem den Dicbstahl des Kraftwagens\nlceugnenden Angeklagten sei seine Einlassung nicht \"mit\nletzter Sicherheit\" zu \"widerlegen\"; es sei ihm daher nicht\nnachzuweisen, daß er selber den Kraftwagen gestohlen habe.\nIn diesen Falle hat das Landgericht nicht einmal ausge-\n\nsprochen, cs sei für den Fall, daß der Angeklagte nicht\n\nder Dieb ist, davon überzeugt, daß er den Wagen in Kenntnis\nseiner strafbaren Horkunlt an sich gebracht habe, obwohl es\nauch hier § 259 StGB angewandt hat.\n\nc}) Außerdem kann die Meinung des Landgerichts, die\nEinlassung des Angeklagten sci nicht zu \"widerlegen\", von\nRechtsirrtum beeinflußt sein. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, solche Angaben, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit cs keine Beweise gibt, ohne weiteres als \"unwiderlegt\" mit der Virkung hinzunchzen, daß sie zugunsten\ndes Angeklagten berücksichtigt werden müßten. Maßgebend\nist allcin, ob der Tatrichter in der Lage ist, sich auf\nGrund des gesamten Bewceisergebnisses der Hauptverhandlung\ndic Überzeugung zu bilden, cin bestimmter Vorgang habe sich\nereignct oder nicht ereignet. Dabci ist auch die Einlassung\ndes Angeklagten mit zu prüfen. Hält es das Gericht auf\nGrund der umfassenden Prüfung aller Umstände für möglich,\ndaß sich ein für die rechtliche Beurteilung vresentlicher\nVorgang so, wie vom Angeklagten behauptet, zugetragen habe,\nso darf es freilich diesen Vorgang bei der rechtlichen Würdigung nicht zu Ungunsten des Angeklagten außer Betracht\nlassen (BGH 4 StR 49/63 vom 3.5.1963).\n\nd) Falls das Landgericht in der neuen Verhandlung\nzu ciner wahldoutigen Verurtcilung gelangt, So ist dies im\nUrteilssatz auszusprechen (BGH NJW 1952, 114; IM Nr. 16\nzu § 261 StPO unter ce).\n\n3. Die Höhe der Strafen in den übrigen Fällen kann\nvon den für die beiden Fälle der Hehlerei festgesetzten\nStrafen beeinflußt sein. Schon deswegen muß der gesamte\n\nStrafausspruch aufgehoben werden. Abgesehen davon ist es\nunzulässig, die Bemessung der Einsatzstrafe (§ 74 Abs, ı\nStGB) und anderer Einzelstrafen davon abhängig zu machen,\nwelche Gesamtstrafe dem Gericht angebracht erscheint. Ehe\ndie Gesamtstrafe gebildet wird, muß für jede Tat die ihr\nangemessene Einzelstrafe festgesetzt werden. Das Verfahren\näcs Landgerichts verletzt die Vorschrift des § 74 StGB.\n\nMit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfällt auch das\nVerbot, dem Angeklagten eine Fahrerlaubnis zu erteilen,\nobwohl insoweit kein Rechtsfehler erkennbar ist (BGHSt 7,\n180, 1825 14, 381}. Das Landgericht wird auch darüber neu\nzu befinden haben.\n\nJagusch Lang-Hinrichsen Flitner\n\nBörtzler Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-21/4-str-214-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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