{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-06-19_4_StR_132_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-06-19","aktenzeichen":"4 StR 132/63","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Ver auf breiter, übersichtlicher, von Gegenverkehr freier\nStraße, für dic keine Geschwindigkeitsbegrenzung bestcht,\nabsichtlich langsam fährt und jedesmal, . wenn der nachfolgende Verkchrostcilnchmer zum Überholen ansetzt, nach links\nausbiegt, um ohnc jeden vernünftigen Anlaß auf mehrcrc\nKiloneter das Überholen zu verhindern, kann wegen Nötigung\nbestraft werden, auch wenn er mit diesem verwerflichen\nVerhalten keinen weiteren Zweck verfolgt.","text_plain":"2161 080\n\nNachschlageverk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStsB § 240\n\nVer auf breiter, übersichtlicher, von Gegenverkehr freier\nStraße, für dic keine Geschwindigkeitsbegrenzung bestcht,\nabsichtlich langsam fährt und jedesmal, . wenn der nachfolgende Verkchrostcilnchmer zum Überholen ansetzt, nach links\nausbiegt, um ohnc jeden vernünftigen Anlaß auf mehrcrc\nKiloneter das Überholen zu verhindern, kann wegen Nötigung\nbestraft werden, auch wenn er mit diesem verwerflichen\nVerhalten keinen weiteren Zweck verfolgt.\n\nBGH, Beschl. v. 19. Juni 1963 -— 4 StR 132/63 -— AG \\Yattonscheid\nIG Bochun\nOLG Hamn\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Willi Mm m aus DB: zevorcn\nam EB 1915 ir Vo.\n\nwvogen TLahrlässiger Verkehrsgefährdung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndcs Generalbundesanwalts am 19. Juni 19653 beschlossen:\n\nVer auf breiter, übersichtlicher, von Gegenverkehr\nfreier Straße, für die keine Gseschwindigkeitsbcgrenzung besteht, absichtlich langsam fährt und\njedesmal, wenn der nachfolgende Verkehrsteilnchmer\nzum Überholen ansetzt, nach links ausbiegt, um ohnc\njeden vernünftigen Anlaß auf mehrere Kilometer das\nÜberholen zu verhindern, kann wegen Nötigung bestraft werden, auch wenn er mit diesem verwerflichen Verhalten keinen weiteren Zweck verfolgt.\n\nGründ es\n\nAuf der Bundesstraße 1, dem Ruhrschneilweg, überholte der Kraftfahrer Sl nit der angemessenen Gcschwindigkeit von etwa 70 km/st mit einem besetzten Omnibus\neine aug Lastkraftwagen und Lastzügen bestehende längerc\nKolonne. Währenddessen kam von hinten der Angeklagte mit\nscincm Personenkraftwagen Ford 17 M. Durch Hup- und Lichtsignale suchte er SEE zur Freigabe der Überholbahn zu\n\nveranlassen, Das war diesem aber nicht ohne Gefährdung\nmöglich, weil die Abstände der Fahrzeuge der mit etwa\n\n40 km/st Lahrenden Kolonne höchstens 50 m betrugen: Sm\nsetzte deshalb das Überholen mit 70 km/st fort und fuhr\n\ndann auf die rechte Fahrbahn vor die Kolonne:\n\nDer Angeklagte überholte nunmehr den Omnibus und\nsetzte dann scin Fahrzeug unter scharfem Bremsen rechts so\nknapp vor den Omnibus, daß auch suiD scharf bremsen\nauste. Hierdurch wurden die Insassen des Omnibusses von\nihren Sitzen nach vorn geschleudert:\n\nDer Angeklagte fuhr dann langsam weiter. Si»\nsetzte nunmehr zum Überholen an und bog nach links heraus.\nDaraufhin fuhr auch der Angeklagte auf die Überholbahrn, um\ndem Omnibus das Überholen unmöglich zu machen. Als Schuster\nwieder nach rechts hinüberfuhr, tat dies auch der Angceklagte, so daß SC szneut bremsen mußte. Des wiederholte sich auf einer Strecke von mehreren Kilometern noch\nmindestens dreimal, Der Angeklagte hatte währenddessen\ncine völlig frcie Fahrbahn vor sich.\n\nDas Landgericht hat. als Berufungsgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung in Tateinheit mit Nötigung zu Gefängnis verurteilt.\n\nDas Oberlandesgericht in Hamm billigt den Schuldspruch. Es sieht \"in der absichtlichen Verhinderung des\nÜberholens, zumal wenn dies mit der hier festgestellten\nIntensität erfolgt und sich über mehrere Kilometer crstreckt, eine rechtswidrige Nötigung, ohne daß es auf\n\nden Eintritt einer konkreten Gefährdung ankommt\". Die Vor_\nwerflichkeit der Verbindung von Mittel und Zweck ergebe\nsich bercits aus dem groben Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften, Jedem anständigen Kraftfahrer müsse das Verhalten des Angeklagten als sittlich verwerflich erscheinen.\n\nDas Oberlandesgericht meint, mit der Billigung des\nSchuldspruchs wegen Nötigung in Widerspruch zu den Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte zu treten. Deswegen\nhat cs die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.\n\n1. Die Vorlegung ist zulässig.\n\nEs braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob\ndic Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Saarbrücken\nVRS 17, 25 und des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichte\nin Hamm VRS 22, 50 die Vorlegung rechtfertigen, denn jedenfalls widerspräche die vom vorlegenden Gericht beabsichtigte Entscheidung der Rechtsmeinung des Oberlandesgerichts in Celle im Urteil vom 24. April 1959 (VRS 17, 349°:\n\nDie Oberlandesgerichte in Hamm und Celle stimmen\ndarin überein, daß die Verhinderung des Überholens durch\nFahrbewegungen (Linksfahren) des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs Anwendung von Gewalt im Sinne des § 240 StGB\nist (ebenso RGSt 45, 156; RG HRR 1942 Nr. 193; BayObL&\nNIW 1953, 1725). Beide Gerichte gehen auch davon aus, daß\nin beiden behandelten Fällen die Angeklagten durch die\nArt, wie sie das Überholen verhindert haben, das nachfolgende Kraftfahrzeug und seine Insassen nicht gefährdet\nhaben. Nach der Meinung des Oberlandesgerichts in Celle\n\nkann jedoch \"nicht gesagt werden, es sei verwerflich, ein\nÜberholen dadurch zu verhindern, daß ein Kraftwagen zur\nStraßennitte gesteuert wird. Die Relation zwischen Mittei\nund Zweck ist vieimehr wertneutral. Erst wenn die Verninderung des Überholens nicht Scelbstzweck, sondern Mittel\nzur Erreichung eines weiteren Zweckes gewesen wäre (z.B.\nVerhinderung der Innehaltung eines wichtigen Termins),\nkönnte cine andere Wertung in Betracht kommen.\"\n\nIn dem jetzt zu beurteilenden Falle ist nicht fcestgestellt, daß der Angeklagte mit dem Verhindern des ÜVÜcr-Golens einen weiteren Zweck als diesen verfolgt hat. Das\nvorlegende Gericht kann äaher nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne sich über die Meinung des Oberlandesgerichts\nin Celle hinwegsusetzen.\n\n2, Der Bundesgericktshof schließt sich in Übercinstimmung mit dem Generalbundesanwalt dem vorlegenden Gcricht an.\n\nDie Beurteilung, ob die Anwendung der Gewalt oder\ndie Androhung des Übels zu dem vom Täter angestrebten Zweck,\nalso die Verquickung von Mittel und Zweck, verwerflich im\nSinne des § 240 Abs. 2 StGB ist, hängt davon ab, ob die\nBeziehung der Nötigungshandlung zu dem erstrebten Zweck\n\"nach richtigem allgemöinem Urteil sittlich zu mißbilligen\nist\" (BGHSt 2, 194, 196), ob sie so verwerflich ist, daß\nsic ein als Vergehen strafwürdiges Unrecht, cin über die\nErfüllung eines bloßen Übertretungstatbestandes hinausgehendes Unrecht darstellt (BGHSt 1, 84, 86/87; 5, 254, 256\nSolchenfalls ist die Tat, weil die Anwendung der Gewalt\noder dic Androhung des Übels \"über das billigenswerte liaß\n\nhinausgeht\" (Schönke/Schröder 10. Aufl. § 240 Anm. V;\nMaurach BT 3. Aufl. S. 105), \"sozial unerträglich\"\n(Welzel, Strafrecht, 7. Aufl. 8. 278) und als Nötigung\nzu bestrafen.\n\nEs trifft zu, daß das Verhalten eines Kraftfahrers,\nder das Überholtwerden absichtlich dadurch verhindert, daß\ner seinen Kraftwagen zur Straßenmitte oder auf die linke\nFahrbahnscite steuert, in diesem Sinne mitunter auch\n\"wertneutral\" sein kann. Nicht jede bloße beabsichtigte Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers, die schon\nnach § 1 StVO als Übertretung angemessen geahndet werden\nkann, ist jedenfalls ohne Ausnahme auch immer schon sittlich so mißbilligenswert, sozial so unerträglich, daß sie\nverwerflich im dargcelegten Sinne sein müßte.\n\nDas planmäßige Verhindern des Überholtwerdens kann\naber durch erschwerende Umstände so besonderes Gewicht erhalten, daß dem Verhalten des Täters der Makel des sittlich\nMißbilligenswerten, Verwerflichen und sozial Unerträglichen\nanhaftet, Das mag zutreffen, ohne daß es hier zu entscheiden wäre, wenn der Täter keine Rücksicht darauf nimmt, daß\ner durch scin nötigendes Verhalten die Insassen des Kraftfahrzeugs, dessen Überholen er verhindern will, oder andere\nPersonen gefährdet, oder wenn er durch sein Verhalten weitere unzulässige Zwecke verfolgt. Jedoch besteht kein Grund,\nden Anwendungsbereich des § 240 StGB bei Behinderung des\nÜberholens ausschließlich auf solche Fälle zu beschränken.\nAuch andere verwerfliche Verhaltensweisen im Verkehr mögen\ndafür in Betracht kommen, etwa beharrliches Linksfahren\nauf freier Autobahn mit nur mäßiger Geschwindigkeit zu den\nzweck, das Überholtwerden zu verhindern, besonders wenn\n\ndadurch noch zu verbotenem, gefährlichem Rechtsüberholen\nangereizt wird, An dic Verwerflichkeit des Verhaltens ist\njedoch ein strenger Maßstab zu legen. Ob das Verhalten eines Kraftfahrers, der das Überholtwerden ohne zulässigen,\ntriftigen Grund absichtlich verhindert, sittlich besonders\nzu mißbilligen ist und als schwerwiegendes Unrecht zu gelten hat, läßt sich zutreffend nur entscheiden, wenn alle\nUnstände dos Falles berücksichtigt werden, auch das Verhalten des behinderten Verkehrsteilnehmers. Wer etwa in vorübergchender Unmutsaufwallung einen schnelleren Wagen einmal\nnicht überholen lassen will oder wer auf schmaler Straße\nnicht ganz rechts fährt, obwohl es ihm möglich wäre, und\n\nso das Überholen zeitweise unmöglich macht, ärgert meist\nnur äic davon Betroffenen, ohne daß sein Verhalten schon\nals verwerflich und daher als Vergehensunrecht empfunden\nund beurtcilt würde unä werden müßtc. Wer jedoch auf brciter, übersichtlicher, von Tegenverkehr freier Straße, für\ndie kcine Geschwindigkeitsbegrenzung besteht, langsam fährt\nund jedesmal, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer zum Überholen ansetzt, ohne vernünftigen Anlaß nach links ausbiegt\nund so auf mchrere Kilometer sowohl Überholen wie rasches\nWeiterfahren verhindert, dessen Verhalten wird von jedem\nVerständigen sittlich mißbilligt und als sozial unertrüglich, als Unrecht empfunden. Er kann wegen Nötigung bestraft\nwerden, auch wenn er durch sein Verhalten Andere nicht gefährdet und keinen über die Verhinderung des Überholens\nhinausgehenden weiteren Zweck verfolgt.\n\nDas hätte auch für eine etwaige \"Belehrungs\"-\nebsicht des Angeklagten zu gelten. SEE hatte sich verkehrsgerecht verhalten. Aber selbst, wenn sich der Angeklagte zu Unrecht behindert geglaubt hatte, würde eine\n\netvaige Absicht, SEWP:zu \"crziehen\", die Verwerflichkeit seines Verhaltens nicht beeinflussen. Gegenseitige\nVerkehrserzichung beruht, soweit überhaupt angebracht,\nausschließlich auf vorbildlicher Fahrweise, nicht auf\n\"Scolbsthilfe\". Nötigenfalls muß die Polizei in Anspruch\n\ngenommen werden\nJagusch Lang-Hinrichsen Flitner\n\nFischer Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-19/4-str-132-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-19/4-str-132-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:07.749893+00:00"}}