{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-06-18_4_StR_297_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-06-18","aktenzeichen":"4 StR 297/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nDe DT ee Sr\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Techniker Waldo TED zu: ea\nüber CE; geboren ar ED 1925 in Hei\n\n(Holland),\n\nwegen Meineides.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Juni 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EEE ;\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter (En\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hagen vom 19. Januar 1965 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die\nEidesfähigkeit für dauernd, die bürgerlichen Ehrenrechte für ein Jahr aberkannt. Nach den Feststellungen des\nUrteils hat der Angeklagte bei der Leistung des Offenbarungs- Ergänzungseides am 30. Juni 1961 bewußt verschwiegen, daß er im Zeitpunkt der Leistung des Eides\ngegen die Firma Sp &: K@BWB roch einen Anspruch auf\nein restliches Architektenhonorar von etwa 600 bis\n700 DM hatte.\n\nDie mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten ist nicht zu\nbeanstanden, soweit das Landgericht annimmt, er habe\neine ihm bei Leistung des Offenbarungs- Ergänzungseides\nnoch zustehende Restforderung von 338 DM aus einem vereinbarten Architektenhonorar von insgesamt 9 000 DM verschwiegen (UA 26, 21). Daß diese Forderung bei der Leistung des Eides noch bestand, hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt. Sie hätte deshalb einschließlich des ihr zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses (Architektenvertrag) unter Angabe des Namens des Drittschuläners (Firma Sp & KW) >ei der Eidesleistung\nangegeben werden müssen (§ 807 ZEO).\n\nDem steht nicht entgegen, daß die Firma > &\nME zur selben Zeit aus der Lieferung von Lederwaren\neine Forderung von 358,25 DM gegen den Angeklagten hatte,\nmit der sie gegen dessen Forderung aus dem Architektenvertrag hätte aufrechnen können. Infolge der Möglichkeit\n\naufzurechnen, wäre die Restforderung des Angeklagten aus\ndem Architektenvertrag allenfalls dann wertlos gewesen\nund hätte deshalb bei der Leistung des Offenbarungseides\nnicht angegeben zu werden brauchen (dazu BGH NJW. 1952,\n1023 Nr. 17; BGH GA 1958, 213; RGSt 60, 37; RG JW 1934,\n2692 Nr. 8), wenn festgestanden hätte, daß die Aufrechnung sicher erfolgen werde; die bloße Möglichkeit der\nAufrechnung genügt dazu trotz § 392 BGB nicht (Urteil\ndes Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 1956 - 3 StR 79/56\nbei Herlan, GA 1958, 51).\n\nHier stand nicht nur nicht fest, daß eine Aufrechnung durch die Firma SD : \"EB erfolgen werde, sondern Dr. SD; der über die Zahlungen auf das Honorar\ndes Angeklagten eine Liste führte, hatte die gelieferten Lederwaren bei der Berechnung des jeweils noch ausstehenden Honorars des_Ängeklagten nicht zu dessen Lasten\nberücksichtigt. Das wär dem Angeklagten aus den Abstimmungen des Honorarkontos mit Dr. s»> bekannt. Beide\ngingen, wie das Urteil feststellt, davon aus, daß die\nRegelung dieser Summe unabhängig von der Zahlung des\nArchitektenhonorars erfolgen solle. Dem Angeklagten war\nklar, daß er sein Honorar in Teilbeträgen, ohne Verrechnung der Lederwaren auf einen Teilbetrag erhalten würde\n(UA 11, 18, 19). Daher bestehen auch aus subjektiven\nGründen keine Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineides, soweit es sich um das Verschweigen der restlichen Honorarforderung von 338 DM handelt.\n\nDiese Erwägungen treffen, worin die Strafkammer eine\nBestätigung ihrer Auslegung sieht, auch für einen An-\n\nspruch der Firma Sp & Ka gesen den Angeklagten\nauf Rückzahlung eines Betrages von 132 DM zu, den der\n\n-5 -\n\nAngeklagte von Dr. Si zur Bezahlung eines Schlauches\nerhalten, aber nicht bestimmungsgemäß verwandt hatte\n(UA 12, 24).\n\n2. Anders liegt es dagegen bei dem das Festhonorar\nübersteigenden Betrag von mehreren hundert DM, in deren\nVerschweigen das Landgericht ebenfalls eine Eidesverletzung. erblickt. Dr. Sgphatte dem Angeklagten bereits vor der Leistung des Eides gesagt, er werde ihm\nbei pünktlicher Fertigstellung des Baus ein \"Extrahonorar von einigen hundert Mark\" zahlen (UA 12). Das Urteil läßt jedoch nicht genügend klar erkennen, daß der\nAngeklagte im Zeitpunkt der Eidesleistung hierauf einen -\nwenn auch nur künftigen oder bedingten — Anspruch hatte.\nDie Feststellungen des Urteils sind insoweit nicht erschöpfend und auch widerspruchsvoll.\n\nEinerseits sieht das Landgericht in dem \"Versprechen\" des Dr. Se \"weder von Dr. SW noch auch vom\n(UA 12). Dr. SP habe sich nicht \"zu einer Mehrzahlung ... rechtlich verpflichtet\" (UA 12) und sich auch\nals \"rechtlich ... dazu ... nicht verpflichtet\" betrachtet (UA 21, ebenso UA 26).\n\nAndererseits spricht die Strafkammer in Bezug auf\ndiese Mehrzahlung von einer \"Übereinkunft\" zwischen Dr.\nSED una dem Angeklagten (UA 13) und von einem - dieses \"Sonderhonorar\"einschließenden — \"Anspruch\" des Angeklagten auf \"Architektenhonorar\" in Höhe von 600 bis\n700 DM gegen die Firma SD : rg; der ihm im Juli\nausgezahlt werden sollte und würde; diese \"Forderung\"\nhabe er bewußt verschwiegen, um eine Pfändung zu ver-\n\nhindern (UA 8). Der Angeklagte habe auf Grund der Übereinkunft mit Dr. Sg danit rechnen können und gerechnet, daß er in Überschreitung der Festsumme von 9 000 DM\nmehrere hundert Mark mehr an \"Honorar! erhalten würde\n(UA 12 unten, 13;. 21,.22). So hat er sich denn auch,\n\nwie das Urteil feststellt, alsbald nach der Leistung\ndes Offenbaruigseides am 30. Juni 1961 vom 1. bis zum\n29. Juli 1961 insgesamt 600 DM in Beträgen von jeweils\n100 und 200 DM auf sein \"Honorar\" auszahlen lassen, während eine weitere Summe in Höhe von 164,36 DM am 16,\nJuli 1961 \"unter Anrechnung auf sein Honorar\" als Restzahlung aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß\n\nan die AOK bezahlt wurde (UA 13, 21, 22). Weiter hat er\nselber in seinem Ehescheidungsverfahren wenige Tage nach\nder Leistung des Offenbarungseides ein Durchschnittseinkommen von etwa 800. DM monatlich als Bauführer bei\n\nder Firma Sn & Kai angegeben (VA 22).\n\nAngesichts dieser Widersprüche kann der Senat den\nFeststellungen des Urteils nicht mit Sicherheit entnehmen, ob die Strafkammer ‚die Zahlung des die Festsumme übersteigenden Betrages als freiwillige Leistung\nder Firma ID &: KB an den Angeklagten angesehen\nhat, oder ob sie von einer Forderung des Angeklagten\nauf diesen Betrag ausgegangen ist.\n\nDas führt. zur Aufhebung des Urteils und zur Zurück-\n_ verweisung der Sache.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht Tolgendes zu beachten haben:\n\nah. ua ee ie\n\nMEY IE. ZEN\n\nBei der Leistung des Offenbarungseides hat der\nSchuldner alle Vermögensstücke anzugeben, deren Kennt-\n\n‚nis dem Gläubiger einen Zugriff im Wege der Zwangsvoll-\n\nstreckung ermöglichen kann. Dabei hat er auch unpfänd-\n\nbare Sachen und Rechte (§§ 811, 850 ff ZPO) anzuführen,\n\nda es nicht dem Schuldner überlassen bleiben kann, den\nKreis der Gegenstände zu bestimmen, die mit Rücksicht,\nauf seine persönlichen Bedürfnisse ausnahmsweise der\n\nim übrigen in das ganze Vermögen des Schuläners zulässigen Zwangsvollstreckung entzogen sind (BGHSt 8, 399,\n400; RGSt 42, 424, 425; RG DI 1937, 975). Ebenso hat er\nForderungen anzugeben, deren Bestand oder Höhe aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zweifelhaft ist\n\n(BGH IM § 154 StGB Nr. 20; RGSt 60, 37). Unter die Offenbarungspflicht fallen auch bedingte und künftige Rechte,\nnamentlich bedingte und künftige Forderungen, soweit sie\nGegenstand der Zwangsvollstreckung sein können (R6St 71,\n300). Das ist, wie in Schrifttum und Rechtsprechung anerkannt ist, dann der Fall, wenn zur Zeit der Pfändung\nbereits eine Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und\nDrittschuldner besteht, aus der die künftige Forderung\nnach Art und Person des Drittschuldners bestimmt werden\nkann (BGH IM § 857 ZPO Nr. 4; Stein/Jonas/Schönke, ZPO,\n18. Aufl., § 829 Anm. I 1 a mit weiteren Nachweisen; vgl.\nauch RGZ 82, 229; 134, 225, 227).\n\nNicht anzugeben braucht der Schuldner Verhältnisse,\naus denen sich keine zur Zeit der Eidesleistung vorhandenen Rechte des Schuldners ergeben, die im Wege der\nZwangsvollstreckung mit Beschlag belegt werden können.\nEntscheidend ist immer, ob der Schuldner auf die Leistungen eine Rechtsanspruch hat, da nur hierauf beruhen-\n\nde Forderungen zu seinem Vermögen gehören. Er braucht\n\nalso nur die Forderungen zu offenbaren, die er rechtlich\nbeanspruchen kann. Das ist bei künftigen, weder gesetzlich noch vertraglich begründeten Leistungen dritter Personen nicht der Fall. Bloße - wenn auch noch so gewisse -\nHoffnungen auf freiwillige Leistungen anderer braucht der\nSchuldner nicht anzugeben. Auch künftig erst möglicherweise entstehende Forderungen, für deren Entstehung noch\nkein Rechtsgrund vorhanden ist, bei denen es sich also\nnur um eine unbestimmte Möglichkeit des Entstehens handelt, sind vor ihrem Entstehen noch kein Stück des Vermögens, dessen Bestand der Schuldner nach § 807 ZPO zu offenbaren hat (BGHSt 8, 399, 400; BGH GA 1958, 86; RG DJ 1937,\n975):\n\nDas Landgericht wird also zu prüfen haben, ob die\nvon Dr. Sg ien Angeklagten schon vor dem 30. Juni 1961\nin Aussicht gestellte Mehrzahlung eine rein freiwillige\nLeistung, etwa eine Aherkennungsvergütung, sein sollte,\noder ob der Angeklagte auf diesen Betrag rechtlich begründeten Anspruch hatte. Als solcher könnte etwa eine durch\ndie pünktliche Fertigstellung des Baus bedingte Forderung\ndes Angeklagten gegen die Firma sw» : Ku in Frage\nkommen, die lediglich in ihrer Höhe noch nicht feststand,\nsondern insoweit von dem billigen Ermessen des Dr. Stapp\nabhing (§ 315 BGB). Zu denken wäre auch trotz des vereinbarten festen Honorars an eine Forderung auf ein erhöhtes\nArchitektenhonorar, weil sich die Bausumme erhöht hatte\n(UA 12, 21). Dafür kommt es darauf an, ob solche Forderungen im Architektengewerbe üblicherweise als begründet\nangesehen werden; in diesen Falle könnte der vom Gläubierkennen, rechtlich \\ wirkungslos scin. Wie der Angeklagte\nerkannte, ging Dr. Sg ränlich bei sceiriem Versprechen\ndavon aus, daß die Bausumme für die Werkhalle sich etwas\n\n9.\n\nhöher als 100 000 DM stellte, so daß dem Angeklagten, obwohl an sich ein fester Preis vereinbart war, ein etwas\nhöheres Honorar zugestanden hätte, wenn man von Anfang an\nvon dem endgültigen Preis ausgegangen wäre. Dabei dachte\ner an ein Mehrhonorar von 500 bis 600 DM, zum Teil, weil\ner mit der Arbeit des Angeklagten zufrieden war, aber\nauch um ihn nicht schlechter zu stellen, als wenn kein\nFestpreis, sondern Entlohnung nach der GOA vereinbart\nworden wäre (UA 21). Zur Beurteilung dieser Frage wird\nsich unter Umständen die Anhörung eines Sachverständigen\nempfehlen.\n\nKrumme Flitner\n\nzugleich für den beur-\n\nlaubten und am Unter-\n\nschreiben verhinderten\n\nBundesrichter Dr. Willms Mayr Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-18/4-str-297-65","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 392","ref_norm":"392","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 857","ref_norm":"857","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-18/4-str-297-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:07.663809+00:00"}}