{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-06-14_4_StR_175_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-06-14","aktenzeichen":"4 StR 175/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2161 078\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Wilhelm K ED zu: VB. dort\nschboren am EEE 914,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Juni 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt/Main vom 21. Februsr 1962\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahriässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körpcerverletzung in zwei Fällen und mit fahrlässiger Verkcehrsgeführdung, ferner wegen Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit\nfohrlässiger Körperverletzung und mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung zur Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei\nMonaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit\neiner Sperrfrist von zwei Jahren entzogen.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des\nAngeklagten.\n\nI. Die Verfahrensrüszge ist offensichtlich unbegrün-\n\ndct,\nII. Die Sachrüge kann keinen Erfolg haben.\n\n1. Die Erwägungen, aus denen das Landgericht den\nAngeklagten der fahrlässigen Tötung (Johannes FR in\nTateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (Eheleute\nTED und mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung\nschuldig befunden hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDas Landgericht hat ausgeführt, daß der Angeklagte\ninfolge des Alkoholgenusses, der einen Blutalkoholgehalt\nvon 2,00 %0 herbeigeführt hatte, und außerdem auch wegen\n“cs Gehgipses an scinem rechten Bein daran gehindert wur,\neinen Kraftwagen im Verkehr sicher zu führen, Dic Feststellung, der Gehgips habe es dem Angeklagten unmöglich\nscmacht, das Gas- und das Bremspedal in verkehrserforderlicher\n\nWeise sicher und rasch zu bedienen, widerspricht nicht dor\nErfahrung. Sie ist für das Revisionsgericht bindend.\n\nWenn die Revision meint, ein Kraftfahrer dürfe auf\neiner autobahnähnlich ausgebauten Straße bei Dunkelheit\nmit abgeblendetem Licht schnell fahren, auch wenn ihn cin\nAnhalten vor einem innerhalb der Lichtkegel seiner Schceinvwerfer auftauchenden Hindernis nicht mehr möglich sei, so\nsetzt sic sich damit in Widerspruch zu der Rechtsprechun\ndcs Bundesgerichtshofs (BGHSt 16, 145).\n\n2. In erster Linie wendet sich die Revision gegen\ndie Verurteilung wegen Unfallflucht. Jedoch kann das angefochtene Urteil auch in diesem Punkte rechtlich nicht beanstandet werden.\n\na) Das Landgericht hat ausgeführt, an der Stello des\nZusammenstoßes habe cine von dem am Kraftwagen eingek).cnnten Moped herrührende Schleifspur begonnen, die sich über\neine Strecke von zusammen etwa 62,80 m hinzog. 5,50 m nach\ndem Ende dieser Schleifspur setze die vom Wagen des Angeklagten stammende Bremsspur ein. Am Ende dieser 16 m langen Bremsspur sei der Körper des verunglückten Rausch, der\nbei dem Anprall auf die Motorhaube geschleudert worden war\nund dadurch die Zersplitterung der Windschutzscheibe des\nKraftwagens des Angeklagten bewirkt hatte, vom Kraftwagen\nheruntergefallen. Das Landgericht hat den verspäteten Boginn der Bremsspur damit erklärt, daß der Angeklagte\n\"nach Aufnahme des Unfallgeschehens\" erst die Schrecksckunde \"überwinden\" mußte, bevor er durch das Umsetzen äcs\neingegipsten Fußes vom Gas- auf das Bremspedal und dessen\nNicderdrücken reagierte.Nachdem Rausch vom Wagen herabgefallen war, also nach dem Ende der Bremsspur und \"ca, 80\n\nnach der Unfallstelle\", sei der Angeklagte mit wieder cerhöhter Geschwindigkeit weitergefahren, um seine Feststeliung als Unfallbeteiligter zu verhindern, Dabci sci cr,\nund zwar jetzt erst, zunächst in einer Schlangenlinie gefehren.\n\nIm Anschluß an das \"überzcugende Gutachten des Sachverständigen Dr. Redhardt\" hat das Landgericht seine Über--\nzeugung davon betont, daß der Angeklagte, che er sich zun\nDavonfuhren entschloß, erkannt hatte, daß er soeben einen\nschweren Verkehrsunfall verursacht hatte, und daß er bcwust und gewollt unä nicht \"instinktiv\" davonfuhr.\n\nAngesichts dieser bindenden Feststellungen, die\nkeinen Rechtsfehler aufweisen, gehen die Einwände des Angcklagten fchl. Der Angeklagte hat, wie das angefochtene\nUrteil betont, scine Geschwindigkeit nicht ctwa crhöht, um\nseinen angeblich schlceudernden Wagen abzufangen. Er ist\nvielmehr erst nach dem Ende der Bremsstrecke und nachdcen\ner seine Geschwindigkeit bereits wieder erhöht hattc, von\nseiner bisher geraden Fehrtrichtung in eine Schlangenlinic\ngeraten, Er hat sich auch nicht in \"möglicherweisc noch\nnicht cinmal ciner Sekunde\", \"im Bruchteil einer Sckunde!\"\nzum Davonfahren entschlossen. Nach Wahrnehmen dcs Unfuils\nhatte cr, wie festgestellt, zuerst die Schrecksekunäc zu\nüberwinden, In der dann einsetzenden Reaktionszcit het cr\nsich zum Bremsen entschlossen, die Fußbrense sodann bcwätigt und nach der Bremsansprechzeit über einc Strecke\nvon mindestens 16 m gebremst. Erst dann, nach dem Ablauf\nvon mehreren Sekunden also, nachdem er seine Beteiligung\nan dem Verkehrsunfall erkannt: hatte, hat er den Entschluß\nzum Gasgeben und Davonfahren gefaßt und in die Tat umgesetzt.\n\nb) Bei seiner Beweiswürdigung hat das Landgericht\nden Rauschzustand des Angeklagten berücksichtigt. Es hat\nim Anschiuß an das für überzeugend erachtete Gutachten\ndes Sachverständigen Dr. Redhardt dargelegt, daß dic von\ndem Angeklagten tagsüber eingenommenen Tabletten auf den\nBlutalkoholgcehalt keinen Einfluß hatten, daß sie jedoch \"den\ndurch den Alkohol hervorgerufenen Rauschzustand in scinen\nAuswirkungen noch verstärkt und zu einem Zustand geführt\nhaben, der als intensiver Rausch angesehen werden kann\",\nVas der Sachverständige und das Landgericht unter den an\nsich mcehrdeutigen Begriff eines \"intensiven\" Rauschcs in\ndcr vorliegenden Sache verstanden haben, hat das Landgcerick;\nausdrücklich klargestellt: einen Rausch, der \"das Hoemmungsvermögen des Angeklagten bei Beginn der Fahrt und nach dem\nZuscmmenstoß mit Rausch erheblich gemindert\" hat. Daß dcr\nAngeklagte sich in eincm \"übermäßig großen Rauschzustand\"\nbefunden habe, hat das Landgericht unter Verwertung weitercr Beweisanzeichen ausdrücklich ausgeschlossen. Diese\nBeurteilung stcht mit der Erfahrungstatsache in Einklang.\ndaß Bewußtsceinsklarheit und Zurechnungsfähigkeit eines\nerwachsenen Mannes bei einem Blutalkoholgehalt von 2,00 50\nnoch nicht erheblich herabgesetzt zu sein brauchen.\n\nc) Das Landgericht hat schließlich, ebenfalls im\nAnschluß an das Gutachten des Sachverständigen Dr. Redhardt;\neinen \"Dämmerzustand\" des Angeklagten für die Zeit unmittelbar nach dem Zusammenstoß mit dem Mopeäfahrer ausgeschlorsen:\n\nNach allem bestehen gegen die Überzeugung des Lonägerichts, daß dem Angeklagten unmittelbar nach dem Zusanmenstoß bewußt gewesen sei, daß ein Verkehrsunfall von\nerheblicher Bedeutung geschehen war, und daß sich der Angcklagte,in seiner Hemmungsfähigkeit lediglich erheblich\n\nbeeinträchtigt, zum Verlassen der Unfallstelle entschlessen\nhabe, um seine Mitwirkung an dem Unfall zu verschleiern,\nkeine rechtlichen Bedenken. Dic Beweiswürdigung und die\nTatfeststellungen sind frei von Widersprüchen; sie haben\nkeinen naheliegenden Gesichtspunkt außer Betracht sgclassen und verstoßen weder gegen Denkgesetze noch gegen dic\nErfahrung. Die Feststellungen binden daher das Revisionsgericht,\n\na) Die Urtoilsfeststellungen tragen den Schuldspruch wegen Unfallflucht.\n\nOhne Rechtsirrtum hat das Lanägericht ausgeführt,\ndaß der Angeklagte dadurch, daß er die Unfallstelle in\nKenntnis sciner Beteiligung an dem Unfall vorsätzlich in\nVerdeckungsabsicht verlassen hat, den Tatbestand des\n§ 142 StGB rechtlich vollendet hat. Eine strafbefreiende\ntätige Reue sieht das Gesetz bei Unfallflucht nicht vor.\nDaß sich der Angeklagte nachträglich entschlossen hat, un\ndic Unfallstelle zurückzukehren, ohne dies aber zu tun,\nund daß er sich nach cinigen Stunden bei der Polizci\ngcstellt hat, konnte ihm das Landgericht, wie es das gctan hat, nur bei der Strafbemessung zugute halten. Hätte\ndcr Angeklagte nicht diese tätige Reue bekundet, so hättc\n\ndie Annahme eines besonders schweren Falles der Unfallfiuchz\nnahegelegen (BGH NJW 1958, 836; VRS 22, 276, 278; BGHSt 1e,\n9, 12).\n\n3. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen\nRechtsfchler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt,\nmuß die Revision verworfen werden.\n\nJagusch Lang-Hinrichsen Hübner\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-14/4-str-175-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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