{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-06-11_4_StR_651_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-06-11","aktenzeichen":"4 StR 651/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"A\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR 651/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Agnes Paula PB zcvorene Se\nzus OWEEEEB. geboren au EEE 915 in za:\n\nwegen Begünstigung.\n\nTA\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n‘om 4. März 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident. Scharpenseel\nals Vorsitzender,\n Bundesrichter ‘ Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr |\n- Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nı Bundesrichter Hürxthal\n“ | als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt W in der Verhandlung, _\nBundesanwalt GE pei der Verkündung\nj als Vertreter der Bündesanwaltschaft,\n\nJustizangestollter ip ..\nals Vrkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 11. Juni 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es sie betrifft.\n\nIn diesen Umfang wird die Sache zu neuer \"Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des, Landgerichts\nzurückverwiesen. “\n\nVon Rechts wegen\n\ner r ün a. e_;\n\nDada me ad ar ar km a a ann ac er B\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Begünstigung in\nzwei Fällen zur Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Mit der Revision rügt die Angeklagte Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\n\n- 3 -\n\nDie Verfahrensrüge braucht an sich nicht erörtert zu wer.\nden, weil die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils in vollem\nUmfang führt. Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß das Urteil die Anklage nicht erschöpft. Darin war der Angeklagten\nzur Last gelegt worden, sich der fortgesetzten gewerbs- oder\ngewohnheitsmäßigen Sachhehlerei in Tateinheit mit fortgesetzter Personenhehlerei schuldig gemacht zu haben, und zwar\nsollte sie von ihrer Schwiegertochter Anna fortgesetzt gestohlene Kleidungsstücke und Haushaltsgegenstände in Kenntnis ihrer strafbaren Herkunft teils als Geschenke zu eigenem\nGebrauch: oder. zur Verwertung, teils zur Verwahrung angenommen\nhaben, ferner sollte sie es zugelassen haben, daß ihre minderjährige Tochter Christel in der elterlichen Wohnung gestohlene\nKleidungsstücke in ihrem Schrank aufbewahrte. Verurteilt\nhat das Landgericht die Angeklagte aber nur wegen zwei\nselbständiger sachlicher Begünstigungen, indem es annimnt, die\nAngeklagte habe für ihre Schwiegertochter. Anna einen Koffer\nmit gestohlener Bekleidung in ihrer Wohnung verwahrt und\nhabe es geduldet, daß ihre Tochter Christel in ihrem Zimmer\nKleider aufbewahrte, die sie und ihre Schwester Renate gestohlen hatten. Das Urteil erfaßt demnach nur einen Teil\nder in der Anklage: ‚chrift zu einer fortgesetzten Tat zusammengefaßten. Einzelhandlungen. Die Angeklagte hätte daher im\nübrigen freigesprochen werden müssen, wenn ihr insoweit eine\nSchuld nicht nachzuweisen war.\n\n. Die Sachrüge ist begründet.\n\n1. Im Fall der Tochter Christel sieht das Landgericht ein\nBeistandleisten der Angeklagten in einer Unterlassung. Da -\ngegen ist an sich rechtlich nichts einzuwenden; denn als\nMutter war.die Angeklagte rechtlich verpflichtet . dagegen\neinzuschreiten; daß ihre minderjährige Tochter Diebesgut\nin die Wohnung »rachte und dort aufbewahrte (RG DR 1943,\n\n234). In den Ur':eilsgründen fehlen jedoch Ausführungen darüber)\ndurch welche bestimmten ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen die Angexlagte ihre Tochter daran hätte hindern\n\nIA\n-4-\n\n. können, gestohlene Sachen- in die Wohnung zu bringen, und, Soweit das ohne Wissen der Angeklagten geschehen war, was sie\nhätte unternehmen können und sollen, damit die Sachen wieder\naus der Wohnung entfernt wurden. Feststellungen hierüber\nsind deswegen erforderlich, weil die Unterlassung der Angeklagten nur dann für den tatbestandsmäßigen Erfolg ursächlich war, wenn sie die Möglichkeit hatte, ihn zu verhindern,\nund wenn außerdem die zu fordernde Handlung den Erfolg mit\nSicherheit verhindert hätte. Insoweit wird daher die Verur-\n‚teilung wegen sachlicher Begünstigung von den Feststellungen\n‚nicht getragen.\n\n: Davon abgesehen ist die Beweiswürdigung der Strafkammer\nin diesem Fall unvollständig. Zwischen ihr und.der Feststellung, die Angeklagte habe gewußt, daß die Sachen in\nChristels Schrank zum Teil gestohlen waren, klafft eine gedankliche Lücke. Die Angeklagte hat zu ihrer Verteidigung\nvorgebracht, sie habe von den im Schrank ihrer Tochter enthaltenen Kleidermengen nichts gewußt. Diese Einlassung hält\ndie Strafkammer für unglaubwürdig; sie widerspreche der\nLebenserfahrung; zudem sei die Angeklagte besonders deshalb\nam Garderobebestand ihrer Tochter interessiert gewesen, weil\nsie ihr monatlich 100 bis 150 DM gegeben habe, die die Tochter im wesentlichen zur Anschaffung von Kleidern habe verwenden können. Damit ist zwar dargetan, daß die Angeklagte\nnach der Überzeugung der Strafkammer über die Anzahl der Bekleidungsstücke unterrichtet war, die Christel in ihrem\nSchrank hatte. Das besagt jedoch nichts für die Kenntnis der\nAngeklagten davon, daß ein Teil dieser Sachen von Christel\nund Renate gestohlen worden war. Diese Annahme bedarf vor\nallen deswegen näherer Begründung, weil sich Christel von\ndem verhältnismäßig hohen Betrag, den ihr die Angeklagte\nmonatlich gab, im Laufe der Zeit eine größere Anzahl Kleider\nhätte anschaffen können.\n\n2, Im Falle der Schwiegertochter Anna PB sina die\nFeststellungen zum äußeren Sachverhalt unklar. Sie ergeben\n\n-5-\n\nnicht, ob die Angeklagte den ohne ihr Zutun in ihre Wohnung\ngelangten Koffer dort nur duldete, oder ob sie ihn in Verwahrung genommen hat. Im ersteren Falle hätte erörtert werden müssen, ob für die Angeklagte eine Rechtspflicht bestand, dafür zu sorgen, daß der Koffer mit Diebesgut wieder\naus der Wohnung entfernt wurde. Eine solche könnte sich aus\nder Stellung der Angeklagten als Haushaltungsvorstand und\nMitinhaberin der Wohnung ergeben (s. Schönke-Schröder,\n\n12. Aufl. Vorbem. 135 vor § 1 StGB und die dort angeführte\nRechtsprechung). Insbesondere aber hätte dargetan: werden\nmüssen, welche Möglichkeiten die Angeklagte gehabt hätte,\nzu verhindern, daß der Koffer in ihrer Wohnung blieb. Da\nAusführungen hierüber fehlen,: kann die Verurteilung wegen\nBegünstigung auch im Fall Anna Pf nicht bestehen\nbleiben.\n\nIN\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch\ndes näheren prüfen müssen, ob die Angeklagte ihre Tochter und\nihre Schwiegertochter nicht etwa nur deswegen begünstigt hat,\num sie der Bestrafung zu entziehen (siehe BGHSt 11, 343). Besonders im Fall Anna PM ist aiese Möglichkeit nicht ohne\n\nweiteres auszuschließen.\n\nScharpenseel BR Dr. Flitner ist Mayr\ninfolge Urlaubs ortsabwesend und daher verhindert, das Urteil zu\nunterschreiben.\nScharpenseel\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-11/4-str-651-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-11/4-str-651-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:07.400199+00:00"}}