{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-06-11_4_StR_292_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-06-11","aktenzeichen":"4 StR 292/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_292/65\nURTEIL\n\nin der Strafisache\n\ngegen\n\nden Bautechniker Karl-Heinz K I DEE:\ngeboren am EEE 323 :r DER zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft;,\n\nwegen Betrugs ioR:\n\nDer A, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Juni 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Nayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 0]\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 27. Januar 1965 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von\nder Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hat.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-Wesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrfachen\nBetrugs im Rückfall und Unterschlagung als gefährlichen\n\nGewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von vier Jahren\nZuchthaus verurteilt, die Sicherungsverwahrung jedoch nicht\n\nangeordnet,\n\nDas wird von der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge\nzutreffend beanstandet.\n\nIn der Urteilsbegründung wird dazu ausgeführt, die\nStrafkammer habe von der Anordnung der Sicherungsverwahrung\n\ntrotz schwerer Bedenken noch einmal Abstand genommen. Sie\nwolle dem Angeklagten die letzte Chance nicht nehmen, noch\ncinmal im Leben festen Fuß zu fassen, Bei dieser Überlegung\nsci entscheidend, daß sich die Eltern des Angeklagten nach\nVerbüßung der Zuchthausstrafe seiner annehnen und ihm behilflich sein wollten, auf einen geordneten Weg zurückzufinden. Die Kemmer habe ;auch während der Hauptverhandlung\nden Eindruck gewonnen, daß es dem Angeklagten dieses Wal\nwirklich mit dem Willen zur Umkehr ernst sei, so daß im\nAugenblick die öffentliche Sicherheit die Unterbringung\nnach § 42 e StGB nicht ohne allen Zweifel gebictc.\n\ni\na\n{\n\\\n|\nE\n\nDiese Darlegungen erwecken den Eindruck, als hänge es\nnach der Meinung des Landgerichts mehr oder minder vom\nErmessen des Tatrichters ab, ob ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zur Sicherungsverwahrung zu bringen Sei,\nund als gestatte cs das Gesetz zum mindesten dann, auf die\nAnordnung der Haßregel zu verzichten, wenn das reuige\nVerhalten des Angeklagten und die Hilfsbereitschaft seiner\nAngehörigen noch eine Aussicht auf Resozialisierung ge-\n\nwährc.\n\nEine solche Auffassung verkennt, daß § 42 e StGB die\nSicherungsverwahrung ohne jeden Spielraum für ein Ermessen\n\nzwingend vorschreibt, wenn die öffentliche Sicherheit sie\nerfordert, und daß dies immer der Fall ist, wenn die Wahrscheinlichkcit bestcht, daß der Angeklagte auch nach Verbüßung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe den Rechtsfrieden durch von seinem verbrecherischen Hang bestimmte\nStraftaten weiter erheblich stören wird (RGSt 68, 149, 157;\nBGHSt 1, 66, 67). Dem entspricht es umgekehrt, daß die den\nGrad einer Yahrscheinlichkcit nicht erreichende bloße lMöglichkeit einer Besserung, die nur unsichere Erwartung, der\nverbrecherische Hang werde während der Dauer der Strafe zum\nErlöschen gebracht werden, es nicht rechtfertigen kann,\n\nvon der Maßnahme abzusehen (RGSt 71, 216, 218 und ständige\nRechtsprechung des BGH, zuletzt Urteil vom 22. Januar 1965\n\n- 4 StR 479/64).\n\nAn mehr als an derartige ungewisse Hoffnungen hat die\nStrafkammer bei ihrer Entscheidung ersichtlich nicht angeknüpft. Da der Angeklagte es nach den Feststellungen seit\njungen Jahren nie lange bei seinen Eltern aushielt, erscheint es nicht recht verständlich, daß das Elternhaus\nnach Verbüßung der Strafe noch eine nachhaltige bessernde\nWirkung ausüben könnte, Andererseits haben die Reuebekundungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung das landgericht schon nicht daran gehindert, seine gegenwärtige\nGefährlichkeit mit der Anwendung des § 20 a StGB zu bejahen. Daß sie für eine künftige Gefährlichkeit im Zeitpunkt\ndcr Beendigung der Strafhaft wesentlich andere Aussichten\neröffnen könnten, ist nicht ohne weiteres einzuschen. Diese\nKöglichkeit wird durch die auch rechtlich bedenkliche Formulicrung, daß die öffentliche Sicherheit die Unterbringung\ndes Angeklagten im Augenblick nicht ohne allen Zweifel gebiete, eher in Frage gestellt als bekräftigt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag dcs Generalbundesanwalts.\n\nKrunme Willms Flitner\n\nMayr Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-11/4-str-292-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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