{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-06-11_4_StR_276_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-06-11","aktenzeichen":"4 StR 276/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_278/65 URTEIL\n\nu | nn nn\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schneider Ulric Temp zu: + MEN.\ngeboren mE 913 in CD; zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n\\\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. Juni 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt nun\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDic Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bochum vom 26. Januar 1965 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nDie seit dem 27. Januar 1965 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Raubes in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von\nGrcei Jehren verurteilt worden. Seine Revision hat keinen Er-\n\nTolg.\n\n- 3 -\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und dahcr unzulässig\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDer Verurteilung des Angeklagten legt das Landgericht folgendc Feststellungen zugrunde:\n\nDer Angeklagte wollte ein dem Uhrmachermeister ME Echörigcs\nArmband oder sonstigen in dessen Laden befindlichen Schmuck an\nsich bringen, ohne zu bezahlen. Er kaufte daher von ihm ein Armband. Als der Ladeninhaber mit dem Armband hinter den Ladentisch\nging, um es einzupacken, äußerte der Angeklagte den Wunsch, noch\neinen Ring zu kaufen. Er hoffte, das Armband an sich nehmen zu\nkönnen, während der Ladeninhaber den Ring aus der Auslage holte. Dieser streifte dem Angeklagten den der Auslage entnommenen\nRirg über den Finger und ging dann wieder hinter den Ladentisch,\nohne den Angeklagten aus den Augen zu lassen. Da dieser infolgedessen sein Vorhaben nicht durchführen konnte, bat er darum,\nihm einen weiteren in der Auslage befindlichen Ring anzuprobieren. Als N sich ber die Auslage beugte, um den Ring\nherauszunchnen, versetzte ihm der Angeklagte mit einem Totschläger mchrere Schläge, die Kopfplatzwunden, Prellungen und Blutergüsse hervorriefen. Er gab auch mehrere Schüsse aus der mitgeführten Schreckschußpistole auf ihn ab. Mwentriß : ihm dic\nStahlrute, öffnete dic Ladentür und rief um Hilfe. Darauf flüchtete der Angeklagte unter Mitnahme des an seinem Tinger befindlichen Ringes.\n\nDas Landgericht nimmt an, daß der Angeklagte den Ring mit\nGewalt weggenomnen und sich zu diesem Zweck mitgeführter Waffen\ntedient habe. Dabei stellt es fest, daß der Angeklagte spätestens in dem Augenblick entschlossen gewesen ist, auch den Ring\nmitzunchmen, als er auf NEW singeschiagen hat.\n\nDie rechtlichen Darlegungen des Landgerichts lassen - Jjedenfalls im Ergebnis - keinen Rechtsfchler zum Nachteil des Angexl\n\nKYlogten erkennen,\n\n-4-\n\nDie Bestrafung wegen Raubes setzt voraus, daß alle Merkmale\ncincs Diebstahls (§ 242 StGB) erfüllt sind. Der Raub ist infolgedessen erst dann vollendct, wenn der Täter fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen Gewahrsam mit Zueignungsabsicht begründet hat. Als der Angeklagte sich unter der Vorspiegelung\nbeabsichtigten Barkaufs den Ring über den Finger zichen ließ,\num das Armband an sich zu bringen, war er nach den Feststellungen\nmöglicherweise noch nicht entschlossen, den Ring mitzunehnen.\n\n‘ Auch war der Gewahrsam des Ladeninhabers tatsächlich noch nicht\ngebrochen, jedoch wohl schon becinträchtigt, mindestens bestand er aber neben dem des Angeklagten noch fort. “WW hatte\nzwar nicht mehr dieselbe Möglichkeit, auf den Ring einzuwirken.\nwic zuvor, aber nicht den Willen, seinen Gewahrsam am Ring\ngänzlich aufzugeben. Denn er steckte dem Angeklagten den Ring\nunter der selbstverständlichen Voraussetzung an den Finger,\n\ndaß dieser ihn nur bei Erwerb durch Barkauf anbehalten werde.\nAnäcrs wäre es nur dann, wenn der Ladeninhaber schon jetzt\n\nden Gewahrsam nicht hätte ausüben können. Aus dem Urteilszusemmenhang ist aber als Überzeugung des Tatrichters eindeutig\nzu entnehmen, daß Te an der Ausübung des Gewahrsams solange\nnicht behindert war, als der Angeklagte nicht auf ihn einschlug. Solunge war es ihm ohne jede Schwierigkeit mindestens\nmöglich, in scinen in der Stadt gelegenen Laden Hilfe herbeizurufen, um scinen Willen zur Aufrechterhaltung scines Gewahrsams durchzusetzen (vgl. BGH IM Nr. 11 zu § 242 StGB).\n\nWährend des Handgemenges war der Angeklagte, wie das Urteil\nfeststellt, allerdings entschlossen, auch den Ring mitzunehmen\n(UA 6), also alleinigen Gewahrsam an ihm zu begründen. Das gelang ihm aber infolge des Widerstands des Eigentümers erst\näurch die Flucht. Jedoch ermöglichte ihm die vorangegangene\nGewaltanwendung gegenüber dem Ladeninhaber unter Zuhilfenahme\nder mitgeführten \\affen auch die \\egnahme des Ringes, auf den\nder Anscklagtce es nach den Urteilsfeststellungen neben dem\nvon ihm in erster Linic begehrten Armband abgeschen hatte. Daß\nder Argeklagte die sich bietende Gelegenheit ergriff, um zu\n{lichen, anstatt seine Angriffe fortzusetzen, steht der Annahme\n\n. 5 -\n\nvollendeten Raubes des Ringes nicht entgegen, weil er mit den\nRing am Finger flüchtete, dadurch den mit der Gewalteinwirkung\nbegonnenen Gewahrsamsbruch vollendete und eigenen Gewahrsam begründete, indem er nach der sichtlichen Überzeugung des Landgerichts die durch die Gewaltanwendung geschaffene Lage bei\n\nder Flucht bewußt hierzu ausnutzte (vgl. Schönke-Schröder, StGB\n12. Aufl. § 249 Anm. III a).\n\nKrumme Flitner Willms\n\nMayr Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-11/4-str-276-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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