{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-06-11_4_StR_245_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-06-11","aktenzeichen":"4 StR 245/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":"8 307 Nr. 1 StGB ist nicht anwendbar, wenn der Tod eines\nHenschen durch Einsturz eines Gebäudes infolge Explosion\ndes vom Täter zur Brandlegung benutzten Zündstoffs (Benzin)\nverursacht worden ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 307 Nr. 1\n\n8 307 Nr. 1 StGB ist nicht anwendbar, wenn der Tod eines\nHenschen durch Einsturz eines Gebäudes infolge Explosion\ndes vom Täter zur Brandlegung benutzten Zündstoffs (Benzin)\nverursacht worden ist.\n\nBGH, Urt. v. 11. Juni 1965 - 4 StR 245/65 - SchwG Duisburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_245/65\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\nden Händler Johann Kr aus DE -\nGEEEED, iort geboren am 1928, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\n2. den Hilfsarbeiter Peter Arno Bu aus\nPe: geboren am 41 in\n\n,‚„ zur Zeit in Strafhaft,\n\nK\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Juni 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. wWillms\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Kr ira das\nUrteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 12. Juni 1964\nmit den Feststellungen aufgehoben, auch soweit es den\nMitangeklagten KB Hetriftt.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Duisburg\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten KB und\nKr egen gemeinschaftlicher versuchter besonders\nschwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und Vergehen gegen § 311 Abs. 5 StGB n.F. zu Zuchthausstrafen verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision\ndes Angeklagten KrW: Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht näher\nausgeführt worden ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nBedenken bestehen jedoch gegen die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten KB üurch das Schwurgericht.\n\nNicht zu beanstanden ist ihre Verurteilung wegen geneinschaftlicher nur versuchter schwerer Brandstiftung;\ndenn die Angeklagten haben den äußeren Tatbestand des § 306\nNr. 2 StGB nicht vollendet, weil das Gebäude vor dem Einsturz nicht in Brand gesetzt worden ist (BGHSt 7, 37, 38; RGSt\n71. 193, 1945 OGHSt 2, 346, 348). Daß nach dem Einsturz Trümmer\ndes Hauses glimmten, ohne daß der Brand auf nicht zerstörte\nGebäudeteile übergriff (UA 16, 27), läßt eine Verurteilung\nwesen vollendete r Brandstiftung nicht zu.\n\nDarum haben sich die Angeklagten auch nicht des vollendeten Versicherungsbetruges schuldig gemacht. Unabhängig davon,\ndaß der verwendete und explodierte Zündstoff auch zur Inbrandsetzung geeignet war, ist der äußere Tatbestand des § 265 StGB\n\nnämlich nur vollendet, wenn eine gegen Feuer versicherte\n\nSache in Brand gesetzt worden ist. Auf andere Versicherungsfälle als Brandschäden, etwa Explosionsschäden, findet diese\nVorschrift keine Anwendung (RGSt 61, 226, 227; Schönke/Schröder\n12. Aufl. 1965 Rz. 7 zu § 265 StGB). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Feuerversicherungsbedingungen auch einen Schutz\ngegen Explosionen gewähren. Die Angeklagten sind deshalb\n\nnur wegen versuchten Versicherungsbetruges zu\n\nbestrafen.\n\nOb eine Verurteilung wegen versuchte Tr schwerer\nBrandstiftung unter den straferhöhenden Voraussetzungen des\n§ 307 Nr. 1 StGB überhaupt rechtlich zulässig ist (so BGHSt 7,\n37, 39 gegen RGSt 40, 321, 323 f; vgl. Stree GA 1960, 239 ff),\nkann dahinstehen. Denn der Tod der Hausbewohner ist ausschließlich durch die infolge der Explosion erlittenen schweren Verletzungen, nicht aber durch Brand oder zum Inbrandsetzen verwendeten brennenden Zündstoff (BGHSt 7, 37, 39) eingetreten.\nDas Reichsgericht hatte angenommen, daß § 307 Nr. 1 StGB nur\nAnwendung finden könne, wenn der Tod durch vollendeten\nBrand verursacht sei, nicht schon bei nur versuchter Brandstiftung. Der Bundesgerichtshof wendet § 307 Nr. 1 StGB allerdings auch an, wenn beim Inbrandsetzen ein Mensch vom brennenden Zündstoff tödlich verletzt wird, ohne daß es zu einem Brand\nder Räumlichkeit kommt. Anders ist die Sachlage aber zu beurteilen, wenn der Versuch der Brandstiftung fehl schlägt und\nder Tod eines Menschen anschließend durch andere, mit dem\nBrande weder unmittelbar noch mittelbar zusammenhängende Umstände herbeigeführt wird.\n\nNachdem § 311 StPO a F., der die Zerstörung einer Sache\ndurch explodierende Stoffe der Inbrandsetzung gleichsetzte,\naufgehoben und in bewußter Anlehnung an § 323 E 1962 durch\ndie mildere (§ 2 Abs. 2 StGB) Strafvorschrift des § 311 StGB\n\ni.d.F. vom 1. Juni 1964 (BGBl I 337) ersetzt worden ist,\nkönnen die Strafschärfungsvorschriften des § 307 Nr. 1 StGB\nnur noch angewandt werden, wenn durch die Explosion ein Brand\nentstanden und dadurch die schwere Folge des § 307 Nr. 1 StGB\nverursacht worden ist (vgl. Begründung zum E 1962 S. 502).\nDie infolgedessen entstandenen Unterschiede im Anwendungsbereich der Brandstiftungs- und Sprengstoffdelikte müssen\n\nin Kauf genommen werden (vgl. Lackner JZ 1964, 674, 676;\n\nramer NJW 1964, 1835 f). Das Schwurgericht hat daher zu Unrecht eine versuchte besonders schwere Brandstiftung\n(§ 307 Nr. 1 StGB) angenommen. Erfüllt ist vielmehr der Tatbestand der versuchten schweren Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB).\n\nZugleich haben die Angeklagten den Tatbestand des\n§ 311 Abs. 5 StGB n.F. verwirklicht, weil sie die Explosion\nfahrlässig herbeigeführt haben, wie das Schwurgericht rechtsirrtumsfrei feststellt (UA 30). § 311 Abs. 4 StGB n F. findet\nentgegen der Auffassung der Revision keine Anwendung, weil er\ndie vorsätzliche Herbeiführung einer Explosion voraussetzt.\nWer einen sowohl zur Inbrandsetzung als auch zur Explosion\ngeeigneten Stoff (hier Benzin) vorsätzlich entzündet, ist der\nfahrlässigen Herbeiführung einer Explosion i.5. des § 311\nAbs. 5 StGB n.F. schuldig, wenn er die Entzündung des Stoffes\nnur zur Inbrandsetzung gewollt, die erfolgte Explosiön jedoch\naus Fahrlässigkeit nicht bedacht hat.\n\nDie Ausführungen des Schwurgerichts über das fahrlässige\nHandeln der Angeklagten (UA 28, 30) stehen nicht in Widerspruch zu der sich an anderer Stelle (UA 25) findenden und\nnuf den Zeitpunkt nach der Tat beziehenden\nAnnahme des Schwurgerichts, Kr$ habe sich nicht vorstellen können, daß durch Benzin eine derartige\n\nUn\n\nExplosion verursacht sein konnte. Das Schwurgericht will an\ndieser Stelle nur seiner Überzeugung Ausdruck geben, der\nAngeklagte habe sich die Größe des Unglücks mit einer anderen\nTatausführung als der geplanten zu erklären versucht, da er\nvermutete, KGB habe \"dann doch den Gashahn aufgedreht\".\nDaraus entnimmt es rechtlich unangreifbar, daß er mit dem\nAnstecken des Benzins von vornherein einverstanden war:\n\nDie Feststellung, daß die Angeklagten die Folgen der von\n\nihnen geplanten und tatsächlich ausgeführten Tat (Anstecken\nvon Benzin) voraussehen konnten „wird dadurch nicht\nausgeschlossen. Denn der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens ist\nauch dann begründet, wenn der Täter den Geschehensablauf\n\nnicht in allen Einzelheiten, sondern nur den tödlichen Erfolg\neines nicht ganz außerhalb des gewöhnlichen Erfahrungsbereichs\nliegenden Ursachenverlaufs hätte voraussehen können (vgl. BGHSt\n12, 75; BGH VRS 19, 348, 352). Diese Feststellung hat das\nSchwurgericht, wie der Upfeilszusammenhang ergibt, rechtsirrtumsfrei getroffen. .\n\nDa die Angeklagten die Expolsion nicht vorsätzlich herbeigeführt haben (§ 311 Abs. 1 StGB n.F.) und die Tatbestände\ndes § 311 Abs. 4 und 5 StGB n.F. eine Straferhöhung für den\nFall der leichtfertigen Tötung eines Menschen (vgl. § 311\nAbs. 2 und 3 StGB n.FP.) nicht vorsehen, wird der Unrechtsgehalt :: der Tat nur durch eine Verurteilung auch aus § 222\nStGB erschöpft. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts\nhätten die Angeklagten voraussehen können und müssen, daß\ndurch ihre Handlungsweise der Tod von Menschen verursacht\nwerden konnte (UA 29 oben). Sie hätten deswegen auch wegen\nfahrlässiger Tötung verurteilt werden müssen.\n\nDie Angeklagten, die nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Urteils Mittäter sind, haben die einzelnen\nStraftatbestände durch eine und dieselbe Handlung erfüllt\n(§ 73 StGB).\n\nDie fehlerhafte rechtliche Beurteilung des Sachverhalts\ndurch das Schwurgericht führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nDa sie auch den Angeklagten Kup betrifft, der kein\nRechtsmittel eingelegt hat, muß sich die Aufhebung auf ihn\n\nerstrecken. Eine Berichtung des Schuldspruchs durch den\nSenat kommt mit Rücksicht auf § 265 StPO nicht in Betracht.\n\nDie Sache kann an eine Strafkammer zurückverwiesen\nwerden (8 354 Abs. 2 StPO), weil ein der Zuständigkeit\ndes Schwurgerichts unterliegender Straftatbestand bei\nder jetzigen Gesetzeslage nicht mehr abzuurteilen ist\n\n(8 80 GV6).\n\nKrumne Willms Flitner\n\nMayr Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-11/4-str-245-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-11/4-str-245-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:07.337172+00:00"}}