{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-06-05_4_StR_139_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-04-19","aktenzeichen":"4 StR 139/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 139/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Henning R EEEB aus Ko, dort geboren am\nEEE 1967,\n\n2. Karl-Heinz E Em zus (u, dort\n\ngeboren am 5. Juni 1965,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwıIil\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n19. April 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nl. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 4. Oktober 1989, soweit es\nsie betrifft,\n\na) im Schuldspruch wie folgt geändert:\n\nDer Angeklagte R WW ist des\nDiebstahls in vierundfünfzig Fällen\n\nund des Betruges,\n\nder Angeklagte Er EEE des\nDiebstahls in vierunddreißig Fällen\nschuldig.\n\nIm übrigen werden die Angeklagten\nfreigesprochen, auch im Fall XX der\nAnklage;\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; der Maßregelausspruch hinsichtlich des Angeklagten\nREED bleibt jedoch bestehen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehenden Revisionen werden\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat - unter Freisprechung im übrigen -\nden Angeklagten RB \"wegen gemeinschaftlichen Diebstahls\nin 36 Fällen, davon in 9 Fällen fortgesetzt handelnd, wegen\nDiebstahls in 2 Fällen und wegen gemeinschaftlichen Betruges\" zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, den Angeklagten EEE \"wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in 20 Fällen, davon in 7 Fällen fortgesetzt handelnd\", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und\n3 Monaten verurteilt. Dem Angeklagten RB hat sie die\nFahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sechs Monaten entzogen.\n\nHiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Sie rügen die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Rechtsmittel führen zu einer Änderung der Schuldsprüche und zur Aufhebung der Strafaussprüche. Im übrigen\nbleiben sie ohne Erfolg.\n\ngetragen. Die Jugendkammer führt aus, die Angeklagten hätten\n\"bei den genannten fortgesetzten Taten jeweils auf Grund\n\nlungen nicht vor. Die Urteilsgründe Sprechen zwar davon, die\nAngeklagten seien insoweit \"auf Grund eines Gesamtvorsatzes\"\ntätig geworden. Diese formelhafte Begründung findet aber in\nden Feststellungen keine Stütze. Ein Gesamtvorsatz liegt\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schon\ndann vor, wenn sich der Täter zur wiederholten Begehung\n\nweise über das zu verletzende Rechtsgut, seinen Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung (BGH NStzZ\n1986, 408; BGHR StGB vor § 1l/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 11). Im vorliegenden Falle standen bei Beendigung\n\nder jeweils vorausgegangenen Tat weder der Ort der weiteren\nTat noch der Träger des zu verletzenden Rechtsgutes noch\nsonstige Einzelheiten der Tat auch nur annähernd fest, sie\nsollten erst auf Grund weiterer Planung ausgewählt werden.\nDaß die Täter hierbei \"jede sich bietende Gelegenheit\" (UA\n27) nutzen wollten, reicht zur Annahme eines Gesamtvorsatzes\nnicht aus (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung\nGesamtvorsatz 15; Jähnke GA 1989, 376, 383 f).\n\nDurch die fehlerhafte Annahme fortgesetzter Handlungen\nsind die Angeklagten hier auch beschwert, denn die dadurch\nbedingte höhere Strafe für einzelne Taten könnte später dazu\nführen, daß die formellen Voraussetzungen für die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung (S 66 StGB) bejaht werden, obwohl\nsie bei richtiger Rechtsanwendung - Zugrundelegen jeweils\neinzelner selbständiger Handlungen - nicht erfüllt wären\n(vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Auswirkung,\nnachteilige 2).\n\nDie rechtliche Einordnung der Straftaten als selbständige Taten ergibt, daß der Angeklagte Römer insgesamt 54\nDiebstähle und einen Betrug (Fall XXXX=XL der Anklage) begangen hat; von den von der Jugendkammer abgehandelten Fällen muß lediglich der Fall XX der Anklage - über den Teilfreispruch hinaus - ausgesondert werden, da die unvollständigen Feststellungen weder die Annahme eines Diebstahls noch\neines Betruges rechtfertigen (UA 12).\n\nWeitere Feststellungen, die über die getroffenen hinaus\neinen Gesamtvorsatz begründen könnten, sind nicht zu erwarten. Der Senat ändert daher den Schuldspruch. sg 265 StPpo\nsteht nicht entgegen. Bereits die Anklage ist von selbständigen Taten ausgegangen; zudem ist auszuschließen, daß sich\ndie Angeklagten gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer\nals bisher hätten verteidigen können.\n\nDie Änderung der Schuldsprüche führt zur Aufhebung der\nStrafaussprüche. Bei dem Angeklagten EB ist die Einsatzstrafe von einem Jahr aus einer zu Unrecht als fortgesetzte Handlung angesehenen Tat entnommen worden. Darüber\n\nsen werden. Der Maßregelausspruch wird hiervon nicht erfaßt\nund kann deshalb bestehenbleiben.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß im Hinblick auf S$S 46 Abs. 3 StGB Bedenken dagegen bestehen könnten, die \"sinnlose Zerstörung\" der entwendeten\nGegenstände bei der Strafzumessung zum Nachteil der Angeklagten zu verwerten. Die Bestrafung wegen Diebstahls soll\nabgelten, daß der Täter dem Eigentümer die Sache in Zueignungsabsicht entzogen hat. In Anbetracht dessen könnte zweifelhaft sein, ob einzelnen Verwertungshandlungen - einschließlich der Sachvernichtung - ein zusätzlicher Unwert\n\nbeizumessen ist.\n\nSalger Jähnke Steindorf\nBlauth Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-19/4-str-139-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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