{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-06-03_4_StR_491_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-06-03","aktenzeichen":"4 StR 491/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_491/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauführer Friedrich Wilhelm ICEED :ı.: en-\n\nGEB. sort zchoren am EEE 1951, zur Zeit in anderer\nSache in Strafhaft,\n\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 15. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumne\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt (ERER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GE ;\n\nals Verteidiger,\nJustizangestelltcer >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Arnsberg vom 3. Juni 1965 mit den Feststellungen aufgchoben, soweit der Angeklagte in den\nFällen V und VI verurteilt ist. Auch die Gesamtstrafe\nfällt weg.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu ncuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an cine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird dic Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nim Rückfall in acht Fällen und wegen versuchten Betruges\nim Rückfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei\nMonaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen kEhrenrechte auf dic Dauer von zwei Jahren aberkannt.\n\nDice auf die Verurteilung in den Fällen I bis VI und\nVIII beschränkte Revision des Angeklagten beanstandet das\nVerfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen sind nicht in der in § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht: und daher unzulässig. Die Rüge, § 261 S+PO sci verletzt, ist nicht mit\nTatsachen belegt. Zur Aufklärungsrüge fehlt die Angabe der\nBeweismittel, dic -das Landgericht noch hätte benutzen können\n(BGHSt 2, 168).\n\nDie Sachbeschwerde ist teilweise begründet.\n\n—\n\n1. Die Nachprüfung der Verurteilung wegen Betruges im\nkKückfall in den Fällen 1, II, IV und VIII sowie wegen ver-\n\nsuchten Betruges im Rückfall im Fall III ergibt keinen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Revision greift im\nwesentlichen nur die vom Landgericht getroffenen Feststellungen und seinc Beweiswürdigung an. Diese 1äßt indessen\nRechtsfcehler nicht erkennen. Insbesondere sind die Folgerungen des Landgerichts denkgesetzlich möglich und widersprechen nicht- der Lebenserfahrung; zwingend brauchen sie\nnicht zu scin (BGH NJW 1951, 325). Auch die Rückfallvoraus-\n\n“nn,\n\nsetzungen sind hinreichend festgestellt. Der Angeklagte\nverkennt, daß die am 15. Juli 1963 zu zwei Drittel verbüßte Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis (5 KLs 9/60 Sta\nArnsberg) wegen dieser Teilverbüßung rückfallbegründend\n\nist.\n\nNur im folgenden besteht Anlaß zu näherer Erörterung:\n\nWenn auch keine ausdrücklichen Vereinbarungen über die\nZahlungsweise sctroffen worden sind, so hat der Angeklagte\nnach den Urteilsfeststellungen durch sein Verhalten doch\n. stillschweigend zugesagt, er sclbst werde das Autoradiogerät in angemessener, kurzer Zcit bezahlen, und zwar auf\n\"reellem Wege\". Das war eine Täuschung. das Urteil stellt\nfest, daß der Angeklagte von vornherein nicht willens gevwcsen ist, den Vertrag ordnungsgemäß zu erfüllen, vielmehr\nbeabsichtigte, den Kaufpreis nicht aus eigenen Nitteln zu\nbezahlen und den Verkäufer Bew dahin zu bringen, in seinen monatlichen Abrechnungen an die Firma Er Höhe\ndes Kaufpreises fingierte Beträge für Treibstoff und\nGlysamtin aufzuführen, um auf diese Weise den Kaufpreis\nvon der Arbeitgeberin bezahlen zu lassen. \"Dies folgert\ndas Landgericht einmal daraus, daß der Angeklagte wenige\nTagc nach Abschluß des Kaufvertrages ein solches Ansinnen\nan den Verkäufer Bggp tatsächlich gestellt hat, zum anderen aus der Persönlichkeit des Angeklagten, ferner aus dem\nUmstand, daß er nicht einmal einen Teilbetrag geleistet\nund sogar den ihm von seiner Freundin Fo zur Teilzahlung zur. Verfügung gestellten Scheck nicht abgeliefert\nhat. Diesc Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu bean-\n\nstanden. Das Landgericht war nicht verpflichtet, sämt-\n‚liche als beweiserheblich in Betracht kommenden Umstände\n\nim Urteil zu erörtern; nach § 267 Abs. 1 StPO müssen die\nUrteilsgründe nur die für erwiesen crachtcten Tatsachen,\nalso das Ergebnis. der Beweiswürdigung enthalten (BGH NIW\n1951, 325). Daß schließlich der Verkäufer BB idcm Angcklagten das Radiogerät nicht ausgehändigt hätte, wenn ihm\ndessen wahre Absichten bekannt gewesen wären, ist dem Zusammenhang ebenfalls zu entnehmen. Mit Recht hat das Land-\n. gericht deshalb vollendeten Betrug angenommen.\n\nFall IV\n\nDer behauptete Widerspruch besteht nicht. Der Angeklagte war nach den Feststellungen lediglich befugt, ie\noder kleinere Anschaffungen für den Betrieb DO Ba\nRechnung- seiner Arbeitgeberin vorzunchnen, nicht un\nzum Ankauf cines Lederkoffers oder anderer für seinen\n‚persönlichen Gebrauch bestimmter Gegenstände auf deren\nNamen. Mit Recht folgert das Urteil daraus, der Angcklagte\nhabe sich insoweit der Wahrheit zuwider als Bevollmächtigter\nseiner Arbeitgeberin ausgegeben.\n\n2, In den folgenden Fällen begegnet dic Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Betruges im Rückfall dagegen rechtlichen Bedenken.\n\nes)\n\nall_V\n\nNach den Urteilsfeststellungen händigte der Kaufnann\nVD icm Angeklagten das gekaufte Paar Gummistiefel am\n9. Dezenber 1963 erst aus, nachdeu dieser Bezahlung innerhalb\n\nvon acht Tagen, also bis zum 17. Dezember 1963, versprochen\nhatte. Das Landgericht hält für erwiesen, daß der Angeklagte\nschon bei Vertragsabschluß nicht die Absicht hatte, dieses\nZahlungsversprechen einzuhalten. Die in diesem Zusammenhang\nangestellten Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand.\n\nDer Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe\nfristgerecht zahlen wollen, sci aber durch die fristlose\nKündigung seiner Arbeitgeberin am 11. Dezember 1963 überrascht worden, auch sei sein restliches Gehalt einbehalten\nwordens Zur Widerlegung dieser Einlassung reicht die Annahme\nnicht aus, der Angeklagte habe wegen der zwischen ihm und\ndem Arbeitgeber IB scit Anfang Dezember 1963 bestehenden\nSpannungen’ schon bei Abschluß des Kaufverkrages mit einer\nkurz bevorstchenden Kündigung gerechnet; denn damit ist\nnicht gesagt, daß der. Angeklagte den verhältnismäßig geringen\nKaufpreis für cin Paar Gummistiefel nicht bezahlen konnte.\nDas Urteil schließt überdies nicht aus, daß der Angeklagte\nauch bei fristloser Kündigung die Auszahlung eines Restgcehalts erwarten konnte. Die große Zahl der von dem Angeklagten eingegangenen und unerfüllt gelassenen Verbindlichkeiten genügt zur Begründung des mangelnden Zahlungswillens\nebenfalls nicht. Diese Verbindlichkeiten bestanden zum großen\nTeil schon bei seiner Entlassung aus der letzten Strafhaft.\nEs ist nicht festgestellt, daß sie besonders dringend waren\nund sofort erfüllt werden mußten und dem Angeklagten nicht\ndie Möglichkeit gelassen hätten, die Gummisticfel zu bezahlen.\n\nFall VI\n\nDas Landgericht hält für erwiesen, daß der Angeklagte\nvon Anfang an nicht gewillt gewesen ist, die Mitte Januar 196\n\n>“\n\nvon dem Ingenieur Bei gcliechenen. 200 DM, wie er-versprochen hat, zusammen mit weiteren, vorher gelichenen\n200 DM bis zum 7. Februar 1964 zurückzuzahlen, Auch gegen\ndie hierfür angegebenen Beweisgründe bestehen rechtliche\nBedenken.\n\nDas Landgericht folgert den vorgetäuschten, in Wirklichkeit fchienden Zahlungswillen des Angeklagten bei\nEmpfang des Darlehens unter anderem aus dem ungünstigen\npersönlichen Eindruck, den es von ihm bei der Erörterung\nseincs Vorlebens und der zahlrcichen weiteren Anklagevorwürfe, dic zum Teil nach § 154 StPO eingestellt sind, gewonnen hat. Es zieht also aus Erklärungen, die der Angeklagte im Rahmen dieser Erörterung abgegeben hat, nachteilige\nSchlüsse auf scinen Charakter. Dagegen wäre an sich nichts\neinzuwenden, sofern nicht dic Anklagevorwürfc selbst nitverwertet worden sind, ohne sic im einzelnen nachzuweisen.\nDa das Landgericht die Erklärungen des Angeklagten jedoch\nim Urteil nicht mitgeteilt hat, 1äßt sich nicht ausschließen,\ndaß sich hinter den angestellten Erwägungen Rechtsfehler\nverbergen, die die Überzeugung von der Schüld des Angeklagten\nbecinflußt haben könnten.\n\nDie Revision führt deshalb zur Aufhebung der Verurtcilung des Angeklagten in den Fällen V und VI und insoweit\nzur Zurückverweisung der Sache. Der Strafausspruch in den\nübrigen Fällen ist von dicsen Verurteilungen ersichtlich\nnicht beeinflußt. Die teilweise Aufhebung des Urteils hat\n\njedoch den Wegfall der Gesamtstrafe und der Entscheidung\nüber die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge\n(BGHSt 14, 381).\n\nKrummce Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-03/4-str-491-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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