{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-05-28_4_StR_257_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-05-28","aktenzeichen":"4 StR 257/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenbauer Jürgen TOD :.: SEE:\ndort geboren an ED 937,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28. Mai 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvael tn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Bremen vom 9. Oktober 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen\nfahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit\nmit Verkehrsunfallflucht und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen einer weiteren Verkehrsunfallflucht\nverurteilt worden ist. Damit fällt auch die Gesamtstrafe weg.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten\nwegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 16, Februar 1964,\n\nur\n\n- 3 -\n\nwegen Hehlerei und wegen schweren Diebstahls im Rückfal1,\nfahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit\nVerkehrsunfallflucht und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis\nsowie wegen ciner weiteren Verkehrsunfallflucht, begangen\nam 1. April 1964,\n\nzur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt,\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist\nnur zum Teil begründet.\n\nDer Angeklagte stahl am 1. April 1964 vom Lagerplatz\neines Kohlenhändlers einen mit Kohlen beladenen lastkraftwagen und fuhr mit ihm, obwohl er keine Fahrerlaubnis besitzt, durch mehrere Straßen Bremens. Gegen 19.45 Uhr verursachte er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, inden er\nbeim Anfahren die Gänge verwechselte, rückwärts fuhr und\nzwei hinter ihm haltende Wagen beschädigte. Obwohl er den\nUnfall bemerkt hatte, fuhr er weiter, um sich der Feststellung seiner Person zu entziehen. Kurz danach mußte er\nwieder halten. Beim Anfahren verwechselte er wicder die\nGänge, stieß gegen einen hinter ihm haltenden Personenvagen und beschädigte ihn. Um ihn am Weiterfahren zu hindern,\nversperrte ihm der Besitzer des beschädigten Wagens die\nFahrbahn. Der Angeklagte stieg aus und entfernte sich unter dem Vorwand, die Polizei holen zu wollen, um sich der\nFeststellung seiner Person und seiner Beteiligung an dem\nzweiten Unfall zu entziehen.\n\n1. Dem Schuldspruch wegen fahrlässiger Straßenverkehrssefährdung licgt die mit der Verfahrensrüge angegriffene\nFeststellung zugrunde, daß der Angeklagte zur Tatzcit einen\nBlutalkoholgchalt von 1,7 %0 gchabt habe und daher nicht\nin der Lage gewesen sei, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, daß das\nLandgericht den Blutalkoholgehalt ohne Hilfe cines Sach-\n\n-4-\n\nverständigen berechnet hat. Grundlage der Berechnung war ersichtlich der Untersuchungsbcricht des staatlichen Hygieneinstituts Bremen vom 3, April 1964 (Sonderakte 24 Blatt 37 R).\nDie beiden Unfälle, die der Angeklagte verursacht hat, creigneten sich gegen 19.45 Uhr. Die erste Blutprobe wurde ihm nach\ndem Untersuchungsbericht um 22.45 Uhr entnommen. Ihre Untersuchung ergab einen Alkoholgehalt von 1,35 %0. Die zweite, um\n23.05 Uhr entnommene Probe ergab 1,31 %o. Aus diesen Angaben\nerrechnete das Landgericht höchstwahrscheinlich einen individucellen Abbaukoeffizienten von 0,12 %o pro Stunde und kam deshalb für die etwa drei Stunden vor der ersten Blutentnahme liegende Tatzeit zu einem Alkoholgehalt von 1,7 %0. Ob diese Berechnung einer Nachprüfung auf Grund wissenschaftlicher Erfahrung und mit wissenschaftlichen Methoden standhalten würde,\nist mindestens zweifelhaft, da das Landgericht dabei nicht berücksichtigt hat, daß zur Zeit der beiden Unfälle möglichervweise die Resorptionsphase noch nicht beendet war. Das ist für\ndie Rückrechnung erheblich (vgl. Ponsold, Die Rückrechnung des\nBlutalkoholgehaltes nach dem jeweiligen Stadium des Alkoholstoffwechsels, JZ 1963, 471; Ponsold, Alkohol im Straßenverkchr, 1965, S. 61). Jedenfalls war in Anbetracht des nicht geringen zeitlichen Abstandes zwischen der Tat und den beiden\nBlutentnahmen dic Zuziehung eines in der Ermittlung von Blutalkoholwerten erfahrenen Sachverständigen geboten. Daß das\nLandgericht die dazu erforderliche besondere Sachkunde nicht\nbesaß, ist schon deswegen zu besorgen, weil es die Grundlagen\nseiner Feststellung in den Urteilsgründen nicht nachprüfbar\nmitteilt,\n\nDer Schuldspruch wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung ist somit aufzuheben, weil nicht auszuschließen ist, daß\ner auf dem Verfahrensfehler beruht. Mit ihm sind auch die\nSchuldsprüche vregen der mit der Straßenverkehrsgefährdung rechilich zusammentreffenden Vergehen aufzuheben,\n\nSollte die neue Verhandlung ergeben, daß der Blutalkoholgehalt des Angeklagten geringer war als 1,5 %0, so sind die\n\n. 5 -\n\nin BGHSt 13, 83 dargelegten Grundsätze zu beachten. Dabei\nwird zu berücksichtigen sein, daß die Tahrfehler des Angeklagten mit auf mangelnde Übung im Führen von Kraftfahrzeugen und ungenügende Vertrautheit mit der technischen Einrichtung des kurz vor dem Unfall gestohlenen Fahrzeugs zurückzuführen waren,wie das Landgericht festgestellt hat.Für\nden ursächlichen Zusammenhang zwischen Blutalkoholgehalt\nund Herbeiführung einer Gemeingefahr im Sinne der §§ 315 a,\n316 StGB a.F. wird es bedeutsam sein, ob der Angeklagte\n\nin nüchternem Zustand vorsichtiger und überlegter geschaltet und dadurch die mangelnde Fahrerfahrung und ungenügende\nVertrautheit mit dem Fahrzeug ausgeglichen hätte.\n\nDagegen kann die Feststellung, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit des Kraftwagendiebstahls und\nder anschließenden Fahrt nicht erheblich vermindert war,\nnicht auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruhen. Ein höherer\nals der vom Landgericht angenommene Blutalkoholgehalt von\n1,7 %o kommt für die Tatzeiten nicht in Betracht. Bei einem\nsolchen Blutalkoholgehalt ist im allgemeinen die Fähigkeit\ncines alkoholgewohnten Täters, wie des Angeklagten, seinen\nWillen gemäß seiner Einsicht zu bestimmen, noch nicht erheblich eingeschränkt. Besondere Umstände, die auf eine erhebliche Beeinträchtigung hinweisen könnten, sind nicht hervorgetreten. Daher drängte sich die Vernehmung eines Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit nicht auf.\n\ndie Schuld- und Strafaussprüche wegen schweren Diebstahls\n\nim Rückfall, wegen Sachhehlerci und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit 16. Februar 1964) richtet. Das Landgericht hat insbesondere festgestellt, daß der Angeklagte den\nLastwagen keinesfalls zurückbringen, sondern äußerstenfalls\nirgendwo abstellen wollte, wobei es ihm gleichgültig war, ob\nder Eigentümer wieder in den Besitz des Fahrzeugs gelangen\nwerde. Damit ist rechtlich einwandfrei die Zucignungsabsicht\nfestgestellt und der Tatbestand des § 248 b StGB ausgeschlos-\n\nom\n\nscn. Worauf die Überzeugung des Landgerichts beruht, daß\nsich der Angeklagte den Wagen mit der Ladung zucignen wollte,\nbrauchte es in den Urteilsgründen nicht näher darzulegen.\n\nAuch gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Verkehrsunfallflucht\nund mit Fahren ohne Fahrerlaubnis bestehen an und für sich\nkeine sachlichrechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat die\nbeiden auf derselben Ursache, nämlich der alkoholbedingten\nFahruntüchtigkcit des Angeklagten, beruhenden Unfälle zutreffend als rechtlich einheitliches Geschehen beurteilt,\nweil sich in ihnen ein und dieselbe Gefährdung des Straßenverkehrs verwirklicht hat (BGH VRS 9, 350, 353). Zu Unrecht hat es jedoch die Fortsetzung der Flucht nach dem zweiten Unfall als selbständige Straftat aufgefaßt. Es hat dabei nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte vom ersten Unfall an von dem Gedanken beherrscht war, sich der Feststellung seiner Person durch die Flucht zu entziehen, weil\ner Unfallbeteiligter war, keine Fahrerlaubnis besaß und den\nVagen gestohlen hatte. Während der Flucht verursachte er\nkurz danach den zweiten Unfall. Das Vergehen der Unfallflucht war damit jedoch noch nicht beendet. Denn einer der\nGeschädigten des ersten Unfalls, Ve traf bereits an\nder zweiten Unfallstelle ein, bevor sich der Angeklagte\nentfernt hatte, so daß eine Feststellung seiner Person durch\nVoller noch möglich war. Damit, daß er sich in Fluchtabsicht\nauch vom zweiten Unfallort entfernte, begann er keine neue\nUnfallflucht, wie die Strafkammer annimmt, sondern setzte\nlediglich dieselbe schon nach dem ersten Unfall begonnene\nFlucht fort, die durch den zweiten anläßlich eines verkehrsbedingten Anhaltens hinter einer Fahrzeugschlange verursachten Unfall nur unterbrochen worden war. Daß er die\nFlucht zu Fuß fortsetzte, ist rechtlich ohne Bedeutung. Entscheidend ist, daß beide Teilabschnitte der Flucht für die\nnatürliche Betrachtungsweise einen einheitlichen, sich\ngleichfömig in kurzer Zeit abspielenden von einem einhceitlichen Willen getragenen Lebensvorgang, also im Rechtssinne\n\nu\nei\n\neine Handlung bilden (EGH VRS 13, 135; BGH Urteil vom 8. Januar 1965 - 4 StR 473/64). Dadurch unterscheidet sich der\nvorliegende Sachverhalt von den in VRS 9, 350 und VRS 25, 36\nentschiedenen Fällen. Dort lagen jeweils zwischem dem ersten\nund dem zweiten Unfall größere räumliche und zeitliche Abständ\ndie Flucht nach dem ersten Unfall war jeweils schon gelungen\nund beendet, als sich der zweite ereignete.\n\nDas Landgericht kann bei der Festsetzung der Strafe für das\neinheitliche Vergehen der Unfallflucht in Tateinheit mit Fahre\nohne Fahrerlaubnis und, je nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung, in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, straferhöhend berücksichtigen, daß der Angeklagte sich\nder Feststellung seiner Person und seiner Beteiligung auch\nnach dem zweiten Unfall entzogen hat. Die Einzelstrafe darf\njedoch die Summe der bisherigen beiden Einzelstrafen (bisher\nFall 53 und 4) nicht übersteigen.\n\n_s\n.?\n\nKrumme 0. willms Flitner\n\nMayr Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-28/4-str-257-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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